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STEUERN

Elektronische Übermittlung von Einkommensteuererklärungen für beschränkt Steuerpflichtige

Die elektronische Übermittlung von Einkommensteuererklärungen mit Gewinneinkünften für beschränkt Steuerpflichtige sowie von Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung mit mehr als 10 Beteiligten startet später als ursprünglich geplant, voraussichtlich zum 1. Januar 2013. Das teilte das Bundesfinanzministerium in einem Rundschreiben am 12. Dezember 2012 mit.

Nach § 25 Absatz 4 i.V.m. § 52 Absatz 39 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Einkommen­steuererklärungen mit Einkünften nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2011 verpflichtend elektronisch zu übermitteln. Für beschränkt Steuerpflichtige kann aus technischen Gründen zum 1. Januar 2012 noch kein Zugang für die elektronische Übermittlung eröffnet werden. Die Einkommensteuererklärungen beschränkt Steuerpflichtiger sind deshalb bis zur Eröffnung eines entsprechenden Zu­gangs - nach derzeitigem Planungsstand ist die Eröffnung zum 1. Januar 2013 vorgesehen - in Papierform einzureichen.

Nach § 181 Abs. 2a Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit Art. 97 § 10a Abs. 2 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO) ist für Feststellungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen, die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu übermitteln. Zum 1. Januar 2012 kann aus technischen Gründen nur ein Zugang für die elektronische Übermittlung von Feststellungserklärungen mit maximal 10 Beteiligten eröffnet werden. Feststellungserklärungen mit einer höheren Anzahl von Beteiligten sind deshalb bis zur Eröffnung eines entsprechenden Zugangs in Papierform einzureichen. Die Zahl der elektronisch übermittelbaren Beteiligten wird im Laufe des Jahres 2012 schrittweise gesteigert werden.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK.

Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt

Stand: Dezember 2011

 
 

DOKUMENT-NR. 96672

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