Mit Schreiben vom 21. Januar 2013 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Liste der im Inland ansässigen Unternehmen, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben, neu bekannt gegeben (§ 4 Nr. 2, § 8 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz -UStG; Abschnitt 8.2 Umsatzsteuer-Anwendungserlass - UStAE).
Die Liste hat den Stand 1. Januar 2013 und tritt an die Stelle der Liste, die dem Schreiben vom 19. Januar 2012 beigefügt war.
Die Liste und das BMF-Schreiben sind abrufbar in der Spalte rechts neben diesem Merkblatt.
Nach § 4 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Verbindung mit § 8 Abs. 2 UStG sind Umsätze für die Luftfahrt umsatzsteuerbefreit, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken durchführen. Diese Umsatzsteuerbefreiung gilt insbesondere für Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen derartiger Luftfahrzeuge sowie für Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Vermietungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung dieser Luftfahrzeuge bestimmt sind. Speziell nur für die Luftfahrt zu verwendende Container, die beispielsweise für einen bestimmten Flugzeugtyp angefertigt wurden, handelt es sich um Ausrüstungsgegenstände im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 UStG.
Einzelheiten siehe Abschnitt 8.2 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), der seit 1.10.2010 den Abschnitt 146 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 (UStR 2008) ersetzt hat.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK.
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Stand: Januar 2013