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ÜBER UNS

Wahlordnung der Handelskammer Hamburg vom 14. Juni 2007 mit Änderungen vom 11. Juni 2010

Das Plenum der Handelskammer Hamburg hat in seiner Sitzung vom 6. Mai 2010 gemäß § 4 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Vierten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 2418), mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde beschlossen:

I. Teil: Wahlen zum Plenum

§ 1 Wahlbezirk

Der Bezirk der Handelskammer Hamburg bildet einen einheitlichen Wahlbezirk.

§ 2 Wahlmodus

(1) Die nach § 5 Absatz 2 der Satzung auf die einzelnen Wahlgruppen entfallende Anzahl von unmittelbar gewählten Plenarmitgliedern errechnet sich nach folgenden Kriterien:

- Gewerbeerträge im Durchschnitt der letzten drei Jahre 50%
- Anzahl der Unternehmen im Durchschnitt der letzten drei Jahre 25%
- Beschäftigtenzahl im Durchschnitt der letzten drei Jahre 20%
- Anzahl der Ausbildungsplätze im Durchschnitt der letzten drei Jahre 5%.

Danach werden für die Wahlperiode 2011 – 2014 55 Mitglieder des Plenums in unmittelbarer Gruppenwahl von den Kammerzugehörigen gewählt. Bis zu 11 Mitglieder können in mittelbarer Wahl von den unmittelbar gewählten Plenarmitgliedern hinzugewählt werden.

(2) Die Bezirke Bergedorf und Harburg sollen durch unmittelbar gewählte Plenarmitglieder vertreten sein. Andernfalls wird die Vertretung durch Zuwahl von Plenarmitgliedern gemäß Absatz 1 sichergestellt.

§ 3 Nachrücken, Ersatzwahl

(1) Für unmittelbar gewählte Mitglieder des Plenums, die vor Ablauf der Wahlperiode ausscheiden, rücken diejenigen Bewerber nach, die bei der Wahl in der gleichen Wahlgruppe die nächsthöchste Stimmzahl erreicht haben (Nachfolgemitglied). Dies gilt auch, wenn die als Nachfolgemitglied qualifizierten Bewerber bereits durch mittelbare Wahl (§ 2 Absatz 1) Mitglied des Plenums geworden sind; sie gelten fortan als unmittelbar gewählte Mitglieder.

(2) Ist kein Nachfolgemitglied vorhanden, so wird das Plenum den freigewordenen Sitz im Wege der mittelbaren Wahl durch die unmittelbar gewählten Plenarmitglieder besetzen. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe des ausgeschiedenen Mitglieds angehören.

§ 4 Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt sind die Kammerzugehörigen.
(2) Jeder Kammerzugehörige kann sein Wahlrecht nur einmal ausüben.
(3) Das Wahlrecht ruht bei Kammerzugehörigen, solange ihnen von einem Gericht das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, rechtskräftig aberkannt ist.

§ 5 Ausübung des Wahlrechts

(1) Das Wahlrecht wird ausgeübt

a. für Kammerzugehörige natürliche Personen von diesen selbst, falls Vormundschaft, Pflegschaft oder Betreuung besteht, durch den gesetzlichen Vertreter,

b. für juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften und nichtrechtsfähige Personenmehrheiten durch eine Person, die allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung befugt ist.

(2) Das Wahlrecht kann auch durch einen im Handelsregister eingetragenen Prokuristen ausgeübt werden.

(3) Für Kammerzugehörige, deren Wohnsitz oder Sitz nicht im Kammerbezirk gelegen ist, kann das Wahlrecht durch einen Wahlbevollmächtigten ausgeübt werden. Dies gilt jedoch nur, soweit nicht eine im Kammerbezirk gelegene Zweigniederlassung, Betriebsstätte oder Verkaufsstelle von einem gesetzlichen Vertreter oder einem im Handelsregister eingetragenen Prokuristen geleitet wird.

(4) In den Fällen der Absätze 1 lit. b, 2 und 3 kann das Wahlrecht jeweils nur von einer einzigen dazu bestimmten Person ausgeübt werden.

(5) Das Wahlrecht kann nicht von Personen ausgeübt werden, bei denen der Tatbestand des § 4 Absatz 3 vorliegt.

(6) Auf Verlangen ist dem Wahlausschuss die Berechtigung, das Wahlrecht auszuüben, durch einen Handelsregisterauszug oder in sonstiger geeigneter Weise nachzuweisen. Bei Wahlbevollmächtigten bedarf es einer zu diesem Zweck ausgestellten Vollmacht. Bei der elektronischen Stimmabgabe ist eine Berechtigung gegeben, wenn die Stimmabgabe unter Verwendung einer dem Wahlberechtigten mitgeteilten Login-Kennung und eines mit getrennter Post übersandten Passwortes geschieht und bei der Stimmabgabe bestätigt wird, dass eine Berechtigung besteht.

§ 6 Wählbarkeit

(1) Wählbar sind natürliche Personen, die am Wahltag volljährig und das Kammerwahlrecht auszuüben berechtigt sind. Nicht wählbar ist, wer die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

(2) Jeder Kammerzugehörige kann nur mit einem Mitglied im Plenum vertreten sein.

§ 7 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Amtszeit der Mitglieder des Plenums beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit der konstituierenden Sitzung eines neugewählten Plenums. Die konstituierende Sitzung findet innerhalb von acht Wochen nach Veröffentlichung der Wahlergebnisse statt.

(2) Die Mitgliedschaft im Plenum endet vor Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Amtszeit durch Tod, Amtsniederlegung oder mit der Feststellung, dass bei dem Mitglied die Voraussetzungen der Wählbarkeit im Zeitpunkt der Wahl nicht vorhanden waren oder nachträglich entfallen sind, oder die Wahl aus sonstigen Gründen für ungültig erklärt wird. Die Feststellung erfolgt durch Beschluss des Plenums.

(3) Die Mitgliedschaft im Plenum wird nicht berührt durch den Wechsel in eine andere Wahlgruppe.

(4) Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht davon berührt, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit bei mitwirkenden Mitgliedern des Plenums nicht vorlagen oder zu einem späteren Zeitpunkt entfallen sind.

(5) Das Plenum kann in Härtefällen auf Vorschlag des Präsidiums Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 beschließen.

§ 8 Wahlgruppen

(1) Die Kammerzugehörigen werden gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 IHKG zum Zwecke der Wahl unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten des Kammerbezirks sowie der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Gewerbegruppen in Wahlgruppen eingeteilt.

(2) Es werden folgende Wahlgruppen gebildet:

Wahlgruppe I = Banken:
Kammerzugehörige, die sich mit dem Kreditgeschäft, dem Zahlungsverkehr, dem Handel mit Wertpapieren und ähnlichen Geschäften befassen. Hierzu zählen auch Treuhandgesellschaften, Vermögensverwaltungen und ähnliche Betriebe.

Wahlgruppe II = Beratende Dienstleistungen:
Kammerzugehörige, die Dienstleistungen auf den Gebieten der Informationstechnik und der Unternehmensberatung, der Prüfung und der Betreuung wirtschaftlicher Angelegenheiten, der Personaldienstleistung sowie der Qualifizierung erbringen.

Wahlgruppe III = Einzelhandel:
Kammerzugehörige, die Waren in der Regel an Verbraucher absetzen oder sonst wie ge­werbliche Leistungen für den letzten Verbraucher erbringen, soweit sie nicht anderen Wahlgruppen zugehören.

Wahlgruppen IV = Groß- und Außenhandel, Handelsvermittler:
Kammerzugehörige, die überwiegend nicht selbst hergestellte Ware in größerem Umfang im Inland vertreiben und in der Regel nicht an den Verbraucher absetzen oder hauptsächlich nicht von ihnen selbst hergestellte Waren exportieren oder importieren oder Transitgeschäfte tätigen. Hierzu zählen auch Unternehmen, die sich mit der Vertretung fremder Firmen oder der Vermittlung von Handelsgeschäften befassen, soweit sie nicht in einer anderen Gruppe bereits erwähnt sind.

Wahlgruppe V = Güterverkehr:
Kammerzugehörige, die sich mit Beförderung, Lagerung und Umschlag von Gütern befassen oder solche Leistungen vermitteln. Hierzu zählen auch Hafenbetriebe, Spediteure und ähnliche Betriebe.

Wahlgruppe Vl = Hotel- und Gaststättengewerbe:
Kammerzugehörige, die sich mit der Verpflegung und Beherbergung befassen.

Wahlgruppe VIl = Immobilienwirtschaft:
Kammerzugehörige, die sich mit der Vermittlung und Verwaltung von Immobilien befassen, Immobiliengesellschaften, Bauträger und ähnliche Betriebe.

Wahlgruppe VllI = Industrie:
Kammerzugehörige, die fabrikationsmäßige Stoffe und Waren gewinnen, erzeugen, veredeln oder bearbeiten. Hierzu zählen auch die industriellen Betriebe des Bauwesens und des graphischen Gewerbes sowie Betriebe der Energieerzeugung, Wasserversorgung und ähnliche Betriebe.

Wahlgruppe IX = Medienwirtschaft:
Kammerzugehörige, die vorwiegend Dienstleistungen im Medien- und Kommunikationsbereich erbringen. Hierzu zählen insbesondere Betriebe der Film- und Fernsehwirtschaft, Verlage und Betriebe der Werbewirtschaft sowie Betriebe der phonographischen Wirtschaft und der Markt- und Meinungsforschung.

Wahlgruppe X = Personenverkehr:
Kammerzugehörige, die auf dem Gebiet der Personenbeförderung tätig sind. Hierzu zählen auch Fahrschulen, Fahrzeugvermietungen und Reisebüros.

Wahlgruppe Xl = Versicherungsgewerbe:
Kammerzugehörige, die Versicherungsverträge abschließen oder vermitteln.


(3)Von den gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 unmittelbar zu wählenden 55 Plenarmitgliedern werden

7 Plenarmitglieder von der Wahlgruppe I - Banken

9 Plenarmitglieder von der Wahlgruppe II - Beratende Dienstleistungen

6 Plenarmitglieder von der Wahlgruppe III - Einzelhandel

7 Plenarmitglieder von der Wahlgruppe IV - Groß- und Außenhandel

4 Plenarmitglieder von der Wahlgruppe V - Güterverkehr

2 Plenarmitglieder von der Wahlgruppe VI - Hotel- und Gaststättengewerbe

2 Plenarmitglieder von der Wahlgruppe VII - Immobilienwirtschaft

9 Plenarmitglieder von der Wahlgruppe VIII - Industrie

5 Plenarmitglieder von der Wahlgruppe IX - Medienwirtschaft

1 Plenarmitglied von der Wahlgruppe X - Personenverkehr

3 Plenarmitglieder von der Wahlgruppe XI - Versicherungsgewerbe

gewählt.

§ 9 Wahlfrist

(1) Die Wahlen für die gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 zu wählenden Plenarmitglieder sollen innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf von drei Jahren seit der letzten konstituierenden Sitzung stattfinden.

(2) Das Plenum bestimmt die Frist, in welcher die Stimmzettel oder die elektronisch abgegebenen Stimmen bei der Handelskammer eingegangen sein müssen.

§ 10 Wahlausschuss

Das Plenum wählt einen Hauptwahlleiter und dessen Stellvertreter, ferner zwei Beisitzer sowie deren Stellvertreter. Einer der Beisitzer muss aus dem Kreis der Geschäftsführung der Handelskammer gewählt werden; er muss die Befähigung zum Richteramt haben. Hauptwahlleiter und Beisitzer oder deren Stellvertreter bilden den Wahlausschuss. Der Wahlausschuss kann sich bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeit der Unterstützung Dritter bedienen und zur Ausübung einzelner Hilfstätigkeiten Aufgaben nach Weisung auf Dritte übertragen. Die Vorschriften des Hamburgischen Datenschutzgesetzes zur Datenverarbeitung im Auftrag sind einzuhalten.

§ 11 Wählerlisten

(1) Der Wahlausschuss stellt zur Vorbereitung der Wahl getrennt nach Wahlgruppen Listen der Wahlberechtigten auf (Wählerlisten). Die Wählerlisten können auch in Dateiform erstellt werden. Sie enthalten Angaben zu Name, Firma, Anschrift, Wahlgruppe, Identnummer und Wirtschaftszweig der Wahlberechtigten.

(2) Der Wahlausschuss geht bei der Aufstellung der Wählerlisten von den der Handelskammer vorliegenden Unterlagen aus und weist danach die Wahlberechtigten den einzelnen Wahlgruppen zu. Wahlberechtigte, die mehreren Wahlgruppen angehören, werden vom Wahlausschuss einer Wahlgruppe zugeordnet. Wahlberechtigte, die ausschließlich als persönlich haftende Gesellschafter eines anderen Wahlberechtigten oder als Besitzgesellschaft für einen anderen Wahlberechtigten tätig sind, sind auf Antrag der Wahlgruppe dieses anderen Wahlberechtigten zuzuordnen.

(3) Die Wählerlisten müssen spätestens drei Wochen vor dem Tag der Wahl zur Einsichtnahme bereit gehalten werden. Sie können für die Dauer von fünf Werktagen einer Woche (Montag bis Freitag) durch die Wahlberechtigten oder ihre Bevollmächtigten eingesehen werden. Die Einsichtnahme beschränkt sich auf die jeweilige Wahlgruppe.

(4) Anträge auf Aufnahme in eine Wahlgruppe oder auf Zuordnung zu einer anderen Wahlgruppe sowie Einsprüche gegen die Zuordnung zu einer Wahlgruppe können binnen fünf Werktagen nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist schriftlich eingereicht werden. Der Wahlausschuss entscheidet darüber und stellt nach Erledigung aller Einsprüche und Anträge die Ordnungsmäßigkeit der Wählerlisten fest.

(5) Wählen kann nur, wer in den festgestellten Wählerlisten eingetragen ist.

(6) Die Handelskammer ist berechtigt, Name, Firma und Anschrift von Wahlberechtigten an Bewerber (§ 13 Absatz 1) oder deren Bevollmächtigte zum Zwecke der Suche von Unterzeichnern der Wahlbewerbung (§ 13 Absatz 3) sowie zum Zwecke der Wahlwerbung zu übermitteln. Die Bewerber oder deren Bevollmächtigte haben sich schriftlich zu verpflichten, die übermittelten Daten ausschließlich für Wahlzwecke zu nutzen und sie spätestens nach der Wahl unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten.

§ 12 Bekanntmachungen des Hauptwahlleiters betreffend Wahlfrist, Einsichtnahme in die Wählerlisten, Einspruchsfrist und Wahlvorschläge

(1) Der Hauptwahlleiter gibt die Wahlfrist (§ 9 Absatz 2) sowie Zeit und Ort für die Einsichtnahme der Wählerlisten mit dem Hinweis auf die in § 11 Absatz 4 genannten Möglichkeiten der Einreichung von Anträgen und Einsprüchen einschließlich der dafür vorgesehenen Fristen bekannt.

(2) Der Hauptwahlleiter fordert in der Bekanntmachung die Wahlberechtigten auf, für ihre Wahlgruppe Wahlvorschläge bei ihm einzureichen. Er weist darauf hin, wie viele Mitglieder in jeder Wahlgruppe zu wählen sind. Dabei müssen zwischen seiner Aufforderung und dem Ablauf der Einreichungsfrist wenigstens drei Wochen und zwischen dem Ende der Einreichungsfrist und der Wahlfrist wenigstens zwei Wochen liegen.

§ 13 Kandidatenlisten, Entscheidung über die Wahlart

(1) Die wahlberechtigten Kammerzugehörigen können für ihre Wahlgruppe schriftliche Wahlvorschläge einreichen. Bewerber können nur für die Wahlgruppe benannt werden, für die sie selbst wahlberechtigt sind. Die Summe der Wahlvorschläge für eine Wahlgruppe ergibt die Kandidatenliste. Die Bewerber werden in der Kandidatenliste in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ersten Familiennamen aufgeführt, bei Namensgleichheit entscheidet der Vorname.

(2) Die Wahlvorschläge sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf oder Stellung, Bezeichnung des kammerzugehörigen Unternehmens und dessen Anschrift aufzuführen. Außerdem ist eine Erklärung jedes Bewerbers beizufügen, dass er zur Annahme der Wahl bereit ist und dass ihm keine Tatsachen bekannt sind, die seine Wählbarkeit nach dieser Wahlordnung ausschließen.

(3) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 25 Wahlberechtigten der Wahlgruppe unterzeichnet sein. Die Unterzeichner haben ihren Namen und ihre Anschrift und für den Fall, dass sie einen Kammerzugehörigen vertreten, dessen Bezeichnung und Anschrift anzugeben. Ein Wahlberechtigter kann nur Wahlvorschläge für Wahlgruppen unterzeichnen, denen er selbst angehört. Jeder Wahlberechtigte kann auch mehrere Wahlvorschläge unterzeichnen. Jeder Wahlvorschlag soll den Namen und die Anschrift einer Vertrauensperson enthalten, an die der Wahlausschuss Nachbesserungsersuchen richten kann.

(4) Formblätter für die Wahlvorschläge und die Erklärung nach Absatz 2 Satz 2 stellt die Handelskammer zur Verfügung.

(5) Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge und Kandidatenlisten und entscheidet über deren Zulässigkeit. Er fordert die in dem Wahlvorschlag nach Absatz 3 Satz 5 angegebene Vertrauensperson bzw. den Kandidaten unter Fristsetzung auf, heilbare Mängel binnen angemessener Frist zu beseitigen. Besteht ein Wahlvorschlag aus mehreren Kandidaten, so ergeht die Aufforderung an jeden Kandidaten, auf den sich die Mängel beziehen.

(6) Ein unheilbarer Mangel liegt insbesondere vor, wenn
a) die Einreichungsfrist nicht eingehalten wurde,
b) das Formerfordernis nicht eingehalten wurde,
c) die erforderliche Anzahl an Unterschriften fehlt,
d) der Bewerber nicht wählbar ist,
e) der Bewerber nicht identifizierbar ist,
f) die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt.

(7) Jede Kandidatenliste soll mindestens einen Bewerber mehr enthalten, als in der Wahlgruppe zu wählen sind. Geht für eine Wahlgruppe kein gültiger Wahlvorschlag ein oder reicht die Zahl der Wahlvorschläge nicht aus, um die Bedingung des Satzes 1 für eine Kandidatenliste zu erfüllen, so setzt der Wahlausschuss eine angemessene Nachfrist und wiederholt die Aufforderung nach § 12 Absatz 2. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist findet eine auf die gültigen Wahlvorschläge beschränkte Wahl statt.

(8) Der Hauptwahlleiter entscheidet nach Anhörung des Wahlausschusses, ob und in welcher Wahlgruppe neben der Briefwahl eine elektronische Wahl stattfinden soll. Die elektronische Wahl darf nur angeordnet werden, wenn sichergestellt ist, dass die Wahlgrundsätze nach § 2 Absatz 1 und die Bestimmungen des Hamburgischen Datenschutzgesetzes eingehalten werden.


§ 14 Bekanntgabe der Kandidatenlisten und der Wahlart

(1) Der Hauptwahlleiter macht die gültigen Kandidatenlisten bekannt. Im Falle von § 13 Absatz 7 werden Nachfrist und Aufforderung zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge vom Wahlausschuss bekannt gemacht.

(2) Gleichzeitig gibt der Hauptwahlleiter seine Entscheidung nach § 13 Absatz 8 bekannt.


§ 15 Briefwahl

(1) Für die Briefwahl sind nur die hierzu von der Handelskammer zur Verfügung gestellten Unterlagen zu verwenden. Die Handelskammer versendet die Wahlunterlagen mindestens zwei Wochen vor dem Ende der Frist, in welcher die Stimmzettel bei der Handelskammer eingegangen sein müssen, an die Wahlberechtigten. Die Stimmzettel enthalten für jede Wahlgruppe die Kandidatenliste sowie einen Hinweis auf die Anzahl der zu wählenden Bewerber. Der Wahlberechtigte kennzeichnet auf dem Stimmzettel die von ihm gewählten Personen durch Ankreuzen. Er darf höchstens so viele Personen ankreuzen wie in der betreffenden Wahlgruppe zu wählen sind.

(2) Der Wahlberechtigte versendet den in einem besonderen Umschlag verschlossenen Stimmzettel und das Formblatt, aus welchem seine Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechts hervorgeht, in einem verschlossenen Umschlag mit dem Kennzeichen „Handelskammerwahl” an die Kammer. Die Umschläge, die den Stimmzettel enthalten, werden nach Feststellung der Wahlberechtigung und des fristgerechten Eingangs des Stimmzettels unverzüglich und ungeöffnet in die Wahlurne gelegt.


§ 16 Elektronische Wahl

(1) Sofern auch die elektronische Wahl angeboten wird, so enthält die Wahlmitteilung den Hinweis, dass der Wahlberechtigte seine Stimme nur einmal – in einer der beiden Wahlarten - abgeben kann. Der Wahlberechtigte kann sich in diesem Fall frei entscheiden, in welcher der beiden Wahlarten er seine Stimme abgeben möchte.

(2) Die Wahlmitteilung enthält eine Login-Kennung. Mit getrennter Post erhält der Wahlberechtigte ein Passwort. Mittels Login-Kennung und Passwort erhält der Wahlberechtigte auf einer von der Handelskammer mitzuteilenden Internetadresse nach Identifizierung im Sinne von § 5 Absatz 6 Satz 3 den sofortigen Zugang zu einem elektronischen Stimmzettel und kann seine Stimme entsprechend § 15 Absatz 1 Satz 4 abgeben.

(3) Stellt die Handelskammer bei Erfassung der per Briefwahl eingegangenen Stimmen fest, dass bereits eine elektronische Stimmabgabe erfolgt ist, so ist der Briefwahl-Stimmzettel von einer Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen. Wenn nach Erfassung der Briefwahl-Stimmzettel noch eine elektronische Stimmabgabe erfolgt, wird die elektronische Stimmabgabe nicht gewertet. Liegt bei Erfassung der Briefwahlunterlagen noch keine elektronische Stimmabgabe vor, so wird nach Prüfung der Wahlberechtigung die Möglichkeit zur elektronischen Stimmabgabe gesperrt.

(4) Zur Sicherung des Wahlgeheimnisses bei der elektronischen Wahl und zu deren Durchführung erstellt die Handelskammer für jeden Wahlberechtigten eine anonymisierende Wahlnummer, welche die Wahlgruppe, nicht jedoch die Daten des einzelnen Wahlberechtigten erkennen lässt, und teilt dies einem von ihr beauftragten und zur Einhaltung des Wahlgeheimnisses besonders verpflichteten Unternehmen mit. Das verpflichtete Unternehmen generiert für jede Wahlnummer nach Zufallskriterien eine Login-Nummer und ein Passwort und teilt diese der Handelskammer mit. Die Handelskammer erstellt unter Verwendung dieser Daten die Wahlmitteilung.

(5) Die elektronische Stimmabgabe erfolgt auf dem Server des beauftragten Unternehmens. Eine Stimmabgabe ist nur innerhalb der mit der Wahlmitteilung mitgeteilten Frist möglich. Die Registrierung der Stimmabgabe erfolgt ausschließlich über das beauftragte Unternehmen. Die Überwachung des elektronischen Wahlverfahrens obliegt dem Wahlausschuss.

(6) Die wesentlichen Anforderungen an eine für die Durchführung und Überwachung der elektronischen Wahl zu verwendenden EDV-Anwendung beschließt der Wahlausschuss in einer Richtlinie.

(7) Das gesamte Verfahren ist durch den behördlichen Datenschutzbeauftragten zu kontrollieren.


§ 17 Ermittlung des Wahlergebnisses

(1) Nach Abschluss der Wahl ermittelt der Wahlausschuss das Wahlergebnis . Er entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen.

(2) Ungültig bei der Briefwahl sind Stimmzettel,

a) die Zusätze, Streichungen oder Vorbehalte aufweisen;
b) die die Absicht des Wählers nicht klar erkennen lassen;
c) auf denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als in der Wahlgruppe zu wählen sind.

(3) Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel sind als ein Stimmzettel zu werten, wenn ihre Kennzeichnung gleichlautend oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist. Andernfalls sind alle Stimmzettel ungültig.

(4) Rücksendeumschläge, die lediglich den Wahlumschlag, nicht jedoch den Wahlschein enthalten, werden zurückgewiesen. Dies gilt auch, falls der Wahlschein im Wahlumschlag versendet wurde oder nicht vollständig ausgefüllt ist.

(5) Der Wahlausschuss fertigt über den Wahlablauf und das Wahlergebnis eine Niederschrift an, welche von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen ist, und leitet alle Unterlagen der Handelskammer zu.

(6) Gewählt sind innerhalb der einzelnen Wahlgruppe diejenigen Bewerber, die unter Berücksichtigung von Sitzbindungen nach § 8 die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches ein Mitglied des Wahlausschusses zieht; das Gleiche gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Nachfolgemitglieder (§ 3).


§ 18 Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis der Wahl unverzüglich nach Abschluss der Wahl fest und macht die Namen der gewählten Bewerber bekannt.


§ 19 Wahlprüfung

(1) Einspruch gegen eine Wahl ist binnen zwei Wochen nach dem Tage der Veröffentlichung des Wahlergebnisses schriftlich bei der Handelskammer einzulegen. Der Einspruch ist auf die Wahl innerhalb der Wahlgruppe des Wahlberechtigten beschränkt. Der Einspruch ist zu begründen. Gründe können nur während der Einspruchsfrist oder innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Einspruchsfrist vorgetragen werden; im Wahlprüfungsverfahren einschließlich eines gerichtlichen Verfahrens werden nur bis zum Ablauf der Begründungsfrist vorgetragene Gründe berücksichtigt. Der Einspruch kann nicht darauf gestützt werden, dass gegen die Bestimmung des § 4 Absatz 3 verstoßen oder eine Wahlliste unrichtig gewesen ist, deren Ordnungsmäßigkeit nach § 11 Absatz 4 Satz 2 feststeht.

(2) Über den Einspruch entscheidet das Plenum.

(3) Gegen die Entscheidung des Plenums ist binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde gegeben. Sie ist schriftlich an die für die Handelskammer zuständige Aufsichtsbehörde zu richten.


§ 20 Vorschläge für Zuwahlen

Das Präsidium schlägt dem Plenum die gemäß § 2 Absatz 1 zu wählenden Plenarmitglieder vor und bestimmt, wie viele Plenarmitglieder in einem Wahlgang zugewählt werden können.


§ 21 Durchführung der Zuwahl

(1) Zu Plenarsitzungen, in denen Zuwahlen stattfinden sollen, ist mit einer Frist von 14 Tagen unter Mitteilung des Wahlvorschlages des Präsidiums einzuladen. Die Wahl ist geheim. Sie erfolgt durch Stimmzettel, die alle Vorschläge des Präsidiums für den Wahlgang enthalten müssen.

(2) Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, die mit Umschlägen an die in der Plenarsitzung anwesenden unmittelbar gewählten Plenarmitglieder verteilt werden. Die Plenarmitglieder, die bei der Plenarsitzung nicht anwesend sein können, sich aber an der Wahl beteiligen wollen, können ihre Wahlunterlagen bei der Kammer anfordern und rechtzeitig zum Wahltermin zurückgeben.

(3) Die Stimme wird durch Ankreuzen des Namens auf dem Stimmzettel in dem dazu vorbereiteten Feld abgegeben. Es dürfen nur so viele Namen angekreuzt werden wie in dem Wahlgang Plenarmitglieder zuzuwählen sind. Der Stimmzettel ist in den Umschlag und dieser in die Wahlurne zu legen. Im Übrigen gilt § 15 entsprechend.

§ 22 Ermittlung des Ergebnisses der Zuwahl

(1) Das Plenum bestimmt aus seiner Mitte einen Wahlausschuss aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Sie stellen die Zahl der abgegebenen Umschläge und Stimmzettel sowie die auf jeden Vorschlag entfallenden Stimmen fest.

(2) Für die Auswertung der Stimmzettel gilt § 17 entsprechend. Ungültig sind auch Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind als Plenarmitglieder nach § 20 zugewählt werden können.

(3) Gewählt sind die Personen, auf die die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses in Gegenwart vom Wahlausschuss zu ziehende Los. Über das Wahlergebnis ist eine Niederschritt aufzunehmen und vom Wahlausschuss zu unterzeichnen.


§ 23 Ersatzwahl

Auf die Ersatzwahl gemäß § 3 Absatz 2 finden die Vorschriften der §§ 20 bis 22 entsprechende Anwendung.


II. Teil: Wahlen zum Präsidium

§ 24 Wahlvorschläge

(1) Über die Wahl zum Präses und zum Präsidium wird in getrennten Wahlgängen abgestimmt.

(2) Zu Plenarsitzungen, in denen Wahlen zum Präses oder zum Präsidium stattfinden sollen, ist mit einer Frist von 14 Tagen unter Mitteilung dieses Tagesordnungspunktes und unter Hinweis auf Absatz 3 einzuladen.

(3) Das amtierende Präsidium legt dem Plenum für die beiden Wahlgänge Wahlvorschläge vor. Dabei hat es Vorschläge zu berücksichtigen, die von mindestens zwölf Plenarmitgliedern schriftlich unterstützt und ihm bis spätestens drei Wochen vor der Wahl eingereicht werden.


§ 25 Durchführung der Wahl

Auf die Wahlen zum Präses und zum Präsidium, bei denen alle Plenarmitglieder wahlberechtigt sind, finden im Übrigen die Bestimmungen der §§ 21 und 22 entsprechende Anwendung.


III. Teil: Schlussbestimmungen

§ 26 Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen im Zusammenhang mit den Wahlen erfolgen im Amtlichen Anzeiger (Teil II des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes) und im Mitteilungsblatt der Handelskammer Hamburg.

(2) Maßgebend ist jeweils das Erscheinungsdatum des Amtlichen Anzeigers.

§ 27 Inkrafttreten

Diese Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtlichen Anzeiger in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung der Handelskammer Hamburg vom 10. April 1995 (Amtl. Anz. S. 1108) in der geltenden Fassung außer Kraft.


Handelskammer Hamburg

 
 

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