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HANDEL IN HAMBURG

Lebensmittelgutscheine im Einzelhandel

Arbeitssuchende können mit Gutscheinen Lebensmittel erwerben. Diese Regelung gilt seit dem 1. Januar 2005. Die Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II gibt hierfür Gutscheine (Muster-Gutschein) an leistungsberechtigte Arbeitssuchende aus.

1. Was müssen Sie beachten, wenn Ihnen ein Kunde einen Lebensmittelgutschein vorlegt?

  • Der Gutschein muss einen Stempel der Dienststelle und eine Originalunterschrift der Sachbearbeiterin/des Sachbearbeiters tragen.
  • Der Käufer muss ein gültiges Ausweispapier vorlegen.
  • Sie dürfen keine Barauszahlungen vornehmen (z.B. in Höhe des Gutscheinbetrages); dies gilt auch für Wechselgeld.
  • Genussmittel (Alkohol, Tabakwaren) dürfen Sie nicht aushändigen. Ausnahmefälle sind auf dem Gutschein gesondert vermerkt.

2. Wo und wie rechnen Sie Gutscheine ab?

  • Abrechnungsstelle ist die Hamburger Arbeitsgemeinschaft mit ihren Dienststellenstandorten.
  • Füllen Sie die Rückseite des Lebensmittelgutscheines aus. Vergessen Sie nicht, den Kunden quittieren zu lassen!
  • Fügen Sie der Abrechnung den Kassenbon bei.

Weitere Fragen beantwortet Ihnen die Arbeitsgruppe der Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II:

Frau Busch, Tel. 040 / 600 98 231
Frau Morgenstern, Tel. 040 / 600 98 240

 
 

DOKUMENT-NR. 29697

  • ANSPRECHPARTNER

  • Telefon: 040 36138138
  • Fax: 040 36138401

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