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HANDEL IN HAMBURG

Reisegewerbe

Ein Reisegewerbe betreiben Sie dann, wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Terminabsprache außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, Waren oder Dienstleistungen anbieten (z.B. „fliegende Händler“, Schausteller)

Wann brauchen Sie eine Reisegewerbekarte?

Wenn Sie als selbständiger Unternehmer außerhalb einer gewerblichen Niederlassung Ankaufs- oder Verkaufsgespräche mit Kunden führen, brauchen Sie eine Reisegewerbekarte. Es kommt dabei nicht darauf an, ob Sie im eigenen oder im fremden Namen handeln; auch nicht, ob Sie auf eigene oder fremde Rechnung handeln.

Ausnahmen: Wann Sie keine Reisegewerbekarte brauchen

Für einige Tätigkeiten brauchen Sie keine Reisegewerbekarte, zum Beispiel, wenn Sie

  • gelegentlich auf Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren anbieten,
  • selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei oder der Jagd und Fischerei verkaufen,
  • Blindenwaren und Zusatzwaren im Sinne des Blindenwarenvertriebsgesetzes vertreiben und im Besitz eines Blindenwaren-Vertriebsausweises sind,
  • Druckwerke (Bücher usw.) auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten anbieten,
  • Versicherungs- oder Bausparverträge vermitteln oder abschließen,
  • das Bewachungs- oder Versteigerergewerbe ausüben oder Makler (Immobilien, Finanzierungen), Bauträger oder Baubetreuer nach § 34 c der Gewerbeordnung sind.

Auch für das Verkaufen auf städtischen Wochenmärkten ("festgesetzte Märkten") brauchen Sie keine Reisegewerbekarte. Wollen Sie dort einen Verkaufsstand aufstellen, wenden Sie sich an den Marktmeister dieses Marktes. Sie müssen Ihre Gewerbetätigkeit vorher immer beim zuständigen Verbraucherschutzamt anmelden.

Sie benötigen keine Reisegewerbekarte, wenn Sie andere Kaufleute in deren eigenen Geschäftsräumen aufsuchen und beraten (z.B. Handelsvertreter). Auch dann, wenn Sie als Handlungsreisender im Auftrag und im Namen eines Gewerbetreibenden tätig werden, ist keine Reisegewerbekarte erforderlich.

Wo beantragen Sie Ihre Reisegewerbekarte?

Das für Ihren Wohnsitz zuständige Verbraucherschutzamt stellt Ihnen die Reisegewerbekarte aus. Ihre Reisegewerbekarte gilt für das gesamte Bundesgebiet. Wollen Sie auch im Ausland tätig sein, kann Ihnen Ihr Amt eine sogenannte „Gewerbelegitimationskarte“ ausstellen.

Was kostet die Reisegewerbekarte?

Für ein Jahr zahlen Sie 100 EUR, für eine zeitlich unbegrenzte Reisegewerbekarte 200 EUR. Hinzu kommen 13 EUR für einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister. Diesen Auszug bekommen Sie bei Ihrem zuständigen Verbraucherschutzamt. Weitere 13 EUR müssen Sie für einen Auszug aus dem Bundeszentralregister („polizeiliches Führungszeugnis“) bezahlen. In der Regel beantragt Ihr Amt beide Auszüge.

Was müssen Sie weiterhin beachten?

Nach der Gewerbeordnung müssen Sie Ihren Namen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und Ihre Firma an den Verkaufseinrichtungen (Autos, Handkarren, Tischen usw.) anbringen. Dies können Sie auf einem Schild tun, das für Kunden deutlich sichtbar und lesbar sein muss.

Wenn Sie mit Lebensmitteln handeln, müssen Sie lebensmittelrechtliche Vorschriften einhalten. Dies gilt nicht für selbstgewonnene Erzeugnisse und abgepackte Lebensmittel. Vor Beginn Ihrer Tätigkeit müssen Sie gemäß Infektionsschutzgesetz eine Unterrichtung beim Gesundheitsamt besuchen.

 
 

DOKUMENT-NR. 18119

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