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HANDEL IN HAMBURG

Feuerwerksverkauf im Einzelhandel

Im Jahr 2011 darf der Verkauf von Feuerwerkskörpern vom 29. bis 31. Dezember stattfinden.

Pyrotechnische Gegenstände sind in mehrere Klassen eingeteilt. Die allgemein als "Feuerwerksartikel" oder "Feuerwerkskörper" bezeichneten pyrotechnischen Gegenstände sind das Kleinstfeuerwerk (Klasse I) und das Kleinfeuerwerk (Klasse II). Die Vorschriften über alle pyrotechnische Gegenstände sind im Sprengstoffgesetz und in den Sprengstoffverordnungen geregelt.

Wer darf verkaufen?

Jedes Einzelhandelsgeschäft darf pyrotechnische Gegenstände der Klassen I (Zulassungs-Nr.: BAM-P I...... ) und II ( Zulassungs-Nr.: BAM-P II......) verkaufen.
Achtung: Wenn Sie Feuerwerkskörper erstmals verkaufen, müssen sie dies mindestens zwei Wochen vorher Ihrem Bezirksamt anzeigen. Dabei müssen Sie die Personen angeben, die mit der Leitung des Betriebes, der Zweigniederlassung oder Zweigstelle beauftragt sind. Diese Anzeige genügt für die gesamte Dauer des Vertriebs. Sie muss nicht jährlich wiederholt werden. Veränderungen in der Leitung der Betriebsstätte oder das Einstellen des Verkaufs von Feuerwerkskörpern müssen Sie Ihrem Bezirksamt mitteilen.

Wann dürfen Sie Feuerwerke verkaufen?

- Kleinstfeuerwerke (Klasse I) dürfen Sie während des ganzen Jahres verkaufen.
- Kleinfeuerwerke (Klasse II) dürfen Sie nur vom 29. Dezember bis zum 31. Dezember jeden Jahres verkaufen. Ist einer dieser Tage ein Sonntag, darf bereits ab dem 28. Dezember verkauft werden. In der Werbung müssen Sie Verbraucher auf den Zeitraum des Verkaufs hinweisen.

DOKUMENT-NR. 19561

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