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Sie befinden sich hier: Startseite > Über uns > Was wir tun > Rechtsgrundlagen > Satzung der Handelskammer Hamburg vom 10. April 1995 mit Änderungen vom 11. Juni 2001, 1. Juni 2004, 7. Dezember 2005, 14. Juni 2007 und 11. Juni 2010
Das Plenum der Handelskammer Hamburg hat in seiner Sitzung vom 6. Mai 2010 gemäß § 4 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Vierten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418), mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Aufgaben
(1) Die Handelskammer Hamburg nimmt als Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts die gemeinsamen Belange der Kammerzugehörigen wahr und fördert sie. Sie berät insbesondere durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden und erfüllt die ihr sonst durch Gesetz übertragenen Aufgaben.
(2) In Erfüllung dieser Aufgaben vertritt auch das einzelne Plenarmitglied nicht einen bestimmten Gewerbezweig, sondern die Kammerzugehörigen in ihrer Gesamtheit.
§ 2 Organe
Organe der Handelskammer sind
1. das Plenum,
2. das Präsidium,
3. der Präses,
4. der Hauptgeschäftsführer.
§ 3 Vertretung
(1) Die Handelskammer wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Präses oder einen von ihm zu benennenden Vizepräses, jeweils gemeinsam mit dem Hauptgeschäftsführer oder dessen Stellvertreter.
(2) Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist der Hauptgeschäftsführer allein vertretungsberechtigt; er kann diese Befugnis übertragen.
§ 4 Verschwiegenheitspflicht
Die Plenarmitglieder, die Mitglieder der Ausschüsse und Arbeitskreise sowie die Geschäftsführung, die Beamten, Angestellten und gewerblichen Mitarbeiter der Handelskammer haben in allen Angelegenheiten, die sie im Zusammenhang mit der Kammerarbeit erfahren und die ihrer Natur nach vertraulich sind oder ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Verpflichtung erlischt nicht durch Ausscheiden aus der Kammerarbeit.
II. Das Plenum
§ 5 Zusammensetzung
(1) Das Plenum besteht aus höchstens 66 Plenarmitgliedern, die sich aus unmittelbar und mittelbar gewählten Mitgliedern zusammensetzen.
(2) Die unmittelbar zu wählenden Plenarmitglieder werden von den Kammerzugehörigen in gleicher, allgemeiner, unmittelbarer und geheimer Gruppenwahl auf die Dauer von drei Jahren aus ihrem Kreis gewählt. Es bestehen folgende Wahlgruppen:
| I | Banken |
| II | Beratende Dienstleistungen |
| III | Einzelhandel |
| IV | Groß- und Außenhandel, Handelsvermittler |
| V | Güterverkehr |
| VI | Hotel- und Gaststättengewerbe |
| VII | Immobilienwirtschaft |
| VIII | Industrie |
| IX | Medienwirtschaft |
| X | Personenverkehr |
| XI | Versicherungsgewerbe. |
Die auf die einzelnen Wahlgruppen entfallende Anzahl von Sitzen ergibt sich nach einem in der Wahlordnung niedergelegten Berechnungsschlüssel, der die wirtschaftliche Bedeutung der Wahlgruppe im Verhältnis zur Gesamtwirtschaft des Kammerbezirks widerspiegelt. Die Berechnung erfolgt für jede Wahlperiode auf der Grundlage von insgesamt 54 Sitzen. Kommt es bei dieser Berechnung durch Rundungen nach oben oder unten zu einer größeren oder kleineren Zahl, so entspricht diese der Gesamtzahl der unmittelbar gewählten Mitglieder.
(3) Bis zu zwölf Plenarmitglieder können für die Dauer der Wahlperiode in mittelbarer Wahl von den unmittelbar gewählten Plenarmitgliedern hinzugewählt werden. Besteht das Plenum gemäß Absatz 2 aus mehr als 54 unmittelbar gewählten Mitgliedern, reduziert sich die maximale Anzahl der mittelbar gewählten Mitglieder entsprechend.
(4) Das Wahlverfahren, die Gesamtzahl der unmittelbar gewählten Mitglieder und die Sitzverteilung, die Maximalzahl der mittelbar gewählten Mitglieder, die Dauer und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft werden durch die Wahlordnung geregelt.
§ 6 Aufgaben
(1) Das Plenum bestimmt die Richtlinien der Kammerarbeit zur Wahrnehmung der der Kammer vom Gesetz übertragenen Aufgaben.
(2) Es ist insbesondere zuständig für
1. die Wahl des Präses und der Vizepräsides,
2. die Bestellung des Hauptgeschäftsführers und seines Stellvertreters,
3. die Feststellung des Wirtschaftsplanes,
4. die Genehmigung des Jahresabschlusses, sowie die Entlastung des Präsidiums und des Hauptgeschäftsführers,
5. den Erwerb, die Veräußerung oder dingliche Belastung von Grundstücken,
6. Satzungsänderungen,
7. den Erlass der Wahlordnung,
8. den Erlass der Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung,
9. den Erlass der Geschäftsordnung,
10. den Erlass des Börsenstatuts,
11. den Erlass der gemäß § 58 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom Berufsbildungsausschuss beschlossenen Rechtsvorschriften für die Berufsbildung,
12. den Erlass von Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen,
13. die Einrichtung von Ausschüssen und die Wahl der Ausschussmitglieder,
14. die Bildung von Arbeitskreisen.
§ 7 Sitzungen
(1) Der Präses beruft das Plenum in der Regel einmal monatlich zu einer Sitzung ein. Zu weiteren Sitzungen beruft er es nach Bedarf ein oder wenn mindestens zwölf Plenarmitglieder die Einberufung beantragen.
(2) Die Einladung erfolgt durch schriftliche, mündliche oder fernmündliche Bekanntmachung. Die Einladungsfrist soll eine Woche betragen. Sie kann in dringenden Fällen abgekürzt werden. Soweit das Plenum für die ordentlichen Plenarsitzungen einen nach dem Kalender im voraus bestimmten Tag festgelegt hat, ist die Beachtung einer Einladungsfrist nicht erforderlich.
(3) Das Plenum ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Plenarmitglieder anwesend ist oder bei Wahlen die Stimme abgibt. Es sind jedoch alle Beschlüsse, die gefasst werden, gültig, sofern die Beschlussfähigkeit vor der Abstimmung oder Wahlhandlung nicht angezweifelt worden ist.
(4) Wird die Beschlussfähigkeit angezweifelt und die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so ist ein daraufhin unter Beachtung der Einladungsfrist mit gleicher Tagesordnung einberufenes Plenum ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden oder der bei Wahlen abgegebenen Stimmen beschlussfähig.
(5) Bei allen Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der Anwesenden, bei Wahlen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden.
(6) Die Sitzungen des Plenums sind für Kammerzugehörige öffentlich. Ein Rederecht ist damit nicht verbunden. Im Übrigen kann der Präses Gäste zu den Sitzungen einladen. Vorbehaltlich einer mit einfacher Mehrheit zu treffenden abweichenden Entscheidung des Plenums entscheidet der Präses, ob die Öffentlichkeit bei der Behandlung einzelner Punkte der Tagesordnung ausgeschlossen wird.
III. Das Präsidium
§ 8 Zusammensetzung
(1) Das Präsidium besteht aus dem Präses und sechs Vizepräsides.
(2) Das Plenum wählt das Präsidium zu Beginn seiner Amtszeit aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode. Das Präsidium führt jedoch die Geschäfte bis zur Wahl des nächsten Präsidiums weiter. Für vorzeitig ausscheidende Präsidialmitglieder sind Ersatzwahlen durchzuführen.
(3) Nach einmaliger Wiederwahl ist der Präses für die nächste Wahlperiode als Präses nicht wieder wählbar.
(4) Bei jeder Wahl zum Präsidium sind zwei Vizepräsides des zuletzt amtierenden Präsidiums als Vizepräsides für die folgende Wahlperiode nicht wieder wählbar. Soweit nicht andere Vizepräsides ausscheiden, sind dies die zwei dienstältesten Vizepräsides des letzten Präsidiums. Unter mehreren Vizepräsides gleichen Dienstalters entscheidet das Los.
(5) Die näheren Bestimmungen über die Wahl des Präsidiums trifft die Wahlordnung.
§ 9 Aufgaben
(1) Soweit Gesetz und Satzung nichts Abweichendes bestimmen, ist das Präsidium insbesondere für die Vorbereitung und Durchführung der zur Erfüllung der Kammeraufgaben erforderlichen Beschlüsse des Plenums zuständig. Es hat die Arbeit der Ausschüsse zu koordinieren.
(2) Das Präsidium ist oberste Dienstbehörde im Sinne der beamtenrechtlichen Vorschriften sowie des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes und übt das Ernennungsrecht aus.
§ 10 Sitzungen
(1) Zu den Sitzungen des Präsidiums lädt der Präses nach Bedarf ein.
(2) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind.
(3) In eiligen Sachen kann ein Präsidialbeschluss auch schriftlich oder fernmündlich herbeigeführt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
IV. Ausschüsse und Arbeitskreise
§ 11 Zusammensetzung der Ausschüsse
(1) Die vom Plenum zu wählenden Vorsitzenden der Ausschüsse sollen dem Plenum angehören.
(2) Sie benennen dem Präsidium die ihnen zur Mitarbeit in den Ausschüssen geeignet erscheinenden Persönlichkeiten. Das Präsidium stellt unter tunlichster Berücksichtigung dieser Benennungen seine Wahlvorschläge an das Plenum zusammen.
(3) Die Ausschüsse müssen mindestens sechs und sollen nicht mehr als 30 Mitglieder haben. Die Mitglieder sollen nach Maßgabe der Wahlordnung der Handelskammer zum Plenum wählbar sein. Die Bestimmungen über den Verlust der Wählbarkeit zum Plenum finden auf alle Ausschussmitglieder entsprechende Anwendung.
(4) Die Ausschüsse werden vom Plenum für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Sie können während der Wahlperiode ergänzt werden. Die Ausschüsse bleiben bis zum Zusammentritt der neugewählten Ausschüsse im Amt.
§ 12 Aufgaben der Ausschüsse
(1) Aufgabe der Ausschüsse ist es, die Arbeit des Plenums und des Präsidiums vorzubereiten und zu unterstützen.
(2) Soweit das Plenum oder das Präsidium den Ausschüssen Beratungsgegenstände zuweist, müssen sie sich damit befassen. Die Ausschüsse haben beratende Funktion. Die Bekanntgabe eines Beratungsergebnisses bedarf der Genehmigung des Plenums, des Präsidiums oder des Präses.
(3) Die Geschäftsführung unterstützt die Arbeit der Ausschüsse und der Ausschussvorsitzenden.
(4) Es wird ein Berufsbildungsausschuss errichtet. Für ihn gelten die Bestimmungen dieser Satzung nur, soweit sich aus dem Berufsbildungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung nichts anderes ergibt.
§ 13 Sitzungen der Ausschüsse
(1) Zu den Sitzungen der Ausschüsse lädt der Ausschussvorsitzende nach Bedarf ein.
(2) Auf die Einladungsfrist und die Beschlussfähigkeit finden die für das Plenum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
(3) Die Mitglieder des Plenums und der Hauptgeschäftsführer sind berechtigt, an jeder Ausschusssitzung teilzunehmen. Der Ausschussvorsitzende kann die Teilnahme weiterer Personen zulassen.
§ 14 Arbeitskreise
Zur Beratung von Sonderfragen können Arbeitskreise gebildet werden. Die Zusammensetzung bestimmt das Plenum. Im übrigen finden die für Ausschüsse geltenden Bestimmungen Anwendung.
V. Geschäftsführung
§ 15 Allgemeines
(1) Die Geschäftsführung setzt sich zusammen aus dem Hauptgeschäftsführer, seinem Stellvertreter und weiteren Geschäftsführern, die nach Bedarf bestellt werden.
(2) Die Geschäfte der Kammer werden vom Hauptgeschäftsführer nach Maßgabe der vom Präsidium aufgestellten Grundsätze geführt. Er ist Dienstvorgesetzter aller Beamten, Angestellten und gewerblichen Mitarbeiter der Kammer. Im Falle seiner Verhinderung übt sein Stellvertreter seine Befugnisse aus.
§ 16 Dienstverträge und Besoldung
(1) Die Dienstverhältnisse in der Kammer sind durch schriftliche Verträge zu regeln. Die Anstellungsverträge des Hauptgeschäftsführers und seines Stellvertreters sind vom Präses und einem Vizepräses zu unterzeichnen. Die Anstellungsverträge der Geschäftsführer sind vom Präses oder einem Vizepräses und vom Hauptgeschäftsführer oder dessen Stellvertreter gemeinsam zu unterzeichnen. Die übrigen Anstellungsverträge sind vom Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen; er kann diese Befugnis übertragen.
(2) Die Besoldung der Beamten der Kammer richtet sich nach den für die Hamburgischen Landesbeamten geltenden Rechtsvorschriften.
§ 17 Geschäftsjahr
Geschäfsjahr ist das Kalenderjahr.
Vl. Informationen und Bekanntmachungen
§ 18 Informationen der Aufsichtsbehörde
Die Kammer bringt der Aufsichtsbehörde den vom Plenum festgestellten Wirtschaftsplan und den Prüfungsbericht der Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern zur Kenntnis.
§ 19 Bekanntmachungen
(1) Die Bekanntmachungen der Kammer werden im Mitteilungsblatt der Handelskammer Hamburg veröffentlicht.
(2) Die Satzung, die Wahl-, die Beitrags-, die Sonderbeitrags-, die Gebührenordnung sowie das Finanzstatut sowie deren Änderungen werden außerdem im Amtlichen Anzeiger (Teil II des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes) verkündet.
Vll. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtlichen Anzeiger in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Handelskammer Hamburg vom 4. Oktober 1956 (Amtlicher Anzeiger 1957 Seite 13) in der geltenden Fassung außer Kraft.
Handelskammer Hamburg
Als Dachorganisation der 80 deutschen IHKs übernimmt der Deutsche Industrie- und Handelskammertag DIHK im Auftrag und in Abstimmung mit den IHKs die Interessenvertretung der deutschen Wirtschaft gegenüber den Entscheidern der Bundespolitik und den europäischen Institutionen. externer Link
Die deutsche Wirtschaft ist weltweit mit 120 Auslandshandelskammern (AHKs) vertreten. externer Link
Die IHK Nord wird gebildet von 13 norddeutschen Industrie- und Handelskammern beziehungsweise Handelskammern aus den Bundesländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein. externer Link
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