Handelskammer Hamburg 2005

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Steuerreform

Flat Tax – Einfach ist besser

Der Mittelstand braucht dringend ein wirtschaftsfreundlicheres Steuerecht. Die hamburger wirtschaft informiert ab dieser Ausgabe über einige derzeit diskutierte Reformmodelle. In der ersten Folge beschreiben wir das Model einer „Flat-Tax“ – es bietet vielversprechende Ansätze, um das nicht mehr praxistaugliche deutsche Ertragsteuersystem zu reformieren.

Die Idee der „Flat Tax“ (übersetzt „Niedrig-Tarif-“ oder „Ein-Stufen-Steuer“) wurde bereits Anfang der 80er Jahre von US-amerikanischen Steuerwissenschaftlern vorgestellt. Die „Flat-Tax“ soll dem Staat ausschließlich die Einnahmen verschaffen, die er zur Finanzierung seiner Kernaufgaben benötigt. Gleichzeitig muss dieser zu strenger Haushaltsdisziplin angehalten werden.

Kernpunkte sind eine möglichst breite Bemessungsgrundlage und ein möglichst niedriger, einheitlicher Steuersatz, beispielsweise 25 Prozent (Die genaue Höhe richtet sich nach den Steuerwirkungen und dem Finanzbedarf des Staates). Um unbillige Härten zu vermeiden, werden verschiedene Freistellungen eingeführt, zum Beispiel ein Grundfreibetrag, Kinderfreibeträge, Arbeitnehmerfreibeträge oder die Sofortabschreibung von Investitionen in Betrieben. Was als zu versteuerndes Einkommen definiert wird, also als Bemessungsgrundlage gilt, spielt eine entscheidende Rolle für Steueraufkommen und -belastung. Steuervergünstigungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Die Bemessungsgrundlage verschiebt sich hin zum Cashflow, indem grundsätzlich der Kapitalzufluss besteuert wird. Der Gewinn ermittelt sich aus der Differenz von betrieblichen Einnahmen und Ausgaben. Einen Verlustrücktrag gibt es nicht. Verluste werden mit künftigen positiven Steuerbeträgen unbeschränkt verrechnet.

Die Vorteile der „Flat Tax“ sind wissenschaftlich anerkannt. Erst im Juli 2004 hat sich der wissenschaftliche Beirat beim Bundesfinanzministerium für die „Flat Tax“ zur Reform des deutschen Ertragsteuerrechts ausgesprochen. Ein Vorteil des einheitlichen Steuersatzes ist, dass er bei in- und ausländischen Investoren für Klarheit und Transparenz sorgt. Gleichzeitig reduziert er Gestaltungsanreize, zum einen durch seine geringe Höhe, zum anderen durch seine lineare Ausgestaltung: Sie beseitigt den Anreiz, Einkommen auf das folgende Steuerjahr zu verschieben, um die steuerliche Tarifbelastung zu senken.

Weiterhin entschärft der einheitliche Steuersatz das von noch keinem System gelöste Problem der belastungsneutralen Verknüpfung von Einkommen- und Körper-schaftsteuer. Werden auch Körperschaftsteuergewinne mit dem einheitlichen Satzbesteuert, sind Unternehmensgewinne, die Freistellung der Ausschüttung von Kapitalgesellschaften und die Entnahme aus Personenunternehmen unterstellt, gleich hoch belastet. Und dies unabhängig davon, ob sie in Körperschaften oder Personenunternehmen anfallen und ob sie ausgeschüttet oder einbehalten werden. Der einheitliche Satz erlaubt daneben einen effizienten Vollzug durch eine größere Besteuerung an der Quelle, etwa für Löhne und Kapitalerträge.

Eine Abkehr von der direkten Progression wird oft als ungerecht empfunden. Sie findet bei Einführung eines linearen Tarifs aber nicht in der behaupteten Schärfe statt. Denn infolge der Freibeträge steigt der Durchschnittsteuersatz mit steigendem Einkommen auch bei der „Flat Tax“. Diese indirekte Progression ist umso stärker, je höher die gewählten Freibeträge sind.

Verteilungspolitischen Erfordernissen, wie der Berücksichtigung des Existenzminimums, kann auch bei der „Flat Tax“ durch eine entsprechende Festsetzung der Freibeträge Rechnung getragen werden. Darüber hinaus gehende Transferleistungen sollten außerhalb des Steuersystems erfolgen. Neben der Einführung des linearen Tarifs besteht ein Vorteil darin, dass Ausnahme- und Subventionstatbestände radikal abgebaut werden. Das Steuersystem wird dadurch vereinfacht und ist leichter zu verwalten. Die Allgemeinheit und Gleichheit der Besteuerung werden wieder hergestellt, missbräuchliche Gestaltungen verhindert. Die steuermotivierte Fehlallokation von Kapital im In- und Ausland wird verhindert. Die entstehende Transparenz verbessert die internationale Wettbewerbsfähigkeit und trägt zur Attraktivität des Standorts bei.

Die Einführung eines „Flat-Tax-Systems“ würde in der Übergangszeit zunächst Steuerausfälle bedeuten. Bereits mittelfristig wären die Staatsfinanzen jedoch nahezu ausgeglichen. Dies bestätigt unter anderem der Bericht der Steuerabteilungsleiter der Länder vom 16. Februar 2004, in dem die Einführung einer „Flat Tax“ beispielhaft am „Karlsruher Entwurf“ von Professor Paul Kirchhof berechnet wird. Die finanzielle wie die verwaltungstechnische Übergangsproblematik kann durch eine Umsetzung in Zwischenschritten gelöst werden.

Da die „Flat Tax“ im Vergleich zum geltenden Steuerrecht außerordentlich investitionsfreundlich ist, würde ihre Einführung zu einem deutlichen Anstieg des Wachstums führen. Dadurch steigen die Steuereinnahmen, die die Grundlage für die Finanzierung der jeweils nächsten Reformschritte und langfristig für höhere Einnahmen bilden.

Jutta Thormann
jutta.thormann@hk24.de
Telefon 36 13 8 351

Internet

Das Gutachten des Bundesfinanzministeriums zur „Flat Tax“ finden Sie unter
www.hk24.de, Dokumenten-Nr. 27254.

hamburger wirtschaft, Ausgabe April 2005