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BUSINESS IMPROVEMENT DISTRICTS

Der rechtliche Rahmen: das Hamburgische BID-Gesetz

Hamburg hat als erstes deutsches Bundesland ein BID-Gesetz geschaffen. Seit dem 1. Januar 2005 ist das „Gesetz zur Stärkung der Einzelhandels- und Dienstleistungszentren“ (GSED) in Kraft. Seit 2007 trägt es den Titel „Gesetz zur Stärkung der Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren“. Gebräuchlich ist aber der Begriff „BID-Gesetz“.

Dem Hamburgischen Beispiel sind inzwischen Bremen, Hessen, Nordrhein-Westfalen, das Saarland und Schleswig-Holstein gefolgt. Auch in diesen Ländern gibt es BID-Gesetzes. In weiteren Ländern, insbesondere in Berlin, Rheinland-Pfalz und Sachsen, wird über die Einführung eines BID-Gesetzes diskutiert.

Seit 2005 ist das Hamburgische BID-Gesetz zweimal novelliert worden:

BID-Gesetz 2007

Mit der Novelle von 2007 können BIDs auch in Gewerbezentren eingerichtet werden; dies war vorher nicht möglich. Außerdem wurde 2007 die so genannte „Kappungsgrenze“ eingeführt, so dass bei der Berechnung der BID-Abgabe eines Grundstücks maximal das Dreifache des Mittelwerts der im BID-Gebiet festgestellten Einheitswerte anzusetzen ist (§ 7 Abs. 2). Die Novelle trat am 1. Dezember 2007 in Kraft.

BID-Gesetz 2011

Mit der Novelle, die am 1. Januar 2011 in Kraft trat, wurden einige Klarstellungen vorgenommen (Bürgerschafts-Drucksache 19/7410):

  • Die vom Aufgabenträger auszulegenden Unterlagen sollen künftig auch den öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Aufgabenträger und der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) umfassen.
  • Rechtsverordnungen zur Einrichtung eines Innovationsbereichs sollen auf den notwendigen Inhalt begrenzt werden.
  • In großen Innovationsbereichen wird für alle Bewohnerinnen und Bewohner, auch wenn sie kein Grundeigentum besitzen, ein Informationstermin eingeführt.
  • Die Funktion der Erklärungen von betroffenen Grundeigentümern, die der Einrichtung des Innovationsbereichs nicht zustimmen, wird klargestellt.
  • Der Zeitraum, in dem die Entscheidung zur Ablehnung eines Antrags auf Einrichtung eines Innovationsbereichs mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu treffen ist, wird befristet und die Entscheidungsfindung gestrafft.
  • Die Pflicht zur Erstellung des Wirtschaftsplans wird an das Wirtschaftsjahr des Innovationsbereichs angepasst.
  • Die der Abgabenpflicht zu Grunde liegende Feststellung über den Einheitswert wird festgelegt, d.h., die zu einem bestimmten Tag festgestellte Höhe des Einheitswerts behält ihre Gültigkeit für die Festsetzung der Abgabe, spätere Änderungen des Einheitswertes haben keinen Einfluss mehr auf die Höhe.
  • Der Umfang der Abgabenpflicht für Grundstücke, die nur teilweise im Innovationsbereich liegen, wird klargestellt.
  • Der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenpflicht wird eindeutig definiert.
  • Es wird klargestellt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid keine aufschiebende Wirkung haben.

Welche Fassung gilt für die einzelnen BIDs?

Für alle BIDs, die bis Ende 2010 eingerichtet wurden, gilt der § 6 Art. 1 und 2 des BID-Gesetzes 2011. Im Übrigen gilt das bisherige Recht, also das BID-Gesetz 2007, fort. Alle Verfahrenshandlungen zu BID-Anträgen, die bis Ende 2010 abgeschlossen wurden, bleiben wirksam.

Für alle BIDs, die ab Anfang 2011 eingerichtet wurden oder werden, gilt das BID-Gesetz 2011.

Beachten Sie bitte im Zweifel die Schlussbestimmungen des BID-Gesetzes 2011, das Sie hier downloaden können.