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RECHT UND STEUERN

Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom Bundesrat verabschiedet

Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 wurde im Bundessteuerblatt Teil I am 24. 9. 2007 veröffentlicht.

Der Bundesrat hatte am 6. Juli 2007 dem vom Deutschen Bundestag am 25. Mai 2007 verabschiedeten

Unternehmensteuerreformgesetz 2008  zugestimmt, das damit zum 1. Januar 2008 (Unternehmensbesteuerung) bzw. 1. Januar 2009 (Abgeltungsteuer) wirksam wird. In seiner Zustimmung hatte der Bundesrat die mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeleiteten Entlastungen der Unternehmen begrüßt, so insbesondere die Absenkung der nominalen Körperschaftsätze, durch die die Wettbewerbsfähigkeit vieler Unternehmen und damit der Wirtschaft- und Finanzstandort Deutschland gestärkt werden soll. Der Bundesrat verknüpft seine Zustimmung aber auch mit einem Prüfauftrag  an die Bundesregierung, die im Jahr  2009 die Auswirkungen der Unternehmensteuerreform untersuchen soll, und zwar insbesondere im Hinblick auf die kleinen und mittleren Unternehmen. Diese Unternehmen tragen durch die Verbreiterung der Bemessungsgrundlage, insbesondere durch die Beschränkung der Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter und Abschaffung der degressiven Abschreibung, maßgeblichen Anteil an der Gegenfinanzierung. Demgegenüber können nicht alle mittelständischen Personengesellschaften von dem Investitionsabzugsbetrag oder der Thesaurierungsrücklage profitieren. Der Bundesrat hat Sorge, dass diese für die kleinen und mittleren Unternehmen insgesamt belastenden Maßnahmen zu einer Benachteiligung des Mittelstandes und zu mehr Bürokratie führen könnten. Geprüft werden soll aber auch, ob Investitionen in Deutschland zur Produktivitäts- und Standortverbesserung auch über Fremdfinanzierung ohne steuerliche Sanktionen möglich bleiben. Die Zinsschranke muss aus Sicht des Bundesrates zielgenau auf missbräuchliche Steuergestaltungen ausgerichtet werden und darf langfristige Investitionen für Arbeitsplätze in Deutschland nicht gefährden. Die Ausweitung der Bemessungsgrundlage bei der Gewerbesteuer durch die Hinzurechnung sämtlicher Zinsen sowie der Finanzierungsanteile aus Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen darf bei Unternehmen, die Investitionen mit hohem Kreditbedarf durchführen, nicht zu einer Substanzbesteuerung führen. Im Rahmen der Gewerbesteuer muss das grundlegende Prinzip der Gewinnbesteuerung erhalten bleiben.

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die wichtigsten Maßnahmen der Unternehmensteuerreform 2008, die eine Nettoentlastung für die Wirtschaft in Höhe von
5 Mrd. Euro vorsieht:

1. Entlastungsmaßnahmen für Unternehmen    

  • Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 auf 15 Prozent
  • Senkung der Gewerbesteuermesszahl auf 3,5 Prozent (unter Streichung der Staffelstufen von ein, zwei und drei Prozent für Personenunternehmen)
  • Anhebung des Anrechnungsfaktors der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer von 1,8 auf 3,8; Begrenzung auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer
  • Gewinnthesaurierung für bilanzierende Unternehmen zu einem Einkommensteuersatz von 28,25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag; ausgeschüttete Gewinne müssen allerdings nachversteuert werden.
  • Änderung der Sonder- und Ansparabschreibung für kleine und mittlere Betriebe in einen Inverstitionsabzugsbetrag. Der zulässige Höchstbetrag wird auf 200.000 Euro angehoben. Für Unternehmer mit Einnahme-Überschuss-Rechnung wird der Abzug an die Bedingung geknüpft, dass kein Gewinn von mehr als 100.000 Euro erwirtschaftet wird. Im Übrigen gilt für die Inanspruchnahme eine Betriebsvermögensgrenze von 235.000 Euro.
  • Einführung einer Abgeltungssteuer mit Veranlagungsoption in Höhe von 25 Prozent ab 1. Januar 2009 auf private Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne bei Wertpapieren). Streichung der Spekulationsfrist von einem Jahr.

2. Belastungsmaßnahmen für Unternehmen/Finanzierungsmaßnahmen der Unternehmensteuerreform

  • Wegfall des Betriebsausgabenabzugs der Gewerbesteuer
  • Hinzurechnung von Zinsen sowie von Finanzierungsanteilen von Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen bei der Gewerbesteuer mit einem Freibetrag von 100.000 Euro (dafür Wegfall der bisherigen 50-prozentigen Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen) in Form von:

    • Hinzurechnung von 25 Prozent aller Zinsen (Dauerschuld- und Kurzfristzinsen) bei der Gewerbesteuer
    • Hinzurechnung von 25 Prozent der pauschalierten Finanzierungsanteile bei Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen. Der jeweilige pauschalierte Finanzierungsanteil beträgt:
      - 20 Prozent bei beweglichen Wirtschaftsgütern,
      - 25 Prozent bei Lizenzen mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich zum Weiterverkauf daraus abgeleiteter Rechte berechtigen,
      - 75 Prozent bei unbeweglichen Wirtschaftsgüter.
  • Abschaffung des Staffeltarifs für Personengesellschaften und Einzelunternehmen
  • Einführung einer Zinsschranke von 30 Prozent mit einer Freigrenze von einer Million Euro mit einer "Escape-Klausel" in der Einkommen- und Körperschaftsteuer. Wichtig: Bei der Bezugsgröße wurden hier im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens nochmals Nachbesserungen vom EBIT zum EBITDA erreicht.
  • Besteuerung von Funktionsverlagerungen: Hierzu ist im Außensteuergesetz vorgesehen, dass künftig bei der Verlagerung von betrieblichen Aufgaben einschließlich von Chancen und Risiken Verrechnungspreise auf Grundlage einer Verlagerung der Funktion als Ganzes (Transferpaket) anzusetzen sind. Hierbei sind funktions- und risikoadäqute Kapitalisierungszinssätze zu bestimmen. Weiter ist eine Erweiterung der Gewinnaufzeichnungsverordnung vorgesehen, wonach in entsprechenden Fällen Aufzeichnungen über Forschungsvorhaben und laufende Forschungstätigkeiten, die im Zusammenhang mit einer Funktionsänderung stehen können und in den drei Jahren vor der Durchführung der Funktionsänderung stattfanden, so aufgezeichnet werden müssen, dass Angaben über den genauen Gegenstand der Forschungen und die insgesamt jeweils zuzuordnenden Kosten enthalten sind. Dies gilt nur, soweit ein Betrieb regelmäßig Forschung betreibt und aus betriebsinternen Gründen Unterlagen über seine Forschungs- und Etnwicklungsarbeiten erstellt, aus denen die entsprechenden Aufzeichnungen abgeleitet werden können. Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist weitergehend ein hierauf bezogener Erlass zu erwarten.
  • Verschärfung der Mantelkaufregelung (§ 8 Abs. 4 KStG) 
  • Abschaffung der degressiven Abschreibung für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. 12. 2007 angeschafft werden.
  • Begrenzung der Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu einer Grenze von einschließlich 150 Euro für alle Unternehmen. Für Wirtschaftsgüter von über 150 bis zu einschließlich 1.000 Euro ist eine Poolbewertung vorgesehen. Hierfür sollen die entsprechenden Wirtschaftsgüter in einen jahrgangsbezogenen Sammelposten eingestellt werden. Dieser Sammelposten ist über eine Dauer von fünf Jahren gleichmäßig verteilt gewinnmindernd aufzulösen. Der Pool ist festgeschrieben. Vorzeitige Entnahmen oder Veräußerungen von in dem Pool erfassten Wirtschaftsgütern wirken sich hierauf nicht aus.

Die IHK-Organsiation sieht in der Absenkung der Körperschaftsteuer auf 15 %, der Reduzierung der Gesamttarifbelastung auf ca. 30 % sowie der Implementierung einer Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge in Höhe von 25 % ein Signal im internationalen Steuerwettbewerb, damit Deutschland für Investitionen wieder an Attraktivität gewinnt. Niedrigere Steuern signalisieren höhere Renditen. Auf der anderen Seite ist jedoch zu beachten, dass die Vorteile nicht gleichmäßig allen Unternehmen zugute kommen: Die Tarifsenkung bringt denjenigen Kapitalgesellschaften die größte Entlastung, die aus den Vollen schöpfen können: mit viel Eigenkapital, wenig Schulden und guten Gewinnen. Ferner profitieren große, dauerhaft ertragstarke Personenunternehmen, die von der Thesaurierungsrücklage Gebrauch machen können. Erhebliche Mehrbelastungen haben hingegen z. B. Filialbetriebe im Einzelhandel, in der Gastronomie und im Hotelgewerbe zu befürchten: Überall dort, wo das Gewerbe in gemieteten Betriebsräumen ausgeübt wird, wo Einrichtungen oder der Fuhrpark geleast sind, steigt die Gewerbesteuer durch die neuen Hinzurechnungen. Darüber hinaus können viele Personenunternehmen den Nachteil aus dem Wegfall der degressiven AfA weder durch Investitionsabzugsbeträge / Sonderabschreibungen nach § 7g EStG noch durch die Bildung von Thesaurierungsrücklagen nach § 34a EStG kompensieren. So gehören schätzungsweise 200.000 mittelständische Unternehmen nicht zu den Gewinnern der Reform. Hinzu kommt, dass die gesetzlichen Neuregelungen für viele mittelständische Unternehmen einen außerordentlich hohen administrativen Mehraufwand verursachen. Die IHK-Organsiation wird sich daher weiter nachdrücklich für steuerpolitische Korrekturen einsetzen. Ziele sind: weniger Bürokratie und eine einheitliche, rein gewinnorientierte Bemessungsgrundlage für die Einkommen-/Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer. Ferner die steuerliche Anerkennung von Pensionsrückstellungen auch für mitarbeitende Gesellschafter von Personengesellschaften.

Zur Gesetzgebungshistorie:
Am 25. Mai 2007 hatte der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf zur Unternehmensteuerreform 2008 in geänderter Form verabschiedet, nachdem der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 23. Mai den Gesetzentwurf mit  Änderungen (Beschlussempfehlungen)  zugestimmt hatte.   Zur Verabschiedung durch den Bundestag erklärte der Präsident der IHK-Organisation,  Ludwig Georg Braun, dass die Unternehmensteuerreform nach wie vor erhebliche Mängel aufweise, die vor allem den Mittelstand treffen werden. So bringt der Wegfall der degressiven Abschreibung immer noch für mehr als 200.000 Personenunternehmen Nachteile, ohne dass dem Vorteile gegenüber stehen. Denn diese Nachteile können sie weder durch die Inanspruchnahme der Thesaurierungsrücklage - dafür sind sie zu klein - noch durch die Investitionsförderung - dafür sind sie zu groß - kompensieren. Einzelheiten hierzu lesen Sie bitte in unserer Handelsklammerzeitschrift "hamburger wirtschaft" (Ausgabe Mai 2007) den Beitrag "Unternehmensteuerreform: Den Mittelstand nicht aus den Augen verlieren".

Die Änderungen des Finanzausschusses im Einzelnen entnehmen Sie bitte der Zusammenstellung des Entwurfs eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (Drucksachen 16/4841, 16/5377) mit den Beschlüssen des Finanzausschusses.

Einige wichtige Änderungen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 durch den Finanzausschuss des Bundestages sind:                

  • Zinsschranke     
    Die Ausgangsgröße für den Abzug der Zinsaufwendungen im Rahmen der Zinsschranke wird um Abschreibungen (EBITDA) erweitert.
  • Sofortabzug sogenannter geringwertiger Wirtschaftsgüter 
    Bis 150 € ist eine Sofortabschreibung möglich. Zwischen 150 € und 1.000 € erfolgt eine Poolabschreibung.
  • Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG
    Die Erhöhung der Betriebsgrößengrenze von 210.000 € auf 235.000 € ermöglicht mehr Betrieben die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages. Die Investitionsfrist wird von 2 auf 3 Wirtschaftsjahre verlängert. Dem Steuerpflichtigen verbleibt dadurch ein längerer Zeitraum für die Durchführung der geplanten Investition. Abweichend von der bisherigen Formulierung ist es auch nicht mehr erforderlich, das jeweilige Wirtschaftsgut individuell genau zu bezeichnen. Es reicht aus, das geplante Investitionsgut seiner Funktion nach zu benennen.
  •  Abgeltungsteuer 
    Nach dem bisherigen Gesetzentwurf waren Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Aktien, bei denen Anteile nach dem 31. Dezember 2008 erworben werden, verrechenbar mit Einkünften aus anderem Kapitalvermögen (z. B. Zins- oder Dividendeneinkünfte). Aufgrund der Änderung können jetzt Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Aktien nur noch mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Aktien verrechnet werden.  
    Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Abgeltungswirkung nicht gilt, wenn Kapital einer Körperschaft überlassen wird, an der der Gläubiger der Kapitalerträge beteiligt ist, oder eine sogenannte Back-to-Back-Finanzierung vorliegt. Bisher war hier eine 10%-Grenze im Gesetzentwurf vorgesehen. Die Änderung bewirkt, dass jetzt eine 10 %ige Beteiligung des Anteilseigners erforderlich ist.
  • Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns  
    In des Fällen des Formwechsels von einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft liegt ein Wechsel des Besteuerungssystems vor, ein weiterer Anspruch auf die Gewährung des Steuervorteils besteht nicht mehr.
  • Gewerbesteuerhinzurechnung 
    Nach dem Gesetzentwurf sollten auch Skonti und wirtschaftlich vergleichbare Vorteile zu 25 % dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden. Die Änderung bewirkt, dass geschäftsübliche Erlösschmälerungen aus dem Kreis der Hinzurechnung gestrichen werden. Die bisherige gewerbesteuerliche Erfassung von sogenannten Streubesitzdividenden erfolgt, wenn die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft weniger als 10 % beträgt. Durch die Änderung wird die Beteiligungsgrenze, bis zu der gewerbesteuerpflichtige Streubesitzdividenden vorliegen, von 10 auf 15 % erhöht.

Bereits am 14. März 2007 hatte das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Reform der Unternehmensteuer  beschlossen, die am 1. Januar 2008 in Kraft treten soll. Der Entwurf enthielt gegenüber dem vorher veröffentlichten Referentenentwurf nochmals einige kleinere Änderungen. So wurden zum Beispiel die pauschalen Finanzierungsanteile für die neuen Hinzurechnungen von Leasingraten sowie Mieten und Pachten für bewegliche Wirtschaftsgüter von 25 auf 20 Prozent gesenkt. Die weitgehende Streichung der Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern wurde nochmals modifiziert. Der Sofortabzug sollte für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis zu 100 Euro weiter zulässig sein. Für Wirtschaftsgüter von über 100 bis zu 1.000 Euro soll eine Poolbewertung stattfinden. Hierfür sollen die entsprechenden Wirtschaftsgüter in einen jahrgangsbezogenen Sammelposten eingestellt werden. Dieser Sammelposten ist über eine Dauer von fünf Jahren gleichmäßig verteilt gewinnmindernd aufzulösen. Der Pool ist festgeschrieben, das heißt, dass sich vorzeitige Entnahmen oder Veräußerungen von in dem Pool erfassten Wirtschaftsgütern hierauf nicht auswirken.

Weiterführende Informationen sind auch auf der Internetseite des Bundesfinanzministerium abrufbar.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige IHK.

Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt

Stand: September 2007

 
 

DOKUMENT-NR. 41096

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