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TOURISMUS UND GASTRONOMIE IN HAMBURG

EU-Zulassungspflicht für den Umgang mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs in der Gastronomie

Zum Jahresende läuft die nationale Übergangsfrist zur Gültigkeit der VO (EG) 853/2004 ab: Betriebe sollten deshalb prüfen, ob sie zulassungspflichtig sind.

Die VO (EG) 853/2004 gilt zunächst grundsätzlich für alle Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs arbeiten. Sie gilt nicht für den „Einzelhandel” im Sinne der VO (EG) 178/2002, sofern nicht ausdrücklich etwas anders angegeben [vgl. Artikel1 (5)].

„Einzelhandel” ist nach dieser Verordnung die Handhabung und/oder Be- oder Verarbeitung von Lebensmitteln und ihre Lagerung am Ort des Verkaufs oder der Abgabe an den End-verbraucher; hierzu gehören Verladestellen, Verpflegungs-vorgänge, Betriebskantinen, Großküchen, Restaurants und ähnliche Einrichtungen der Lebensmittelversorgung, Läden, Supermarkt-Vertriebszentren und Großhandelsverkaufsstellen. [vgl. Artikel 3 (7)].

Gastronomische Betriebe scheinen danach auf den ersten Blick von der Zulassungspflicht nicht betroffen zu sein. Doch es ist Vorsicht vor einer zu schnellen Entscheidung geboten. Grund hierfür sind die Einschränkungen in Artikel 1 Abs. 5 Buchstabe b der VO (EG) 853/2004. Hiernach gilt diese Verordnung sehr wohl für Einzelhandeltätigkeiten, wenn sie zur Deckung des Bedarfs eines anderen Betriebs an Lebensmitteln tierischen Ursprungs ausgeübt werden. Es sei denn,

  • die Tätigkeiten beschränken sich auf die Lagerung oder den Transport, wobei die spezifischen Temperaturanforderungen des Anhangs III dennoch gelten, oder
  • die Abgabe von Lebensmitteln tierischen Ursprungs erfolgt ausschließlich von einem Einzelhandelsunternehmen an andere Einzelhandelsunternehmen und stellt nach innerstaatlichem Recht eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang dar.

Letzteres wird in § 6 der Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tier-LMHV) definiert. Eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang ist infolgedessen dann gegeben, wenn die Abgabe

  1. auf höchstens ein Drittel der Herstellungsmenge des abgegebenen Betriebes an Lebensmittel tierischen Ursprungs und
  2. auf im Umkreis von nicht mehr als 100 Kilometer gelegene Betriebe beschränkt ist.

Betriebe, die angesichts der nicht einfachen Rechtslage zweifelsfrei abklären wollen, ob für sie die Zulassungspflicht gilt, können sich an ihr zuständiges Bezirksamt, Abteilung Lebensmittelüberwachung wenden. Des Weiteren steht die Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz - Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz, Tel.: 040 42837-0, E-Mail: gesundheit-verbraucherschutz@bsg.hamburg.de für Fragen zur Verfügung.

 
 

DOKUMENT-NR. 55765

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