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Plenarwahl - Häufig gestellte Fragen und ihre Antworten

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Dokument-Nummer: 45805

Plenarwahl - Häufig gestellte Fragen und ihre Antworten

Die Fragen 

1. Was ist das Plenum?
2. Wie viele Mitglieder hat das Plenum?
3. Wen soll ich wählen? Ich kenne keinen Kandidaten.
4. Wer hat die Kandidatinnen und Kandidaten ausgewählt?
5. Wer ist wählbar?
6. Wer ist wahlberechtigt? Wer übt das Wahlrecht aus?
7. Gibt es eine Wahlpflicht?
8. Was sind Wahlgruppen?
9. Kann ich die Wahlgruppe wechseln?
10. Wie wird gewählt – per Briefwahl oder per Online-Wahl?
11. Wann erhalte ich die Wahlunterlagen?
12. Ich habe meine Wahlunterlagen nicht erhalten/verlegt. Was kann ich tun?
13. Wie funktioniert die Briefwahl?
14. Wer stellt wann das Ergebnis der Wahl fest?
15. Wann und wo wird das Ergebnis bekannt gegeben?
16. Was passiert nach der Wahl?
17. Was ist die gesetzliche Grundlage der Plenarwahl?
18. An wen wende ich mich mit weiteren Fragen?

 

Die Antworten

1. Was ist das Plenum?

Das Plenum bestimmt die Richtlinien der Kammerarbeit. Es wählt insbesondere aus seinen Reihen den Präses und die Vizepräsides unserer Handelskammer. Die Mitglieder des Plenums werden in elf Wahlgruppen gewählt, die alle Branchen der Hamburger Wirtschaft repräsentieren. Die Anzahl der Sitze im Plenum hängt von der wirtschaftlichen Bedeutung einer jeden Branche ab. Dadurch ist gewährleistet, dass alle Wirtschaftszweige angemessen vertreten sind. Das Plenum ist somit ein Abbild der Hamburger Wirtschaft. Das Plenum wird daher auch als das Parlament der Hamburger Wirtschaft bezeichnet.

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2. Wie viele Mitglieder hat das Plenum?

Gemäß §5 der Satzung unserer Handelskammer besteht das Plenum aus höchstens 66 Mitgliedern. 55 Mitglieder des Plenums werden von den Kammerzugehörigen im Rahmen der Plenarwahl unmittelbar gewählt (unmittelbare Wahl). Dabei ergibt sich die auf die einzelnen Wahlgruppen entfallene Anzahl an Sitzen aus einem in der Wahlordnung niedergelegten Berechnungschlüssel. Die unmittelbar gewählten Plenarmitglieder können bis zu elf Plenarmitglieder im Wege der unmittelbaren Wahl hinzuwählen.

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3. Wen soll ich wählen? Ich kenne keinen Kandidaten.

Die durch die unmittelbare Wahl vergebenen Sitze im Plenum unserer Handelskammer werden in elf Wahlgruppen vergeben, die alle Branchen der Hamburger Wirtschaft repräsentieren. In der Publikation „Wahlinformation“ stellen sich die Kandidatinnen und Kandidaten aller elf Wahlgruppen mit einem Kurzprofil vor. Die Wahlperiode beträgt drei Jahre und läuft von April 2011 bis März 2014.

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4. Wer hat die Kandidatinnen und Kandidaten ausgewählt?

Jeder Unternehmer kann voraussichtlich vom 1.10.-18.11.2010 einen Wahlvorschlag einreichen. Die Wahlvorschläge werden von einem Wahlausschuss formell geprüft und in einer Liste zusammengefasst.

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5. Wer ist wählbar?

Wählbar für das Plenum unserer Handelskammer sind Bewerberinnen und Bewerber, die

- volljährig,
- zur Ausübung des Wahlrechts berechtigt und
- entweder selbst Mitglied unserer Handelskammer oder
- für ein Mitglied unserer Handelskammer vertretungsberechtigt sind.

Wählbar sind auch

- im Handelsregister eingetragene Prokuristen und
- besonders bestellte Bevollmächtigte.

Die Kandidaten können nur in ihrer Wahlgruppe gewählt werden. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 25 Wahlberechtigten der Wahlgruppe unterzeichnet sein. Die Wahlvorschläge werden vom Wahlausschuss geprüft. Der Wahlausschuss stellt für jede Wahlgruppe die Kandidatenlisten in alphabetischer Reihenfolge zusammen.

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6. Wer ist wahlberechtigt? Wer übt das Wahlrecht aus?

Wahlberechtigt sind alle Mitgliedsunternehmen unserer Handelskammer (Kammerzugehörigen), die bis zum September 2010 Mitglied geworden sind. Jedes Mitgliedsunternehmen hat eine Stimme. Folgende Gruppierungen können das Wahlrecht ausüben:

- Kammerzugehörige, natürliche Personen üben das Wahlrecht in der Regel selbst aus (es sei denn, es besteht Vormundschaft, Pflegschaft oder Betreuung durch einen gesetzlichen Vertreter).

- Kammerzugehörige, juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften und nichtrechtsfähige Personenmehrheiten üben das Wahlrecht durch eine Person aus, die allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung befugt ist.

- Das Wahlrecht kann auch ein im Handelsregister eingetragener Prokurist ausüben.

- Kammerzugehörige, deren Wohnsitz oder Sitz nicht im Kammerbezirk gelegen ist, können das Wahlrecht durch einen Wahlbevollmächtigten ausüben (es sei denn, eine im Kammerbezirk gelegene Zweigniederlassung, Betriebsstätte oder Verkaufsstelle wird von einem gesetzlichen Vertreter oder einem im Handelsregister eingetragenen Prokuristen geleitet).

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7. Gibt es eine Wahlpflicht?

Für die Mitglieder unserer Handelskammer ist die Teilnahme an der Wahl zum Plenum nicht verpflichtend. Wir empfehlen unseren Mitgliedern jedoch von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen, um den Kurs der gesamtwirtschaftlichen Interessenvertretung durch das Plenum unserer Handelskammer mitzubestimmen und der Stimme der Wirtschaft gegenüber der Politik und der Verwaltung mehr Gewicht zu verleihen.

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8. Was sind Wahlgruppen?

Die Zusammensetzung des Plenums ist ein Spiegelbild der Hamburger Wirtschaft. Um dies sicherzustellen, wird in elf branchenspezifischen Wahlgruppen gewählt. Jede Wahlgruppe ist gemäß ihrer wirtschaftlichen Bedeutung im Plenum vertreten. Die Sitzverteilung nach Wahlgruppen wurde am 6. Mai 2010 vom Plenum unserer Handelskammer beschlossen. Jede Wahlgruppe kann beliebig viele Wahlvorschläge unterbreiten. Die Frist zur Einreichung ist voraussichtlich vom 1.10.-18.11.2010. Folgende Wahlgruppen gibt es:

Wahlgruppe I, Banken, 7 Sitze:
Kammerzugehörige, die sich mit dem Kreditgeschäft, dem Zahlungsverkehr, dem Handel mit Wertpapieren und ähnlichen Geschäften befassen. Hierzu zählen auch Treuhandgesellschaften, Vermögensverwaltungen und ähnliche Betriebe.

Wahlgruppe II, Beratende Dienstleistungen, 9 Sitze:
Kammerzugehörige, die Dienstleistungen auf den Gebieten der Informationstechnik und der Unternehmensberatung, der Prüfung und der Betreuung wirtschaftlicher Angelegenheiten, der Personaldienstleistung sowie der Qualifizierung erbringen.

Wahlgruppe III, Einzelhandel, 6 Sitze:
Kammerzugehörige, die Waren in der Regel an Verbraucher absetzen oder sonst wie ge­werbliche Leistungen für den letzten Verbraucher erbringen, soweit sie nicht anderen Wahlgruppen zugehören.

Wahlgruppen IV, Groß- und Außenhandel, 7 Sitze :
Kammerzugehörige, die überwiegend nicht selbst hergestellte Ware in größerem Umfang im Inland vertreiben und in der Regel nicht an den Verbraucher absetzen oder hauptsächlich nicht von ihnen selbst hergestellte Waren exportieren oder importieren oder Transitgeschäfte tätigen. Hierzu zählen auch Unternehmen, die sich mit der Vertretung fremder Firmen oder der Vermittlung von Handelsgeschäften befassen, soweit sie nicht in einer anderen Gruppe bereits erwähnt sind

Wahlgruppe V, Güterverkehr, 4 Sitze:
Kammerzugehörige, die sich mit Beförderung, Lagerung und Umschlag von Gütern befassen oder solche Leistungen vermitteln. Hierzu zählen auch Hafenbetriebe, Spediteure und ähnliche Betriebe.

Wahlgruppe Vl, Hotel- und Gaststättengewerbe, 2 Sitze:
Kammerzugehörige, die sich mit der Verpflegung und Beherbergung befassen.

Wahlgruppe VIl, Immobilienwirtschaft, 2 Sitze:
Kammerzugehörige, die sich mit der Vermittlung und Verwaltung von Immobilien befassen, Immobiliengesellschaften, Bauträger und ähnliche Betriebe.

Wahlgruppe VllI, Industrie, 9 Sitze:
Kammerzugehörige, die fabrikationsmäßige Stoffe und Waren gewinnen, erzeugen, veredeln oder bearbeiten. Hierzu zählen auch die industriellen Betriebe des Bauwesens und des graphischen Gewerbes sowie Betriebe der Energieerzeugung, Wasserversorgung und ähnliche Betriebe.

Wahlgruppe IX, Medienwirtschaft, 5 Sitze:
Kammerzugehörige, die vorwiegend Dienstleistungen im Medien- und Kommunikationsbereich erbringen. Hierzu zählen insbesondere Betriebe der Film- und Fernsehwirtschaft, Verlage und Betriebe der Werbewirtschaft sowie Betriebe der phonographischen Wirtschaft und der Markt- und Meinungsforschung.

Wahlgruppe X, Personenverkehr, 1 Sitz:
Kammerzugehörige, die auf dem Gebiet der Personenbeförderung tätig sind. Hierzu zählen auch Fahrschulen, Fahrzeugvermietungen und Reisebüros.

Wahlgruppe Xl, Versicherungsgewerbe, 3 Sitze:
Kammerzugehörige, die Versicherungsverträge abschließen oder vermitteln.

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9. Kann ich die Wahlgruppe wechseln?

Alle Wahlberechtigten haben voraussichtlich vom 11.10. - 15.10.2010 die Möglichkeit, ihre Wahlgruppenzugehörigkeit überprüfen und ggf. anpassen zu lassen, sofern der Tätigkeitsschwerpunkt des Unternehmens dazu Anlass gibt.

Danach ist für die Plenarwahl 2011 eine Änderung der Wahlgruppe nicht mehr möglich. Wenn Sie Ihre Wahlgruppe wechseln wollen, dann nehmen Sie bitte mit dem Leiter der Abteilung Beitrag/Firmendaten/Archiv, Herrn Andreas Kraft,  Kontakt auf.

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10. Wie wird gewählt ?

Sie können Ihre Stimme für die Plenarwahl 2011 nur per Briefwahl abgeben. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.

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11. Wann erhalte ich die Wahlunterlagen?

Die Unterlagen für die Briefwahl werden ab dem 14. Januar 2011 zugestellt.

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12. Ich habe meine Wahlunterlagen nicht erhalten/verlegt. Was kann ich tun?

Wenn Sie Ihre Wahlunterlagen nicht erhalten/verlegt haben, melden Sie sich bitte bei unserer Wahlhotline 3 61 38 – 136.

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13. Wie funktioniert die Briefwahl?

Das Briefwahlverfahren verläuft wie folgt:

Schritt 1: Kreuzen Sie auf dem Stimmzettel Ihre Kandidaten an. Achtung: Sie dürfen nicht mehr Kandidaten ankreuzen als zulässig. Die zulässige Anzahl ist auf dem Stimmzettel vermerkt.

Schritt 2: Legen Sie den Stimmzettel in den weißen Wahlumschlag mit der Aufschrift „Plenarwahl 2011“ und verschießen Sie den Umschlag.

Schritt 3: Unterschreiben Sie den Wahlausweis gut leserlich.

Schritt 4: Legen Sie den unterschriebenen Wahlausweis und den verschlossenen weißen Wahlumschlag zusammen in den blauen Antwortumschlag und verschließen Sie diesen.

Schritt 5: Der blaue Antwortumschlag muss bis voraussichtlich Februar 2011 bei unserer Handelskammer eingegangen sein. Das Porto bezahlt unsere Handelskammer.

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14. Wer stellt wann das Ergebnis der Wahl fest?

Das Ergebnis der Wahl wird für alle elf Wahlgruppen durch den Hauptwahlleiter festgestellt. Dies findet unmittelbar nach Auszählung der Stimmen statt.

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15. Wann und wo wird das Ergebnis bekannt gegeben?

Das Wahlergebnis wird nach der Feststellung durch den Hauptwahlleiter innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Wahlfrist auf der Homepage unserer Handelskammer unter www.hk24.de bekannt gegeben. Zusätzlich wird das Ergebnis im Amtlichen Anzeiger und in der März-Ausgabe unseres Kammermagazins „hamburger wirtschaft“ bekannt gegeben.

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16. Was passiert nach der Wahl?

Die unmittelbar gewählten Mitglieder des Plenums wählen nach der Wahl auf Vorschlag des Präsidiums bis zu elf weitere Unternehmensvertreter als kooptierte Mitglieder in das Plenum. Das neue gewählte Plenum wählt dann aus seinen Reihen den Präses und die sechs Vizepräsides. Dabei gelten folgende Regeln:

- Die Mitglieder des Präsidiums müssen dem Plenum angehören.
- Der Präses kann nur einmal wiedergewählt werden.
- Bei jeder Wahl des Präsidiums müssen zwei Vizepräsides des Vorgängerpräsidiums ausscheiden.

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17. Was ist die gesetzliche Grundlage der Plenarwahl?

Die Mitglieder des Plenums (der Vollversammlung) werden gemäß § 5 des IHK-Gesetzes gewählt. Nähere Einzelheiten zur Wahl regeln Satzung und Wahlordnung der Handelskammer, die vom Plenum beschlossen wurden

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18. An wen wende ich mich mit weiteren Fragen?

Für weitere Fragen steht Ihnen die Wahlhotline unserer Handelskammer unter 3 61 38 508 gern zur Verfügung.

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