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HANDEL IN HAMBURG

Arbeitssicherheit im Handel

I. Grundsätzliches

Als Unternehmer obliegt Ihnen die generelle Verantwortung für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz Ihrer Beschäftigten. Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verlangt daher von jedem Arbeitgeber unter anderem, sich von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit beraten zu lassen, soweit dies erforderlich ist.

Wie häufig und in welchem Umfang der Unternehmer eine solche Beratung in Anspruch nehmen muss, bestimmt im Einzelnen die Berufsgenossenschaft für Handel- und Warendistribution (BGHW) in der Berufsgenossenschafts-Vorschrift (BGV) A 2 („Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit”). Das Ausmaß der Verpflichtung des Arbeitgebers hängt dabei maßgeblich davon ab, wie viele Mitarbeiter er beschäftigt und welche Unfall- oder Gesundheitsgefahren in seinem Betrieb bestehen.

II. Gesetzliche Bestimmungen

Die vorliegende Zusammenfassung will nur einen erleichterten Einstieg in die von der Berufsgenossenschaft vorgegebenen Normen bieten. Die genaueren Bestimmungen müssen Sie bitte den verbindlichen Vorschriften der BGHW entnehmen, die Sie hier abrufen können.

Dabei unterscheidet die BGHW zwischen der BGV A 2 für die Sparte Einzelhandel und der BGV A 2 für die Sparte Großhandel und Lagerei.

Sollten Sie nicht der BGHW sondern einer anderen Berufsgenossenschaft angehören, gelten für Sie unter Umständen andere Regeln. Insoweit informieren Sie sich bitte über die Bestimmungen Ihrer Berufsgenossenschaft, am besten anhand der Internet-Adressen, die sich in der Liste der Berufsgenossenschaften finden.

III. Anwendung des Gesetzes

Um herauszufinden, welche Betreuung nach der BGV A 2 für Ihren Betrieb in Anspruch genommen werden, müssen sie in drei Schritten vorgehen:

1. Anzahl der Beschäftigten

Zunächst müssen Sie ermitteln, wie viele Beschäftige Ihr Betrieb im Jahresdurchschnitt hat. Dazu ist nach § 2 Abs.6 BGV A 2 der Berechnungsmaßstab des § 6 Abs. 1 Satz 4 des Arbeitsschutzgesetzes anzuwenden. Hiernach sind Teilzeitbeschäftigte mit nicht mehr als 20 Wochenstunden als 0,5 Beschäftigte und solche mit nicht mehr als 30 Wochenstunden als 0,75 Beschäftigte in Anschlag zu bringen und zu addieren.

Dabei sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes auch die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind (beispielsweise auch Leiharbeitnehmer), in die Rechnung einzubeziehen.

2. Unterscheidung nach Spartenzugehörigkeit

In einem zweiten Schritt stellen Sie für sich fest, ob ihr Betrieb der Sparte Einzelhandel oder der Sparte Handel und Lagerei angehört, da sich hiernach entscheidet, welche der beiden oben genannten Fassungen der BGV A 2 für Sie gültig ist.

3. Ermittlung der Betreuungsform

Schließlich können Sie mit der errechneten Beschäftigtenzahl und anhand der Anlagen der einschlägigen Fassung der BGV A 2 ermitteln, welche Betreuungsformen von Seiten der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit für Sie in Frage kommen.

Dabei sind grundsätzlich die beiden folgenden Betreuungsformen denkbar, die sich in Aufwand und Intensität unterscheiden: Die Regelbetreuung und die alternative bedarfsorientierte Betreuung. Beide Betreuungsformen können je nach Betriebsart im Einzelnen inhaltlich variieren.

Je nach Größe Ihres Betriebes können Sie u.U. aus den beiden Betreuungsformen die für Sie günstigere wählen.

DOKUMENT-NR. 13393

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