Gemäß § 32 Abs. 1 KWG bedarf einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin), wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will. Bankgeschäfte sind in § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG, Finanzdienstleistungen in § 1 Abs. 1a KWG legaldefiniert. Davon zu unterscheiden sind Unternehmen, die im Finanzsektor im weiteren Sinne tätig sind, aber aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit nicht den Bestimmungen des KWG unterliegen, sondern der Erlaubnis gemäß § 34c Gewerbeordnung (GewO) bedürfen.
Wer muss sich als Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des KWG anmelden:
Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig (d.h. dauerhaft und mit Gewinnerzielungsabsicht) oder in einem kaufmännischen Geschäftsbetrieb erbringen.
Zu den Finanzdienstleistungen zählen:
1. die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung),
1a. die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung),
1b.der Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines multilateralen Handelssystems),
1c.das Platzieren von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Platzierungsgeschäft),
2.die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlußvermittlung),
3.die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung),
4.die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere (Eigenhandel),
5.die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagenvermittlung),
6.(weggefallen)
7.der Handel mit Sorten (Sortengeschäft),
8.(weggefallen)
9.der laufende Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff (Factoring),
10.der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber und die Verwaltung von Objektgesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 17 (Finanzierungsleasing),
11.die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für eine Gemeinschaft von Anlegern, die natürliche Personen sind, mit Entscheidungsspielraum bei der Auswahl der Finanzinstrumente, sofern dies ein Schwerpunkt des angebotenen Produktes ist und zu dem Zweck erfolgt, dass diese Anleger an der Wertentwicklung der erworbenen Finanzinstrumente teilnehmen (Anlageverwaltung).
Als Finanzdienstleistung gilt auch eine Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, die keine Dienstleistung für andere im Sinne des Satzes 2 Nr. 4 darstellt (Eigengeschäft).
Ausnahmen von der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:
Eine Ausnahme besteht nach § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG für Unternehmen, die als Finanzdienstleistung ausschließlich die Anlage- und Abschlussvermittlung von Investmentfondsanteilen (d. h. Anteilscheine von inländischen Kapitalanlagegesellschaften bzw. ausländische Investmentanteile, die nach dem Auslandsinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen) zwischen Kunden und einem Institut, ausländischem Unternehmen i.S.v. § 53b (Sitz im EWR) und § 53 c KWG (Sitz im Drittstaat) bzw. einer ausländischen Investmentgesellschaft betreiben, und die nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilsscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Diese Vermittler bedürfen der Erlaubnis gemäß § 34 c GewO.
Eine weitere Ausnahme ist in § 2 Abs. 10 KWG geregelt, wonach Unternehmen nicht als Finanzdienstleistungsinstitut gelten, wenn sie die Anlage- und Abschlussvermittlung ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines Einlagenkreditinstituts oder Wertpapierhandelsunternehmens oder Unternehmens gem. § 53 b KWG (Sitz im EWR) bzw. unter der gesamtschuldnerischen Haftung solcher Unternehmen erbringen und dies der BaFin von den haftenden Instituten oder Unternehmen angezeigt wird und eine geeignete Versicherung abgeschlossen wird (gebundene Agenten). Diese Unternehmen bedürfen keiner Erlaubnis gemäß § 34 c GewO.
Gewerberechtliche Erlaubnisse nach § 34 c bis § 34 e Gewerbeordnung:
Der Erlaubnispflicht des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GewO unterliegt
- die Vermittlung oder der Nachweis von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche
Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume oder Darlehen (Nr. 1), - die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft, von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes
öffentlich vertrieben werden dürfen, von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, oder von öffentlich angebotenen Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft vermitteln (Nr. 2), sowie - die Anlageberatung im Sinne der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8
des Kreditwesengesetzes (Nr. 3).
Zum 1. Januar 2013 tritt eine Änderung der Gewerbeordnung in Kraft. Im BGBl. I Nr. 63 ist am 12. Dezember 2011 das "Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts" vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2481) verkündet worden. Artikel 5 des Gesetzes sieht eine Änderung der Gewerbeordnung vor. Danach müssen Inhaber einer § 34c Abs.1 Satz 1 Nr. 2 (Anlagevermittler) oder Nr. 3 GewO-Erlaubnis (Anlageberater), sich bis zum 1. Juli 2013 Zeit, eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO zu besorgen und sich selbst sowie die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Angestellten registrieren zu lassen. Nähere Infos finden Sie in unserem Dokument 88064 oder in unserem Merkblatt unter den nebenstehenden Downloads.
Grundsätzlich erlaubnispflichtig ist weiterhin die Vermittlung von Versicherungsverträgen als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter (§ 34 d GewO) sowie die Versicherungsberatung (§ 34 e GewO).
Die Erlaubnispflicht gilt jeweils für selbstständige Gewerbetreibende, die eine der vorstehenden Tätigkeiten ausüben. Erlaubnispflichtig sind damit unter anderem selbstständige Handelsvertreter. Angestellte benötigen hingegen keine eigene Erlaubnis.
Erlaubnisinhaber kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein. Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. OHG, KG) können im Gegensatz zur juristischen Person allerdings keine Erlaubnis erhalten. In diesen Fällen benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter eine Erlaubnis; ggf. auch Kommanditisten, sofern sie Geschäftsführerbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind.
Rechtsfolgen für Finanzdienstleistungsinstitute:
Treffen die oben genannten Merkmale eines Finanzdienstleistungsinstitutes auf Ihr Unternehmen zu, dann unterliegt der Geschäftsbetrieb Ihres Unternehmens der Solvenzaufsicht durch die BaFin. Sie sind verpflichtet, die gesetzlichen Vorschriften des Kreditwesengesetzes, des Geldwäschegesetzes (GWG) und die dazu erlassenen Verordnungen sowie die Verlautbarungen der BaFin zu beachten und die vorgeschriebenen regelmäßigen Meldungen und Anzeigen unaufgefordert, termingerecht und vollständig vorzunehmen.
Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von der BaFin in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank überwacht.
Achtung: Ihr Unternehmen fällt zugleich unter die Marktaufsicht der BaFin, Sektor Wertpapieraufsicht/Assetmanagement, wenn Sie Wertpapierdienstleistungen und/oder Wertpapiernebendienstleistungen erbringen.
Vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit muss die Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen nach § 32 KWG vorliegen, andernfalls macht sich das Unternehmen gemäß § 54 KWG strafbar. Eintragungen in öffentliche Register (z.B. Handelsregister) dürfen nur vorgenommen werden, wenn dem Registergericht die Erlaubnis nachgewiesen worden ist.
Erlaubnisantrag:
Die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind entsprechend dem Umfang der beabsichtigten Tätigkeit abgestuft. In der Regel sind fachlich geeignete und persönlich zuverlässige Geschäftsleiter sowie ein ausreichendes, frei verfügbares Anfangskapital notwendig. Bei Anlage- und Abschlussvermittlern, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, genügt ein fachlich geeigneter und persönlich zuverlässiger Geschäftsleiter sowie anstelle des Anfangskapitals eine geeignete Versicherung nach § 33 Abs. 1 Satz 2 KWG.
In dem Antrag sollten neben den allgemeinen Firmenangaben (Name, Rechtsform, Sitz etc.) die zukünftigen Finanzdienstleistungen angegeben werden. Ablichtungen des Gesellschaftervertrages, Lebensläufe und Zuverlässigkeitserklärungen der Geschäftsleiter und ein Geschäftsplan sollten beigefügt werden. Außerdem ist ausdrücklich zu erklären, ob die Befugnis bestehen wird, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und ob auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten gehandelt werden soll.
Das Erlaubnisverfahren ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt in der Regel mindestens 2045,17 €. Wertpapierhandelsunternehmen (d. h. Unternehmen, die die Finanzdienstleistungen Nrn. 1 bis 3 bzw. das Finanzkommissions- und Emissionsgeschäft erbringen) sind verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften durch die Zugehörigkeit zur Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) zu sichern.
Sollten Sie eine Erlaubnis beantragen wollen, nehmen Sie bitte vorher Kontakt mit der nachfolgend genannten, für Sie zuständigen Filiale der Deutschen Bundesbank auf. Dies gilt auch für weitere Fragen.
Anschriften:
- Deutsche Bundesbank, Hauptverwaltung Hamburg, Willy-Brandt-Str. 73, 20459 Hamburg, Tel.: 0 40 / 3707 - 0, Fax: 0 40 / 3707 - 4172
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Sektor Bankenaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn, Tel.: 02 28 / 4108 – 0, Fax: 02 28 / 4108 – 15 50, Internet: www.bafin.de, E-Mail: poststelle@bafin.de
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Sektor Wertpapieraufsicht/Asset-Management, Lurgialle12, 60439 Frankfurt am Main, Tel.: 0 9/41 08 – 0, Fax: 0 69/ 41 08 – 1 23, Internet: www.bafin.de E-Mail: poststelle-ffm@bafin.de
- Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen, Markgrafenstr. 45 (Berlin-Mitte), Postfach 040347, 10062 Berlin, Tel.: 0 30 / 2 03 69 9-0, Fax: 0 30 / 20 36 99 - 56 30, Internet: www.e-d-w.de, E-Mail: mail@e-d-w.de
- Deutsche Bundesbank, Wilhelm-Epstein-Str. 14-16, Postfach 10 06 02, 60006 Frankfurt am Main, Tel.: 0 69 / 95 66 - 1, Fax: 0 69 / 95 66 - 30 77
Weitere Informationen:
Ein 26-seitiges Merkblatt über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen, die gesetzlichen Vorschriften, Verordnungen und Meldevordrucke erhalten Sie im Internet.
Mögliche Ausbildungsberufe finden Sie in unserem Angebot Banken und Versicherungen. Alle Informationen zu Ausbildungsberufsbildern und Ansprechpartner finden Sie hier.