Grundsätzlich hat der Unternehmer, der eine Leistung erbringt,
die Umsatzsteuer zu berechnen und abzuführen. Schon bisher galt
jedoch, dass in bestimmten Fällen der inländische
Leistungsempfänger zur Zahlung der Umsatzsteuer für ausländische
Leistungserbringer verpflichtet ist (§ 13 b
Umsatzsteuergesetz - UStG).
Das Haushaltsbegleitgesetz 2004 hat nun diese
Steuerschuldumkehr auf Leistungsbeziehungen
zwischen inländischen Unternehmern in der
Baubranche erweitert. Betroffen sind Unternehmer, die
Werklieferungen und sonstige Leistungen tätigen, die der
Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder
Beseitigung von Bauwerken dienen, wenn sie derartige Leistungen
durch andere (Sub-) Unternehmer ausführen lassen.
Die Neuregelung des § 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG ist seit
1. 4. 2004 in Kraft. Sie beruht auf Art. 14 Nr. 2
des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S.
3076). Das Bundesfinanzministerium hat in zwei Schreiben vom 31.
März 2004 (Gz. IV D 1 – S 7279 – 107/04) und vom 2. Dezember 2004
(Gz. IV A 76 S 7279 – 100/ 04) den Anwendungsbereich der
Neuregelung konkretisiert. Beide BMF–Schreiben enthalten zahlreiche
und detaillierte Beispiele sowie Beispielsfälle, wobei das
BMF-Schreiben
vom 02.12.04
(11 Seiten) das
BMF-Schreiben vom
31.03.04
ergänzt, erläutert und erweitert. Die Finanzverwaltung
hat in einem Merkblatt Grundsätze zur
Umsatzbesteuerung in der
Bauwirtschaft
dargestellt.
1. Was sind Hintergrund und Inhalt der Neuregelung
?
Die Neufassung des § 13 b UStG dient der Bekämpfung des
Umsatzsteuerbetruges. Es soll verhindert werden, dass der
Leistungsempfänger die Umsatzsteuer an den Leistungserbringer zahlt
und als Vorsteuer geltend macht, der Leistungserbringer aber die
vereinnahmte Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abführt.
Durch die Steuerschuldumkehr ist nunmehr der inländische
Leistungserbringer verpflichtet, seine Leistung netto zu berechnen,
während der Leistungsempfänger verpflichtet ist, die auf den in
Rechnung gestellten Nettobetrag anfallende Umsatzsteuer im Rahmen
seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung anzumelden und an das Finanzamt
abzuführen.
Beispiel :
Bauunternehmer U errichtet ein Mehrfamilienhaus. Die
Dachdeckerarbeiten führt er nicht selbst aus, sondern beauftragt
den Dachdeckermeister D zum Festpreis von 10.000,- € netto.
Der Dachdeckermeister D hat in diesem Fall eine Rechnung über den
Nettobetrag in Höhe von 10.000,- € ohne
Umsatzsteuerausweis zu erstellen; er muss jedoch in der Rechnung
auf die Steuerschuldnerschaft des U hinweisen.
Der Bauunternehmer U ist verpflichtet, die Umsatzsteuer i.H.v. 19 %
= 1.900,- € im Rahmen seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung anzumelden
und an das Finanzamt abzuführen; soweit U vorsteuerabzugsberechtigt
ist, kann er gleichzeitig einen entsprechenden Betrag als Vorsteuer
geltend machen.
2. Welche Bauleistungen sind erfasst ?
Zur Steuerschuldumkehr kommt es nur bei bestimmten Bauleistungen.
Der Begriff der Bauleistung wird dabei in dem neuen § 13 b UStG
eigenständig definiert und ist nicht mit der Regelung zur
Bauabzugssteuer (§ 48 Einkommensteuergesetz - EStG)
identisch:
Als Bauleistung im Bereich des § 13 b UStG gelten alle
Werklieferungen und sonstigen Leistungen, die der
Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder
Beseitigung von Bauwerken dienen.
Der Begriff des Bauwerkes ist weit auszulegen und umfasst nicht nur
Gebäude, sondern sämtliche aus Baustoffen oder Bauteilen
hergestellte Anlagen, sofern sie nur mit dem Erdboden verbunden
sind oder auf ihm ruhen.
Der Bauleistungsbegriff des § 13 b UStG unterliegt allerdings
einer dreifachen Einschränkung:
1. Die Leistung muss sich unmittelbar auf
die Substanz des Bauwerks auswirken, d.h.
es muss eine Substanzerweiterung, Substanzverbesserung,
Substanzbeseitigung oder Substanzerhaltung bewirkt werden.
2. Ausdrücklich ausgenommen vom
Begriff der Bauleistung sind Planungs- und
Überwachungsleistungen. Deshalb fallen die ausschließlich
planerischen Leistungen insbesondere von Architekten, Ingenieuren
und Statikern ebenso wenig unter die Neuregelung wie etwa
Labordienstleistungen oder reine Leistungen zur Bauüberwachung, zur
Prüfung von Bauabrechnungen und zur Durchführung von
Bauausschreibungen und Vergaben.
3. Für Reparatur- und Wartungsarbeiten gilt eine
Bagatellgrenze. Übersteigt das Netto-Entgelt eines
einzelnen Umsatzes 500,- € nicht, bleibt es bei der Steuerschuld
des Leistungserbringers (ebenso bleibt der Leistungserbringer einer
reinen Wartungsleistung auch oberhalb von 500,- €
umsatzsteuerpflichtig, da sich eine reine Wartungsleistung nicht
auf die Substanz des Bauwerks auswirkt). Die Bagatellregel soll der
Erleichterung der Abgrenzungsfragen bei Wartung und Reparaturen
dienen. Sie ist grundsätzlich nicht anwendbar bei Anbauten,
Neubauten, Erweiterungen, Abriss u.ä., da es sich dabei um
Leistungen der Herstellung oder Beseitigung, nicht aber der
Reparatur eines Bauwerkes handelt. Mit BMF-Schreiben vom 2.
Dezember 2004 wird klargestellt, dass ein Unterschreiten der
Bagatellgrenze nicht dazu führt, dass dem Rechnungssteller ein
Wahlrecht hinsichtlich der Steuerschuldnerschaft zusteht.
Beispiele
Zu den von § 13 b UStG erfassten Bauleistungen gehören (die
Aufzählung ist beispielhaft und nicht abschließend):
- der Einbau von Fenstern und Türen, Bodenbelägen, Aufzügen,
Rolltreppen und Heizungsanlagen, aber auch von
Einrichtungsgegenständen, wenn sie mit einem Gebäude fest verbunden
werden, wie z.B. Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen und
Gaststätteneinrichtungen;
- Reparaturleistungen und andere Erhaltungsaufwendungen, wenn sie
sich auf die Substanz des Bauwerks auswirken und die Bagatellgrenze
von 500,- € übersteigen;
- Erdarbeiten im Zusammenhang mit dem Erstellen eines Bauwerkes,
die Installation einer Lichtwerbeanlage und die Dachbegrünung eines
Bauwerkes;
- Hausanschlüsse von Versorgungsunternehmen, solange es sich dabei
um eine eigenständige Leistung handelt;
- Künstlerische Arbeiten, wenn sie sich unmittelbar auf die
Substanz des Bauwerks auswirken und der Künstler das Werk auch
selbst ausführt. Stellt der Künstler lediglich Ideen oder Planungen
zur Verfügung oder überwacht er nur die Ausführung fremder
Arbeiten, liegt keine Bauleistung des Künstlers im Sinne des § 13 b
UStG vor;
- Reinigungsleistungen, bei denen die zu reinigende Oberfläche
verändert wird, z.B. eine Fassadenreinigung, bei der die Oberfläche
abgeschliffen oder mit Sandstrahl bearbeitet wird.
- Werden EDV- oder Telefonanlagen fest mit dem Bauwerk verbunden,
in das sie eingebaut werden, liegt eine Bauleistung im Sinne des §
13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG vor. Die Lieferung von
Endgeräten ist dagegen keine Bauleistung im Sinne des § 13 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG.
Nicht von § 13 b UStG erfasst
sind (Aufzählung nicht abschließend):
- Materiallieferungen, z.B. von Baustoffhändlern oder
Baumärkten. Dies gilt auch, wenn der liefernde Unternehmer die
Sache selbst herstellt, es sei denn, er baut sie auch selbst in das
Bauwerk ein;
- Anlieferung von Beton, solange der Beton nicht durch den
Anliefernden selbst verarbeitet wird;
- Lieferung von Wasser und Energie;
- Zurverfügungstellen von Betonpumpen und anderen Baugeräten, es
sei denn, es wird zugleich Bedienungspersonal für
substanzverändernde Arbeiten zur Verfügung gestellt;
- Aufstellen eines Gerüstes, von Material- und Bürocontainern sowie
von mobilen Toilettenhäusern;
- Entsorgung von Baumaterialien (Schuttabfuhr durch
Abfuhrunternehmer);
- Anlegen und Pflege einer Grundstücksbepflanzung (Ausnahme:
Dachbegrünungen);
- Arbeitnehmerüberlassungen, auch wenn die überlassenen
Arbeitnehmer Bauleistungen erbringen;
- die bloße Reinigung von Räumlichkeiten oder Flächen, z.B. von
Fenstern (Grenze: Substanzveränderungen).
- die Vermietung von Baukränen mit Personal ,wenn nicht
substanzverändernde Arbeiten durchgeführt werden (so das
Bundesministerium der Finanzen in einem Schreiben auf einen Anfrage
vom 18.06.2004)
3. Für wen gilt die Steuerschuldumkehr ?
Betroffen von der Neuregelung sind nur Unternehmen, die selbst
"nachhaltig" Bauleistungen im Sinne von § 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
UStG erbringen. Davon ist auszugehen, wenn
- der Leistungsempfänger im vorangegangenen Kalenderjahr oder im
laufenden Jahr bereits Bauleistungen erbracht hat (nicht: erbringen
wird). Dies ist der Fall, wenn mehr als 10 % der steuerbaren
Umsätze auf Bauleistungen entfallen;
oder wenn
- der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmen eine im
Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige
Freistellungsbescheinigung nach § 48 b EStG vorlegt.
In diesen Fällen unterliegt der Leistungsempfänger selbst dann der
Neuregelung, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen
Bereich bezogen wird.
Unternehmer, die eine Bauleistung für Dritte besorgen, erbringen
selbst eine Bauleistung, es sei denn, es handelt sich um eine reine
Bauträgerleistung, die unter das Grunderwerbsteuergesetz
fällt.
Wohnungseigentümergemeinschaften unterfallen der Neuregelung nicht,
wenn sie die an sie erbrachten Bauleistungen nach § 4 Nr. 13 UStG
umsatzsteuerfrei an die einzelnen Wohnungseigentümer weiter
geben.
4. Worauf sollte ein Leistungsempfänger von
Bauleistungen achten ?
Der Besteller/Auftraggeber einer Bauleistung sollte ab dem 1. April
2004:
- prüfen, ob er in den persönlichen Anwendungsbereich der
Neuregelung fällt, ob er also nachhaltig Bauleistungen im Sinne des
neuen § 13 b UStG erbringt (vgl. Ziffer 3 des Merkblatts) oder eine
Freistellungsbescheinigung nach § 48 b EStG vorlegen kann und
will;
wenn dies zu bejahen ist:
- seine Eigenschaft als Bauleistender gegenüber dem Leistenden
anzeigen, damit dieser Rechnungen über Bauleistungen ohne
Umsatzsteuer ausstellen kann;
- sämtliche Eingangsrechnungen, auch solche über private Aufträge,
darauf prüfen, ob die der Neuregelung unterliegenden Bauleistungen
(vgl. Ziffer 2 des Merkblatts) "netto" berechnet sind, da sonst die
Umsatzsteuer doppelt geschuldet wird;
- in Zweifelsfällen versuchen, eine einvernehmliche
Steuerschuldumkehr zu vereinbaren, da die in Zweifelsfällen
einvernehmlich vereinbarte Anwendung der Steuerschuldumkehr nicht
beanstandet wird, sofern die Leistung zutreffend vom
Leistungsempfänger versteuert wird.
Den Leistungsempfänger, der in den Anwendungsbereich der
Neuregelung fällt, trifft dann die Pflicht,
- sämtliche ihm in Rechnung gestellte Beträge über Bauleistungen im
Rahmen seiner eigenen Umsatzsteuer-Voranmeldung und der
Umsatzsteuererklärung anzumelden und die darauf entfallende
Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Er bleibt dabei zum
Vorsteuerabzug berechtigt.
5. Worauf sollte ein Leistungserbringer von
Bauleistungen achten ?
Der Bauleistende oder über Bauleistungen Abrechnende sollte ab dem
1. April 2004:
- im Einvernehmen mit dem Leistungsempfänger die Steuerschuldumkehr
anwenden, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung der
Neuregelung vorliegen;
- bei einer Rechnung über Bauleistungen, die ohne Umsatzsteuer
ausgestellt wird, auf die Steuerschuldnerschaft des
Leistungsempfängers hinweisen;
- beachten, dass Rechnungen über Reparaturen und Wartungsarbeiten
ohne Substanzeingriff bis zu einem Nettobetrag von 500,- € immer
mit Umsatzsteuer auszustellen sind;
- in Zweifelsfällen, bei denen eine Steuerschuldumkehr
einvernehmlich vereinbart wurde, die Versteuerung beim
Leistungsempfänger kontrollieren.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre
zuständige IHK.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der
Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im
Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: Januar 2007