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HANDEL IN HAMBURG

Pfandpflicht auf Dosen und Einwegflaschen

Alle Einweg-Getränkeverpackungsarten unterliegen der Pfandpflicht. Ausgenommen sind laut der Verpackungsverordnung die folgenden als ökologisch vorteilhaft eingestuften Verpackungen: Giebel- oder Block-Getränkekartons, Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel und Folien-Standbodenbeutel.

Pfandpflichtig sind seit dem 1. Mai 2006 folgende Getränke in Einwegverpackungen:

  • Bier (einschließlich alkoholfreies Bier) und Biermischgetränke,
  • Mineral-, Quell-, Tafel- und Heilwässer (alle Wässer mit oder ohne Kohlensäure),
  • Erfrischungsgetränke/Softdrinks mit oder ohne Kohlensäure (insbesondere Limonaden einschließlich Cola-Getränken, Mischungen von Fruchtsäften und Mineralwasser wie z. B. Apfelschorle, Brausen, Bittergetränke und Eistee),
  • Sport- und Energydrinks (mit oder ohne Kohlensäure),
  • alkoholhaltige Mischgetränke mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 Vol % (insbesondere so genannte „Alcopops”) bzw. weniger als 50 % Weinanteil.

Explizit ausgenommen von der Pfandpflicht sind: Fruchtsäfte und Fruchtnektare; Gemüsesäfte und Gemüsenektare; Wein, Sekt und Spirituosen; Milchgetränke mit einem Mindestanteil von 50 % Milch oder aus Milch gewonnenen Erzeugnissen; diätetische Getränke, die ausschließlich für Säuglinge oder Kleinkinder angeboten werden.

Weitere Informationen über die Pfandpflicht bei Einweg-Getränkeverpackungen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.

 
 

DOKUMENT-NR. 31594

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