Nach § 20 Abs. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist es verboten, kleine und mittlere Wettbewerber durch Ausnutzung überlegener Marktmacht unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung stellt insbesondere das nicht nur gelegentliche Angebot von Waren und Dienstleistungen unter Einstandspreis dar, es sei denn, dies ist sachlich gerechtfertigt.
Dies bedeutet aber kein generelles Verbot des Verkaufs von Waren unter dem Einstandspreis. Das GWB richtet sich nur auf Unternehmen mit überlegener Marktmacht und auf den systematischen, „nicht nur gelegentlichen” Unter-Einstandspreis-Verkauf. Überlegene Marktmacht haben nicht nur marktbeherrschende Unternehmen, es kommt immer auf das Verhältnis an; wenn ein Unternehmen im Verhältnis zu einem Teil der (kleinen und mittleren) Wettbewerber eine deutlich bessere Finanzkraft und bessere Zugangsbedingungen zu den Beschaffungsmärkten hat, kann überlegene Marktmacht vorliegen. Entscheidend ist immer der Einzelfall.
Das „nicht nur gelegentlich” bedeutet, dass die Unter-Einstandspreis-Verkäufe auf Dauer angelegt sein müssen. Allerdings muss es sich nicht immer um dieselben Produkte handeln. Sonderaktionen über drei Wochen sind eindeutig nicht mehr nur gelegentlich.
Das Kernproblem ist die Frage: Was ist ein Unter-Einstandspreis? Das ist nicht nur der konkrete in Rechnung gestellte Preis unter Abzug von Skonti und Rabatten. Auch weitere Konditionen wie Jahresboni, Werbekostenzuschüsse, Verkaufsförderungsentgelte und Umsatzvergütungen sind - ggf. heruntergerechnet nach dem Umsatzanteil der betroffenen Artikel am Liefersortiment - vom Rechnungspreis abzusetzen. Das ist für die typischerweise betroffenen Branchen Lebensmittel, braune und weiße Ware (um nur einige zu nennen) also ersichtlich schwierig und von Außen schwer abzuschätzen.
Schließlich die sachliche Rechtfertigung; die Beweislast für den sachlich rechtfertigenden Grund liegt bei dem unter Einstandspreis verkaufenden Unternehmen. Hier fließen die Schutzinteressen der kleinen und mittleren Wettbewerber, Verdrängungsabsichten, die nachhaltige Gefährdung wettbewerblicher Marktstrukturen und Ähnliches mit ein. Auf der anderen Seite sind sachliche Gründe etwa der Abverkauf verderblicher Waren, der Einstieg in Preisstrukturen auf dem örtlichen Markt, Interesse an der Promotion bestimmter Artikel. Auch der erstmalige Eintritt in den Markt kann Unter-Einstandspreise sachlich rechtfertigen.
Nähere Informationen finden Sie in der Bekanntmachung Nr. 124/2003 vom 4. August 2003 des Bundeskartellamtes. Zuständige Behörde in Hamburg ist die Behörde für Wirtschaft und Arbeit (Wettbewerbsrecht).