Feuerwerksverkauf im Einzelhandel
Pyrotechnische Gegenstände sind in mehrere Klassen eingeteilt. Die allgemein als "Feuerwerksartikel" oder "Feuerwerkskörper" bezeichneten pyrotechnischen Gegenstände sind das Kleinstfeuerwerk (Klasse I) und das Kleinfeuerwerk (Klasse II). Die Vorschriften über alle pyrotechnische Gegenstände sind im Sprengstoffgesetz und in den Sprengstoffverordnungen geregelt.
Wer darf verkaufen?
Jedes Einzelhandelsgeschäft darf pyrotechnische Gegenstände der Klassen I (Zulassungs-Nr.: BAM-P I...... ) und II ( Zulassungs-Nr.: BAM-P II......) verkaufen.
Achtung: Wenn Sie Feuerwerkskörper erstmals verkaufen, müssen sie dies mindestens zwei Wochen vorher Ihrem Bezirksamt anzeigen. Dabei müssen Sie die Personen angeben, die mit der Leitung des Betriebes, der Zweigniederlassung oder Zweigstelle beauftragt sind. Diese Anzeige genügt für die gesamte Dauer des Vertriebs. Sie muss nicht jährlich wiederholt werden. Veränderungen in der Leitung der Betriebsstätte oder das Einstellen des Verkaufs von Feuerwerkskörpern müssen Sie Ihrem Bezirksamt mitteilen.
Wann dürfen Sie Feuerwerke verkaufen?
- Kleinstfeuerwerke (Klasse I) dürfen Sie während des ganzen Jahres verkaufen.
- Kleinfeuerwerke (Klasse II) dürfen Sie nur an den letzten drei Werktagen des Jahres verkaufen, d.h. vom 29. Dezember bis zum 31. Dezember 2009. In der Werbung müssen Sie auf den Zeitraum des Verkaufs hinweisen.
An wen dürfen Sie verkaufen?
Grundsatz: Sie dürfen nur solche pyrotechnische Gegenstände verkaufen, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zugelassen sind. Die Verpackungen müssen eine Gebrauchsanweisung enthalten. Wenn auf den einzelnen pyrotechnischen Gegenständen die Gebrauchsanleitung aufgedruckt ist, dürfen sie auch unverpackt abgegeben werden.
- Kleinstfeuerwerke (Klasse I) können ohne Altersbegrenzung an alle Personen abgegeben werden.
- Kleinfeuerwerk (Klasse II) dürfen Sie nur an Personen über 18 Jahren verkaufen. Hintergrund: Personen unter 18 Jahren dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klasse II nicht aufbewahren und nicht verwenden. Weisen Sie Ihre Kunden durch Aushang darauf hin. Lassen Sie sich den Personalausweis zeigen.
- Enthält ein Sortiment Feuerwerke der Klassen I und II, so gelten die Bestimmungen der Klasse II.
Wo darf verkauft werden?
Feuerwerke der Klasse II dürfen nur innerhalb von Verkaufsräumen verkauft werden, in Selbstbedienungsläden nur unter ständiger Aufsicht. Ein Verkauf aus einem Kiosk, in Verkaufspassagen oder auf dem Markt ist nicht erlaubt. Davon ausgenommen sind nur Kleinstfeuerwerke der Klasse I.
Pyrotechnische Gegenstände - ausgenommen Knallbonbons - dürfen nicht im Schaufenster, in Verkaufsräumen grundsätzlich nur in geschlossenen Schaukästen ausgestellt werden. Dies gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände in Verpackungen, die von der BAM als unbedenklich bescheinigt worden sind (z.B. Klarsichtpackungen). Jede kleinste Verpackungseinheit muss hierbei mit der Kurzfassung der Unbedenklichkeitsbescheinigung versehen sein (z.B. "Das Zurschaustellen ist unbedenklich, BAM-Nr.:...").
Wie muss gelagert werden?
Grundsatz: Pyrotechnische Gegenstände sind so aufzubewahren, dass sie nicht über 75°C erwärmt werden können. Im Aufbewahrungsraum darf nicht geraucht werden; offene Feuerstellen und offenes Licht sind verboten.
- Verkaufsraum: Hier dürfen Sie nur pyrotechnische Gegenstände der Klassen I, II und der Unterklasse T1 bis zu einem Bruttogewicht von insgesamt 100 kg, davon mindestens 80 kg in geprüfter Verpackung, aufbewahren.
- Nebenraum: In einem Nebenraum zum Verkaufsraum dürfen Sie pyrotechnische Gegenstände der Klassen I, II und der Unterklasse T1 bis zu einem Bruttogewicht von insgesamt 300 kg, davon mindestens 240 kg in geprüfter Verpackung, aufbewahren. Der Nebenraum darf nicht dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen.
Weitere Hinweise erhalten Sie beim
VPI Verband der pyrotechnischen Industrie
An der Pönt 48
40885 Ratingen
Fon: 0 21 02 / 18 62 00
Fax: 0 21 02 / 18 61 69
E-Mail: info@feuerwerk-vpi.de

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