Großhändler, die mit Arzneimitteln handeln, brauchen hierfür
künftig eine Erlaubnis. Dies betrifft alle Arzneimittelgroßhändler,
Zwischenhändler und Importeure. Sogar Einzelhändler, die nur
gelegentlich Großhandel betreiben, brauchen jetzt eine
Erlaubnis.
Grund ist die 12. Novelle des Arzneimittelgesetzes
(AMG). Der neu eingefügte § 52a
AMG sieht eine grundsätzliche Erlaubnispflicht für den
Großhandel mit Arzneimitteln vor. Bislang bestand lediglich eine
Anzeigepflicht.
Wann Sie keine Erlaubnis brauchen:
Für folgende Arzneimittel im Großhandel brauchen Sie weiterhin
keine Erlaubnis:
- Mit ihren verkehrsüblichen deutschen Namen bezeichnete, in
ihren Wirkungen allgemein bekannte Pflanzen oder Pflanzenteile oder
Presssäfte aus frischen Pflanzen oder Pflanzenteilen, sofern diese
mit keinem anderen Lösungsmittel als Wasser hergestellt
wurden,
- Heilwässer und deren Salze in ihrem natürlichen
Mischungsverhältnis oder ihre Nachbildungen,
- Gase für medizinische Zwecke.
Tipp: Inhaber einer Herstellungserlaubnis nach
§ 13 AMG besitzen „automatisch“ die Erlaubnis für den Großhandel
mit den Arzneimitteln.
An wen stellen Sie Ihren Antrag?
Behörde für Wissenschaft und Gesundheit
Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz
Fachabteilung Patientenschutz und Sicherheit in der Medizin
Billstraße 80
21335 Hamburg
Welche Angaben muss Ihr Antrag enthalten?
- Räume:
Nachweise darüber, dass der Antragsteller über geeignete und
ausreichende Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen verfügt, um
eine ordnungsgemäße Lagerung und einen ordnungsgemäßen Vertrieb
und, soweit vorgesehen, ein ordnungsgemäßes Umfüllen, Abpacken und
Kennzeichnen von Arzneimitteln gewährleistet ist.
- Person:
Benennung einer verantwortlichen Person, die die zur Ausübung der
Tätigkeit erforderliche Sachkunde besitzt (Anmerkung: Hierbei ist
die Sachkunde gesetzlich nicht näher definiert; Entscheidungen
werden je nach Art des Großhandels getroffen. Beispielsweise ist
eine pharmazeutische Ausbildung der verantwortlichen Person nicht
vorgeschrieben.)
- Erklärung:
Schriftliche Erklärung des Antragstellers, dass er die für den
ordnungsgemäßen Betrieb eines Großhandels geltenden Regelungen
einhält.
(Sachkunde: Nach Auskunft des Fachbereichs Pharmazie ist der
Begriff "Sachkunde" gesetzlich nicht näher definiert;
Entscheidungen werden je nach Art des Großhandels getroffen.
Beispielsweise ist eine pharmazeutische Ausbildung der
verantwortlichen Person nicht vorgeschrieben.)
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Behörde für
Wissenschaft und Gesundheit:
Angelika Röver,
Tel. 040 / 428 37 30 85
Gerlinde
Rösler, Tel. 040 / 428 37 26 66
Dr. Christian
Hösch, Tel. 040 / 428 37 36 35