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HANDEL IN HAMBURG

Preisauszeichnung im Einzelhandel

Preisauszeichnung im stationären Einzelhandel

Die Preisauszeichnungen sollen dem fairen Wettbewerb dienen; sie soll Verbraucher und Wettbewerber schützen. Der Einzelhandel ist daher aufgefordert - und auch verpflichtet - alle Waren und Dienstleistungen gut sichtbar mit einem Preis auszuzeichnen. Im Einzelnen beachten Sie bitte Folgendes:

  • Waren, die in Schaufenstern oder Schaukästen, auf Verkaufsständen oder in sonstiger Weise innerhalb oder außerhalb des Verkaufsraumes sichtbar ausgestellt werden, und Waren, die vom Kunden unmittelbar entnommen werden können, müssen durch Preisschilder oder Beschriftung der Ware ausgezeichnet werden.
  • Werden Waren in anderer Form im Verkaufsraum bereitgehalten, muss zumindest ein Preisverzeichnis angebracht oder zur Einsichtnahme bereitgehalten werden oder der Preis an den Behältnissen oder Regalen, in denen die Ware sich befindet, angebracht werden.
  • Waren, die nach Musterbüchern angeboten werden, sind dadurch auszuzeichnen, dass die Preise für die Verkaufseinheit auf den Mustern oder damit verbundenen Preisschildern oder Preisverzeichnissen angegeben werden. Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen (also auch im Internet) angeboten werden, müssen so ausgezeichnet werden, dass die Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren oder in mit den Katalogen oder Warenlisten im Zusammenhang stehenden Preisverzeichnissen angegeben werden.
  • Bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, muss neben dem Endpreis zusätzlich der sogenannte Grundpreis je Einheit angegeben werden. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Merkblatt zur Grundpreisangabe.

Im Einzelhandel ist es allgemein nicht üblich, Preise einzeln auszuhandeln. Dennoch entspricht es in einigen Branchen (z.B. Gebrauchtwagenhandel, Immobilien) der Verkehrsauffassung. Daher kann die Bereitschaft, über einen Preis zu verhandeln, durch entsprechende Hinweise bei der Preisangabe ("Verhandlungsbasis") signalisiert werden, soweit andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Auch bei Preisen, die als Verhandlungsbasis gekennzeichnet sind, muss es sich um Endpreise einschließlich Umsatzsteuer und anderer eventuell hinzukommender Preisbestandteile handeln.

Überprüfungen durch die Verbraucherzentrale Hamburg e.V.

Die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. hat in den vergangenen zwei Jahren in vielen Hamburger Stadtteilen die Preisauszeichnungen in den Schaufenstern überprüft, Abmahnungen wegen eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung versandt und hierfür in der Regel 150 Euro von den Einzelhändlern berechnet, wenn sie den Eindruck gewonnen hatte, dass die Waren nicht korrekt ausgezeichnet sind. Die Überprüfung durch die Verbraucherzentrale fanden in der Regel unangekündigt statt. In jüngsterZeit hat die Verbraucherzentrale auch Vertragsstrafen gegen Unternehmen verhängt, die Unterlassungserklärungen unterzeichnet und dagegen verstoßen haben.

Die Handelskammer Hamburg hat die Vorgehensweise der Verbraucherzentrale mehrfach kritisiert; insbesondere die Vertragsstrafen in vierstelliger Höhe stehen in keinem Verhältnis zu dem Schaden, der durch fehlende Preisauszeichnungen entsteht. Der einzige Schutz vor Abmahnungen oder Vertragsstrafen ist jedoch eine korrekte und vollständige Preisauszeichnung - auch im Sinne eines fairen Wettbewerbs.


DOKUMENT-NR. 46284

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