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HANDEL IN HAMBURG

Verpackungen für flüssige Grillanzünder und Lampenöle

Beim Inverkehrbringen von Lampenölen und Grillanzündern gelten die folgenden Regelungen:

1. Lampenöle und flüssige Grillanzünder für die breite Öffentlichkeit, die vom Hersteller auf ihren Behältern als gesundheitsschädlich gekennzeichnet sind (Gefahrensymbol Xn für „gesundheitsschädlich“ mit dem Gefahrenhinweis „Gesundheitsschädlich: kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen“) müssen in schwarzen undurchsichtigen Behältern mit höchstens 1 Liter Füllmenge abgepackt sein.

2.
Auf den Behältern der als gesundheitsschädlich gekennzeichneten Lampenöle müssen folgende erweiterte Warnhinweise angebracht sein: „Mit dieser Flüssigkeit gefüllte Lampen sind für Kinder unzugänglich aufzubewahren“, sowie ab dem 1. Dezember 2010 „Bereits ein kleiner Schluck Lampenöl - oder auch nur das Saugen an einem Lampendocht - kann zu einer lebensbedrohlichen Schädigung der Lunge führen“.

3. Die als gesundheitsschädlich gekennzeichneten, flüssigen Grillanzünder tragen ab dem 1. Dezember 2010 leserlich und unverwischbar folgende Aufschrift: „Bereits ein kleiner Schluck Grillanzünder kann zu einer lebensbedrohlichen Schädigung der Lunge führen“.

Sollten Sie ab dem 1.Dezember 2010 noch Restbestände mit veralteten Behältern sowie Kennzeichnungen in ihren Lägern haben, dürfen diese nicht mehr weiter verkauft werden.

Weitere Informationen erhalten Sie beim Amt für Arbeitsschutz.

 
 

DOKUMENT-NR. 73260

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