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Musteraushang Jugendschutzgesetz ab Januar 2009
(PDF, 58 KB) (Dokument-Nr.: 43729)
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Zum 1. Januar 2009 ändert sich § 10 des JuSchG, wonach Zigarettenautomaten nur dann öffentlich aufgestellt werden dürfen, wenn sie für unter 18-Jährige nicht zugänglich sind oder durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können.
Ein ab dem 1. Januar 2009 gültiger Aushang für Gastronomen steht unter "Downloads" bereit.
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