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BID-Gesetz 2007
(PDF, 78 KB) (Dokument-Nr.: 90193) -
BID-Gesetz 2011
(PDF, 37 KB) (Dokument-Nr.: 90195)
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Hamburg hat als erstes deutsches Bundesland ein BID-Gesetz geschaffen. Seit dem 1. Januar 2005 ist das „Gesetz zur Stärkung der Einzelhandels- und Dienstleistungszentren“ (GSED) in Kraft. Seit 2007 trägt es den Titel „Gesetz zur Stärkung der Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren“. Gebräuchlich ist aber der Begriff „BID-Gesetz“.
Dem Hamburgischen Beispiel sind inzwischen Bremen, Hessen, Nordrhein-Westfalen, das Saarland und Schleswig-Holstein gefolgt. Auch in diesen Ländern gibt es BID-Gesetzes. In weiteren Ländern, insbesondere in Berlin, Rheinland-Pfalz und Sachsen, wird über die Einführung eines BID-Gesetzes diskutiert.
Seit 2005 ist das Hamburgische BID-Gesetz zweimal novelliert worden:
BID-Gesetz 2007
Mit der Novelle von 2007 können BIDs auch in Gewerbezentren eingerichtet werden; dies war vorher nicht möglich. Außerdem wurde 2007 die so genannte „Kappungsgrenze“ eingeführt, so dass bei der Berechnung der BID-Abgabe eines Grundstücks maximal das Dreifache des Mittelwerts der im BID-Gebiet festgestellten Einheitswerte anzusetzen ist (§ 7 Abs. 2). Die Novelle trat am 1. Dezember 2007 in Kraft.
BID-Gesetz 2011
Mit der Novelle, die am 1. Januar 2011 in Kraft trat, wurden einige Klarstellungen vorgenommen (Bürgerschafts-Drucksache 19/7410):
Welche Fassung gilt für die einzelnen BIDs?
Für alle BIDs, die bis Ende 2010 eingerichtet wurden, gilt der § 6 Art. 1 und 2 des BID-Gesetzes 2011. Im Übrigen gilt das bisherige Recht, also das BID-Gesetz 2007, fort. Alle Verfahrenshandlungen zu BID-Anträgen, die bis Ende 2010 abgeschlossen wurden, bleiben wirksam.
Für alle BIDs, die ab Anfang 2011 eingerichtet wurden oder werden, gilt das BID-Gesetz 2011.
Beachten Sie bitte im Zweifel die Schlussbestimmungen des BID-Gesetzes 2011, das Sie hier downloaden können.
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