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Tag der offenen Tür im Einzelhandel

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Ansprechpartner:

Heiner Schote
Tel.: 040 36138275
Fax: 040 36138299

Dokument-Nummer: 49245

Tag der offenen Tür im Einzelhandel

Einzelhandelsgeschäfte dürfen nur während der Ladenöffnungszeiten geöffnet werden. Lesen Sie hierzu bitte unser Merkblatt zum Hamburgischen Ladenöffnungsgesetz.

Außerhalb dieser Zeiten – in der Regel an Sonn- und Feiertagen – besteht nur die Möglichkeit eines „Tages der offenen Tür“. Dabei darf jedoch kein geschäftlicher Verkehr mit Kunden stattfinden oder angebahnt werden. 

Kein Verkauf und keine Beratung

Bei der Ankündigung müssen Sie deutlich lesbar darauf aufmerksam machen, dass kein Verkauf und keine Beratung stattfinden. Ein solcher Tag der offenen Tür bedarf keiner Genehmigung durch die Behörden.

Was ist geschäftlicher Verkehr mit Kunden?

Der Rechtsbegriff ist im Ladenschlussgesetz nicht gesetzlich definiert. Maßgebend für die Auslegung sind daher Sinn und Zweck des Ladenöffnungsgesetzes. Damit sollen in erster Linie der Arbeitsschutz vervollständigt, die Angestellten vor zu langen Arbeitszeiten an Werktagen und vor verbotener Sonntagsarbeit geschützt und der Anreiz, aus Wettbewerbsgründen gegen den Arbeitsschutz zu verstoßen, möglichst vermindert werden (BGH, GewArchiv 1976, 239; BVerwG, GewArchiv 1968, 115). Bei dieser Zielsetzung können die Ladenöffnungsgesetze nur so verstanden werden, dass mit dieser Bestimmung jede Geschäftsanbahnung zwischen Kunden und Geschäftspersonal während der Ladenschlusszeiten in der Verkaufsstelle verhindert werden soll.

Der geschäftliche Verkehr mit Kunden umfasst

- den Vertrieb der Waren (die Abgabe der Waren),
- die Entgegennahme der Bestellung sowie
- alle damit zusammenhängenden Handlungen,
- das Maßnehmen und Anprobieren von Kleidung, Schuhen,
- die Aushändigung vorher bestellter Waren,
- die Beratung von Kunden und
- das Vorzeigen von Mustern,
- das Probefahren von Kraftfahrzeugen,
- die Vorführung und Erläuterung von Geräten

Geschäftlicher Verkehr liegt auch dann vor, wenn sich der Händler auf dem Verkaufsgelände aufhält und Kunden berät, ihnen auch die Waren vorführt oder näher zeigt (z.B. Öffnen vonTüren und Motorhauben von Kraftfahrzeugen). Auch das Auslegen von Bestellzetteln, die Besucher ausfüllen und in einen Annahmekasten einwerfen können, stellt geschäftlichen Verkehr dar. Verboten ist auch die Möglichkeit, sich Waren reservieren oder zurücklegen zu lassen, weil damit ein Verkauf angebahnt wird.

Was ist kein geschäftlicher Verkehr mit Kunden?

Die Rechtsprechung ist, soweit ersichtlich, einheitlich der Auffassung, dass kein geschäftlicher Verkehr mit dem Kunden vorliegt, wenn während der gesetzlichen Ladenschlusszeiten in den Verkaufsräumen nur ein sogenannter "Tag der offenen Tür" durchgeführt wird, bei dem die Waren praktisch wie durch das Schaufenster lediglich besichtigt werden können und irgendwelche Verkaufsverhandlungen auch nicht angebahnt werden. Deshalb darf weder der Inhaber noch sein angestelltes Personal anwesend sein. Lediglich zur Aufsicht bestimmtes Wachpersonal darf sich im Einzelhandelsgeschäft aufhalten, das nicht zur Entgegennahme von Bestellungen, zu Verkaufsgesprächen, zur Vorführung und Erläuterung des Angebots oder zu sonstigen verkaufsförderlichen Handlungen berechtigt ist (Bundesgerichtshof, Gewerbearchiv 1976, 239).

Einige Beispiele von beanstandeten Formulierungen in der Werbung

- "Extra Sonntag öffnen wir zusätzlich zur Besichtigung". Hinzukommen müsste ein Hinweis in deutlich lesbarer Form, dass keine Beratung und kein Verkauf stattfindet (Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 24.04.1984)

- "Sonntag - Tag der offenen Tür" Diese Ankündigung erwecke, so das Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 7.2.1985, den irreführenden Eindruck, außer der Besichtigungsmöglichkeit werde mindestens auch eine Beratung z.B. über lieferbare Ausstattungen, Möbelstoffe und deren Qualität ermöglicht.

- "Sonderschau", (blickfangmäßig), "Außerhalb der gesetzlichen Ladenschlusszeite kein Verkauf - keine Beratung" (in kleiner Schrift hinzugefügt): Hier wird nicht ausreichend deutlich, dass während der Öffnungszeit kein Verkauf und keine Beratung stattfindet (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 7.5.1986).



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