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Verkaufsoffener Sonntag am 16. Juni (Dokument-Nr.: 15400)
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Hamburgisches Ladenöffnungsgesetz
(PDF, 42 KB) (Dokument-Nr.: 40036)
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Behördenfinder (Link: http://www.hamburg.de/behoerdenfinder-neu/)
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Das Hamburgische Ladenöffnungsgesetz gilt seit dem 1. Januar 2007. Die Bürgerschaft nutzt damit die neuen gesetzgeberischen Möglichkeiten, die die Föderalismusreform den Ländern eröffnet hatte. Es ersetzt damit das Ladenschlussgesetz des Bundes.
I. Das Hamburgische Ladenöffnungsgesetz
a) Allgemeine Ladenöffnungszeiten
Einzelhandelsgeschäfte dürfen an allen Werktagen unbeschränkt geöffnet werden.
An Sonn- und Feiertagen müssen Verkaufsstellen aller Art für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein. Kunden, die bei Ladenschluss noch anwesend sind, dürfen Sie bedienen.
Feiertage im Sinne dieses Ladenöffnungsgesetzes sind der Neujahrstag (1. Januar), Karfreitag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, der 1. Mai, der Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober) sowie der Erste und Zweite Weihnachtsfeiertag (25. und 26. Dezember).
Für Heiligabend gelten besondere Regelungen (siehe unter b).
b) Ladenöffnungszeiten an Heiligabend (24. Dezember)
Wenn der 24. Dezember auf einen Werktag fällt, müssen Verkaufsstellen aller Art ab 14.00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein.
Wenn der 24. Dezember auf einen Sonntag fällt, dürfen für höchstens drei Stunden bis längstens 14.00 Uhr geöffnet sein:
c) Erweiterte Ladenöffnungszeiten für bestimmte Waren
Für bestimmte Waren gelten erweiterte Ladenöffnungszeiten. Wenn Sie Ihr Einzelhandelsgeschäft an Sonn- und Feiertagen öffnen, sind Sie verpflichtet, an Ihrem Geschäft gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen hinzuweisen.
1. Apotheken
Apotheken dürfen an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember unbeschränkt geöffnet sein für die Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln. Bitte beachten Sie, dass die Regelungen nach dem Apothekenrecht hiervon unberührt bleiben.
2. Bäcker- und Konditorwaren, Milch und Milcherzeugnisse, Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften
Verkaufsstellen dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr für höchstens fünf Stunden für die Abgabe von Bäcker- und Konditorwaren, Milch und Milcherzeugnissen, Blumen und Pflanzen sowie Zeitungen und Zeitschriften geöffnet sein, sofern diese Waren in der Verkaufsstelle das Hauptsortiment darstellen. An Ostermontag, Pfingstmontag sowie am Zweiten Weihnachtstag (26. Dezember) ist eine Ladenöffnung – außer für Zeitungen und Zeitschriften – nicht zugelassen.
3. Friseurbetriebe
Friseurbetriebe gehören als Dienstleistungsbetriebe nicht zum Geltungsbereich des Ladenöffnungsgesetzes. Sie können ihre Öffnungszeiten deshalb unabhängig davon bestimmen. Achtung: Betreiben Friseurbetriebe auch den Verkauf ihrer Produkte (z.B. Haarpflege-, Kosmetikartikel), so unterliegen sie dem Ladenöffnungsgesetz.
d) Erweiterte Ladenöffnungszeiten an bestimmten Standorten im Stadtgebiet
Für bestimmte Standorte im Stadtgebiet gelten erweiterte Ladenöffnungszeiten. Wenn Sie Ihr Einzelhandelsgeschäft an Sonn- und Feiertagen öffnen, sind Sie verpflichtet, an Ihrem Geschäft gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen hinzuweisen.
1. Verkehrsknotenpunkte
Verkaufsstellen an bestimmten Verkehrsknotenpunkten dürfen an Sonn- und Feiertagen unbeschränkt, am 24. Dezember nur bis 17.00 Uhr, geöffnet sein für die Abgabe von Reisebedarf:
Reisebedarf im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes sind Waren, die den Bedürfnissen der Reisenden dienen, wie insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Blumen, Reisetoilettenartikel, Bild-, Ton- und Datenträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten.
2. Tankstellen
Verkaufsstellen auf Tankstellen dürfen an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember unbeschränkt geöffnet sein für die Abgabe von Betriebsstoffen, Autozubehör und Ersatzteilen, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Funktionsbereitschaft von Fahrzeugen notwendig ist, sowie für die Abgabe von Reisebedarf. Zur Definition von Reisebedarf siehe unter d) 1.
3. Ausflugs- und Fremdenverkehrsgebiete
Verkaufsstellen in bestimmten Ausflugs- und Fremdenverkehrsgebieten können an Sonn- und Feiertagen vom 15. März bis 31. Oktober von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr Badegegenstände, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen, Zeitungen und solche Waren, die für Hamburg oder die aufgeführten Gebiete kennzeichnend sind, sofern ausschließlich oder überwiegend diese Waren angeboten werden (§ 3 der Hamburgischen Durchführungsverordnung zum Ladenschlussgesetz vom 12.5.1998). Dies gilt:
Für Verkaufsstellen in der Maldfeldstraße 2 – 4 sieht die oben genannten Verordnung besondere Regelungen vor.
Sie sind verpflichtet, Aufzeichnungen über die Anzahl der Sonn- und Feiertage, an denen Sie Ihr Geschäft geöffnet haben, zu führen und auf Verlangen den zuständigen Behörden bereitzustellen.
4. St. Pauli
Einzelhändler im Kernbereich von St. Pauli haben die Möglichkeit, längere Öffnungszeiten zu beantragen (§ 8 Abs. 2 des Hamburgischen Ladenöffnungsgesetzes). Dieser Antrag muss jährlich neu gestellt werden und ist kostenpflichtig.
Mit einer Ausnahmegenehmigung auf der Basis der so genannten "Reeperbahn-Regelung" können Sie Ihr Geschäft über die normalen Ladenöffnungszeiten hinaus zusätzlich von März bis Dezember an Sonn- und Feiertagen von 10 bis 24 Uhr öffnen. Seit 2010 werden Ausnahmegenehmigungen für Ladenlokale mit mehr als 100 Quadratmetern Verkaufsfläche, die überwiegend Lebensmittel und Waren des täglichen Bedarfs anbieten, keine Ausnahmegenehmigungen mehr erteilt.
Die "Reeperbahn-Regelung" gilt in den folgenden Straßen: Reeperbahn, Davidstraße, Hans-Albers-Platz, Millerntorplatz 1-3, Nobistor 1-16, Silbersackstraße 1-27 (bis Balduinstraße) und Spielbudenplatz.
Nähere Informationen erhalten Sie beim Bezirksamt Hamburg-Mitte, Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt, Klosterwall 2, 20095 Hamburg, Frau Rabea Büttner, Tel. 040 / 42854-3168, Fax: 040 / 42854-3169, E-Mail: rabea.buettner@hamburg-mitte.hamburg.de.
e) Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage
Aus Anlass von besonderen Ereignissen dürfen Einzelhandelsgeschäfte an jährlich höchstens vier Sonntagen geöffnet sein. Diese Tage werden von den Behörden festgesetzt.
Die Öffnungszeit darf höchstens fünf zusammenhängende Stunden betragen und spätestens um 18 Uhr enden. Sie soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.
f) Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen
In Verkaufsstellen dürfen Beschäftigte an Sonn- und Feiertagen nur während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten beschäftigt werden; darüber hinaus dürfen sie zur Erledigung von unerlässlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten höchstens weitere 30 Minuten beschäftigt werden. Die Dauer der Beschäftigungszeit eines einzelnen Beschäftigten darf an Sonn- und Feiertagen acht Stunden nicht überschreiten.
In Verkaufsstellen in Ausflugs- und Fremdenverkehrsgebieten dürfen Beschäftigte an jährlich höchstens 22 Sonn- und Feiertagen eingesetzt werden, wobei die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen vier Stunden nicht überschreiten darf. Die Erteilung von Ausnahmen regelt § 9 Abs. 4 des Ladenöffnungsgesetzes.
Werden Beschäftigte an einem Sonntag eingesetzt, müssen sie innerhalb von zwei Wochen einen Ersatzruhetag erhalten. Entsprechende Regelungen für die Beschäftigung an Feiertagen entnehmen Sie bitte § 9 Abs. 5 des Ladenöffnungsgesetzes.
Beschäftigte in Verkaufsstellen können verlangen, in jedem Kalendermonat an einem Samstag von der Beschäftigung freigestellt zu werden.
Bei den Arbeitseinsätzen an Werktagen nach 20.00 Uhr und an den Sonn- und Feiertagen soll auf die sozialen Belange der Beschäftigten Rücksicht benommen werden.
Diese Beschäftigtenschutzregelungen gelten nicht für pharmazeutisch vorgebildete Beschäftigte in Apotheken.
g) Befristete Ausnahmen im öffentlichen Interesse
Im Einzelfall kann das Bezirksamt Ausnahmen vom Ladenöffnungsgesetz bewilligen. Sie können einen Antrag stellen, wenn ein dringendes öffentliches Interesse besteht (z.B. der Schutz größerer Mengen Lebensmittel vor dem Verderb, Versorgung größerer Menschenmengen).
Den genauen Wortlaut des Gesetzes finden Sie im PDF-Dokument unter Downloads.
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