Downloads
-
Merkblatt Pfandpflichten bei Einweg-Getränkeverpackungen
(PDF, 51 KB) (Dokument-Nr.: 52651)
Externe Links
-
Die Verpackungsverordnung im Wortlaut (Link: http://bundesrecht.juris.de/verpackv_1998/index.html)
Sie befinden sich hier: Startseite > Branchen > Handel in Hamburg > Praxistipps für den Handel > Pfandpflicht auf Dosen und Einwegflaschen
Alle Einweg-Getränkeverpackungsarten unterliegen der Pfandpflicht. Ausgenommen sind laut der Verpackungsverordnung die folgenden als ökologisch vorteilhaft eingestuften Verpackungen: Giebel- oder Block-Getränkekartons, Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel und Folien-Standbodenbeutel.
Pfandpflichtig sind seit dem 1. Mai 2006 folgende Getränke in Einwegverpackungen:
Explizit ausgenommen von der Pfandpflicht sind: Fruchtsäfte und Fruchtnektare; Gemüsesäfte und Gemüsenektare; Wein, Sekt und Spirituosen; Milchgetränke mit einem Mindestanteil von 50 % Milch oder aus Milch gewonnenen Erzeugnissen; diätetische Getränke, die ausschließlich für Säuglinge oder Kleinkinder angeboten werden.
Weitere Informationen über die Pfandpflicht bei Einweg-Getränkeverpackungen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.
© Handelskammer Hamburg.
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.