. .
Illustration

ONLINE-SHOP

"Button-Lösung" schafft Klarheit

Die Zahl der Betroffenen wächst und wächst – und damit auch der Druck auf den Gesetzgeber: Immer mehr Verbraucher werden Opfer von Kosten- und Abofallen im elektronischen Geschäftsverkehr. Sie bestellen Waren oder Dienstleistungen im Glauben, dass sie kostenlos seien. Erst mit der Rechnung erfahren sie, dass das nicht stimmt. Denn entsprechende Hinweise verstecken sich häufig in kleingedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder am unteren Seitenrand.
Das „Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr“ soll nun Abhilfe schaffen. Unternehmer, die Verbrauchern auf ihrer Website kostenpflichtige Verträge über Waren oder Dienstleistungen anbieten, müssen Kunden in Zukunft ausdrücklich darauf hinweisen, dass die gewünschte Leistung etwas kostet. Eine sichere Variante dazu ist die sogenannte Button-Lösung: eine eindeutig beschriftete Schaltfläche, auf die der Kunde klicken muss, um die Bestellung abzuschließen. Das Gesetz ist ab dem 1. August gültig und betrifft ausschließlich Verträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern. Für B2B-Geschäfte gelten die neuen Pflichten nicht.

Gestaltungsvorschriften
Der Unternehmer hat die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, sich zu einer Zahlung zu verpflichten. Dazu kann er eine Schaltfläche (Button) einrichten, die laut Gesetzesdefinition jedes grafische Bedienelement ist, das es dem Anwender erlaubt, eine Aktion in Gang zu setzen oder dem System eine Rückmeldung zu geben. Dazu zählen zum Beispiel Bedienknöpfe, Hyperlinks und Auswahlkästen (Checkboxes). Die Schaltfläche ist so zu beschriften, dass der Verbraucher bei Abgabe seiner vertragsrelevanten Erklärung eindeutig und unmissverständlich darüber informiert wird, dass seine Bestellung eine finanzielle Verpflichtung auslöst. Das Gesetz nennt explizit die Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ als eine Möglichkeit der Beschriftung. Es sind aber auch andere Formulierungen zulässig, etwa „kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ und „kaufen“. Nicht zulässig sind die Formulierungen „Anmeldung“, „Weiter“, „Bestellen“ und „Bestellung abgeben“. Die Beschriftung muss gut lesbar sein, besonders kleine Schriftgrößen oder geringe Kontraste sind nicht erlaubt. Die Schaltfläche darf nur die Beschriftung enthalten.

Informationspflichten
Unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt und er auf den Button klickt, müssen ihm folgende Informationen klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt werden:

  • die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung,
  • die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat
  • den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile und aller über den Unternehmer abgeführten Steuern; wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
  • gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden.

Konsequenzen bei Verstößen
Sowohl ein Verstoß gegen die Informationspflichten als auch die Nichteinhaltung der ausdrücklichen Bestätigung zur Zahlungsverpflichtung bzw. keine eindeutige Beschriftung der Schaltfläche stellen einen Wettbewerbsverstoß dar und können eine kostenpflichtige Abmahnung zur Folge haben. Wenn die Schaltfläche nicht oder falsch beschriftet wird, ergibt sich eine weitere Konsequenz: Es kommt kein wirksamer Vertrag zustande. Der Verbraucher muss also auch nichts bezahlen.

Das „Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr“ setzt bereits einen Teil der EU-Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU) um, die eigentlich erst bis Ende 2013 als nationales Recht in Kraft treten muss. Diese Richtlinie geht in ihren Folgen sogar noch über das jetzige Gesetz hinaus: Verbraucher können bei nicht ordnungsgemäßer Webseitengestaltung oder Buttonbeschriftung sogar die gesamte Leistung des Anbieters einfordern ohne dafür zu bezahlen.

Dr. Carsten Föhlisch, Leiter der Abteilung Recht bei Trusted Shops GmbH hat uns freundlicherweise das Whitepaper „Die Button-Lösung - Informationen zur neuen Gesetzesänderung des BGB“ zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt.

 
 

DOKUMENT-NR. 102208

  • MEHR ZU DIESEM THEMA

  • ANSPRECHPARTNER

  • Telefon: 040 36138-788
  • Fax: 040 36138-299

Kontaktdaten speichern (V-Card)