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STEUERN

Ambulantes Gewerbe: Umsatzsteuerheft

Mit Schreiben vom 30. April 2012 hat das Bundesfinanzministerium das aktuelle Muster für das Umsatzsteuerheft veröffentlicht. Das Muster des Umsatzsteuerheftes und das BMF-Schreiben sind in der Spalte rechts neben diesem Artikel abrufbar.

Mit Wirkung zum 25. März 2009 sind durch das das 3. Mittelstandsentlastungsgesetz vom 17.3.2009 Unternehmer des ambulanten Gewerbes nach § 22 Abs. 5 Umsatzsteuergesetz (UStG) von der Verpflichtung zur Führung eines Steuerheftes befreit, soweit sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen, oder ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen. Hierzu hatte das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben vom 1. April 2009 Stellung genommen.

1.0 Wer muss ein Umsatzsteuerheft führen?

Unternehmer, die ihre Waren in Deutschland auf Märkten, auf öffentlichen Straßen oder von Haus zu Haus verkaufen, also ein sogenanntes Ambulantes Gewerbe nach § 22 Abs. 5 UStG betreiben, sind verpflichtet, ein Umsatzsteuerheft nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen und dort Ihre Umsätze und Vorsteuern aufzuzeichnen. Mit Schreiben vom 30. April 2012 hat das Bundesfinanzministerium das Muster des Umsatzsteuerheftes redaktionell angepasst und ein aktuelles neues Muster des Umsatzsteuerheftes veröffentlicht.

Das Umsatzsteuerheft müssen auch Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes führen, von denen die geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben wird (Gesamtumsatz zuzüglich Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht über 17.500 Euro und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht über 50.000 Euro bzw. bei Existenzgründern voraussichtlicher Umsatz im laufenden Kalenderjahr nicht über 17.500 Euro; Einzelheiten siehe unser Merkblatt "Umsatzsteuer für Existenzgründer", DokNr. 21063). Diese umsatzsteuerlichen Kleinunternehmer haben täglich unter Angabe des Datums die Brutto-Tageseinnahmen im Umsatzsteuerheft einzutragen.

Das Umsatzsteuerheft und die Belege sind in der Regel 10 Jahre aufzubewahren.

2.0 Wer ist vom Umsatzsteuerheft befreit?

Von der Verpflichtung, ein Umsatzsteuerheft zu führen, sind nach § 68 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) Unternehmer befreit u.a.,

  • wenn sie im Inland eine gewerbliche Niederlassung besitzen und ihren Aufzeichnungspflichten ordnungsgemäß nachkommen (in diesen Fällen stellt das Finanzamt eine Bescheinigung über die Befreiung von der Führung des Steuerheftes aus.);
  • wenn sie mit Zeitungen und Zeitschriften handeln;
  • wenn sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen, oder ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen.

3.0 Wo erhält der Unternehmer das Umsatzsteuerheft?

Vor Beginn der Tätigkeit eines ambulanten Gewerbes ist die Ausstellung eines Umsatzsteuerheftes beim Finanzamt Hamburg-Hansa, Steinstr. 10, 20095 Hamburg, Zimmer 9 und 11c, zu beantragen. Dafür müssen Sie im Finanzamt einen Fragebogen ausfüllen.

Wichtig ist, dass Sie als Gewerbetreibender

  • persönlich erscheinen,
  • Ihren Personalausweis vorlegen und
  • Ihren Wohnsitz in Hamburg haben.
  • Verfügen Sie über keinen deutschen Pass, ist eine Meldebescheinigung erforderlich.

Sie erreichen das Finanzamt Hansa unter der Rufnummer: 040 / 428 53-3497, 3506. Die Sprechzeiten sind Montag und Mittwoch 8.00-14.00 Uhr, Dienstag 7.00-14.00 Uhr, Do 8.00 - 18.00, Freitag 8.00 - 12.00 Uhr.

4.0 Wann und wie ist das Umsatzsteuerheft dem Finanzamt vorzulegen?

Das Finanzamt bestimmt den Zeitpunkt, an dem das Umsatzsteuerheft spätestens zur Prüfung vorzulegen ist. Die Ausgabe des Heftes erfolgt unentgeltlich. Für die Berechnung der Umsatzsteuer ist pro Quartal eine Voranmeldung beim Finanzamt Hamburg-Hansa einzureichen. Existenzgründer müssen in den ersten beiden Kalenderjahren eine monatliche Erklärung vorlegen.

Zusätzlich zum Umsatzsteuerheft ist eine gesonderte Kostenaufstellung zu führen, in der die sonstigen Ausgaben aufzuführen sind, die nicht den Wareneinkauf betreffen, z.B. Standgebühren, Benzinkosten, usw. Diese Aufstellung ist mit dem Umsatzsteuerheft zum 31.01. dem Finanzamt vorzulegen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK.

Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.

Stand: Mai 2012

 
 

DOKUMENT-NR. 28802

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