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Geschäftsordnung für die Gremien
Beschlossen in der Sitzung des Plenums vom 04. Juli. 1996
In Ergänzung und Ausfüllung der §§ 5 bis 7 und 11 bis 14 der Satzung der Handelskammer Hamburg vom 10. April 1995 beschließt das Plenum hinsichtlich der Gremien der Handelskammer Hamburg mit Ausnahme des Berufsbildungsausschusses folgende Geschäftsordnung. Sie tritt mit dem Tage des Plenarbeschlusses in Kraft.
I. Plenum
Für die Wahl ins Plenum der Handelskammer Hamburg soll keine Person kandidieren die zum Zeitpunkt ihrer Wahl das 70. Lebensjahr vollendet hat.
II. Ausschüsse und Arbeitskreise
1. Zur Vorbereitung und Unterstützung der Arbeit des Plenums und des Präsidiums bildet die Handelskammer Hamburg nach Bedarf Ausschüsse
Die Ausschüsse wirken bei ihrer Arbeit im Hinblick auf das Gesamtinteresse der Hamburger Wirtschaft. Hierzu ist bei der Zusammensetzung der Ausschüsse auf eine angemessene und ausgewogene Beteiligung der Wirtschaftsbereiche und Branchen zu achten.
2. Ausschussvorsitzende sollen nach einmaliger Wiederwahl für die nächste Wahlperiode nicht wieder zur Wahl als Vorsitzende vorgeschlagen werden. Die Möglichkeit zur Wahl als Vorsitzender eines anderen Ausschusses bleibt davon unberührt.
3. Die Mitgliedschaft in mehreren Ausschüssen ist möglich.
4. In die Ausschüsse werden Personen berufen die das Stimmrecht zur Kammerwahl auszuüben berechtigt sind (Inhaber des Kammerzugehörigen persönlich haftende Gesellschafter gesetzliche Vertreter juristischer Personen Leiter einer Betriebsstätte in das Handelsregister eingetragene Prokuristen besonders bestellte Bevollmächtigte) am Wahltag volljährig sind und einen Wahlberechtigten vertreten dessen Wahlrecht nicht ruht. Wesentlich soll eine aktive Tätigkeit in einem kammerzugehörigen Unternehmen sein. Die Vorschritten der Ziffer 1. dieser Geschäftsordnung gilt entsprechend.
5. Die Mitgliedschaft in Ausschüssen ist persönlich. Eine Vertretung durch Dritte findet nicht statt es sei denn eine Vertretung ist der Behandlung des Beratungsgegenstandes förderlich; hierüber entscheidet der Vorsitzende im voraus im Benehmen mit dem zuständigen Geschäftsführer.
6. Ist der Vorsitzende eines Ausschusses gehindert an einer Sitzung teilzunehmen so bittet er (bei Unvorhersehbarkeit die Geschäftsführung) ein anderes geeignet erscheinendes Ausschussmitglied ihn während der Sitzung im Amt des Vorsitzenden zu vertreten.
7 Die Geschäftsführung der Ausschüsse wird durch die zuständigen Geschäftsführer wahrgenommen. Die Zuständigkeit wird vom Hauptgeschäftsführer im Einvernehmen mit dem Präsidium geregelt. Einladungen zu den Ausschusssitzungen ergehen im Namen der Ausschussvorsitzenden durch die Geschäftsführer an die Ausschussmitglieder sowie an die Mitglieder des Plenums. Ausschüsse tagen mindestens zweimal pro Jahr.
8. Über die Sitzungen der Ausschüsse wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt.
9. Das Präsidium kann im Hinblick auf Ausschüsse Abweichungen von dieser Geschäftsordnung genehmigen.
10. Teil II. dieser Geschäftsordnung gilt für die Arbeitskreise der Handelskammer Hamburg entsprechend.
Als Dachorganisation der 80 deutschen IHKs übernimmt der Deutsche Industrie- und Handelskammertag DIHK im Auftrag und in Abstimmung mit den IHKs die Interessenvertretung der deutschen Wirtschaft gegenüber den Entscheidern der Bundespolitik und den europäischen Institutionen. externer Link
Die deutsche Wirtschaft ist weltweit mit 120 Auslandshandelskammern (AHKs) vertreten. externer Link
Die IHK Nord wird gebildet von 13 norddeutschen Industrie- und Handelskammern beziehungsweise Handelskammern aus den Bundesländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein. externer Link
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