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RECHT UND STEUERN

Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008): Zustimmung des Bundesrates

Der Bundesrat hat am 30. November 2007 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 8. November 2007 verabschiedeten Jahressteuergesetz 2008 zuzustimmen. Der Deutsche Bundestag verabschiedete am 8.11.2007 das Jahressteuergesetz 2008 in der Fassung des Berichtes des Finanzausschusses vom 7.11.2007.

Im Wesentlichen beinhaltet das Gesetz folgende Änderungen der Steuergesetze:

Abgabenordnung

  • Die zunächst im Referentenentwurf vorgesehene gravierende Verschärfung des § 42 Abgabenordnung (AO) wurde nicht umgesetzt. Die jetzt beschlossene Änderung sanktioniert - wie bisher - (nur) den Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten, den die Finanzverwaltung nachweisen muss.
  • Die durch den Finanzausschuss des Bundesrates angeregte Anzeigepflicht von grenzüberschreitenden rechtlichen Gestaltungen (§ 138a AO-Entwurf) wurde nicht Gegenstand des Jahressteuergesetzes 2008. Das Bundesratsplenum hat sich dem Finanzausschuss nicht angeschlossen. Derzeit ist nicht absehbar, ob das Vorhaben in einem anderen Gesetzgebungsverfahren nochmals aufgegriffen oder ad acta gelegt wird.

Einkommensteuer

  • Die ab 2008 geltenden Vorschriften über die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 150 Euro und über die Sammelpostenbildung gelten - wie nach bisherigem Recht - auch für den Anwendungsbereich der Einnahmenüberschussrechnung (gesetzgeberische Klarstellung).
  • Die Übergabe von Unternehmen (Einzelnunternehmen, Personengesellschaftsanteile) gegen Rentenverpflichtungen ist nunmehr explizit gesetzlich geregelt. Ein Sonderausgabenabzug der Rentenzahlungen kommt bei einer vorweggenommen Erbfolge jedoch nicht mehr für Wertpapiere, Immobilien oder Geldvermögen in Betracht. Umgekehrt kann auch ein mindestens 50 %-iger Anteil an einer GmbH oder AG mit dieser Begünstigung übertragen werden.
    Das Hausbankprinzip soll die ab 2009 gültige Abgeltungsteuer (Unternehmensteuerreform 2008) nicht ausschließen. Ursprünglich sollten back-to-back-Finanzierungen die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge ausschließen, da Missbräuche befürchtet wurden. Mit von dieser Ausnahme erfasst waren jedoch auch Unternehmer, die ihre private Vermögensanlage bei dem ihr Unternehmen finanzierenden Kreditinstitut tätigen. Diesen Unternehmern bliebe damit die Abgeltungsteuer auf ihre Zinserträge verwehrt. Dies hat der Gesetzgeber nunmehr dadurch behoben, dass eine Finanzierung des Unternehmens des Kapitalanlegers grundsätzlich unschädlich ist. Voraussetzung ist jedoch, dass zwischen der Kapitalanlage und der Kreditgewährung kein Zusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang wird jedoch bei enger zeitlicher Abfolge oder Verknüpfung der Zinssätze von Kapitalanlage und Kreditgewährung vermutet.
  • Der bei der Abgeltungsteuer nicht mehr mögliche Abzug von Werbungskosten wird in den Fällen des kreditfinanzierten Unternehmenserwerbes bei Kapitalgesellschaften (management-by-out, Erwerb eines Anteils an einer Berufsträgerkapitalgesellschaft) als unbillig empfunden. Deshalb ist für solche Fälle die Möglichkeit der Besteuerung im Teileinkünfteverfahren (60 %) mit Berücksichtigung der Finanzierungsaufwendungen (60 %) eingeführt worden. Diese Option besteht nur, wenn entweder mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft gehalten werden oder die Beteiligung wenigstens 1 % bei gleichzeitiger beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft beträgt.

Lohnsteuer

  • Das geplante Anteilsverfahren bei der Lohnbesteuerung von Ehegatten wird nicht eingeführt. Umgekehrt bleibt es bei den Regelungen zum Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber.
  • Ab 2011 fällt die Karton-Lohnsteuerkarte weg und wird durch elektronische Lohnbesteuerungsmerkmale ersetzt.

Gewerbesteuer

Der Hinzurechnungsanteil von Immobilienmieten bei der Gewerbesteuer ab 2008 wird von 75 % auf 65 % gesenkt. Noch vor Inkrafttreten dieser neuen Hinzurechnung wurde diese auf massive Intervention der Kammerorganisation damit etwas entschärft.

Körperschaftsteuer

  • Teilwertabschreibungen auf eigenkapitalersetzende Darlehen und Sicherheiten sind bei Kapitalgesellschaften zukünftig nicht mehr möglich.
  • Für Kapitalgesellschaften wird das so genannte "EK 02" zum 31.12.2006 letztmalig festgestellt und mit 3 % nachversteuert - allerdings über einen Zeitraum von zehn Jahren. Unternehmen der Wohnungswirtschaft der öffentlichen Hand haben diesbezüglich jedoch ein Wahlrecht, die alten Regelungen weiter anzuwenden.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK.

Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.

Stand: Dezember 2007

 
 

DOKUMENT-NR. 44634

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