
Wer den Namen seiner Firma etablieren will, sollte sich die Rechte daran frühzeitig sichern. Hat sich nämlich der Name als Marke fest auf dem Markt etabliert, kann eine Markenauseinandersetzung schnell existenzbedrohend wer-den. Das hat auch ein kleines, aber angesehenes Unternehmen aus dem Hamburger Raum erkannt. Es ist seit ein paar Jahren erfolgreich am Markt tätig, sein Name bürgt für Qualität und hat sich im Laufe der Zeit bei der Kundschaft etabliert.
Die Unternehmensleitung entschloss sich deshalb, den Firmennamen markenrechtlich zu sichern. Sie beauftragte dafür einen Dienstleister, der auch den Internetauftritt unter diesem Firmennamen sichern sollte. Bei der Prüfung stellte sich aber heraus, dass es drei Konkurrenten gab, die einen ähnlichen oder gleichen Namen im Geschäftsverkehr verwendeten. Obwohl das Unternehmen seinen Namen inzwischen erfolgreich als Marke in das Register beim Patentamt eingetragen hatte, wollte man sicherstellen, dass es in Zukunft keine Schwierigkeiten mit den Konkurrenten geben würde.
Die Firma wendete sich an Rechtsanwalt Jürgen Maas, Mediator bei der Hamburger Mediationsstelle für Wirtschaftskonflikte. Er sollte für alle Betroffenen akzeptable Bedingungen für die weitere Verwendung der Marke erarbeiten. In einem einstündigen Vorgespräch mit der Firmenleitung und einem Vertreter des mit der Eintragung der Marke beauftragten Dienstleisters stimmte er das weitere Vorgehen ab. Sein Auftraggeber und er nahmen dann Kontakt mit den möglichen Konfliktpartnern auf.
Der erste Konkurrent hatte unter dem gewünschten Namen lediglich eine Website angemeldet. Er nutzte den Namen jedoch kaum geschäftlich und hatte ihn auch nicht als schutzfähige Marke eintragen lassen. „Nach Absprache hat mein Auftraggeber diesen Kandidaten direkt kontaktiert. Gegen eine geringe Entschädigung war er sofort bereit, auf seine Rechte an der Internet-Seite zu verzichten“, erklärt Jürgen Maas.
Die Auseinandersetzung mit dem zweiten Kandidaten gestaltete sich schwieriger. Für seinen Internet-Auftritt benutzte er einen Namen, der der geschützten Marke stark ähnelte. Er hatte auch seit längerer Zeit Geschäftskontakte in einem bestimmten Marktsegment unter diesem Namen geführt. Es stellte sich aber heraus, dass er überwiegend noch unter einem anderen Namen auftrat, bei dem keine Verwechslungsgefahr be-stand. So konnte Jürgen Maas eine Einigung erzielen. „Nachdem die Gegenseite zugestimmt hat, habe ich mit den Parteien die Mediation durchgeführt. Sämtliche Gespräche liefen via Telefonkonferenzen ab“, so Jürgen Maas. Nach insgesamt vier Stunden einigten sich die Parteien: Gegen die Zahlung einer angemessenen Ausgleichssumme verzichtete der Konkurrent auf seine Namensrechte und die problematische Internet-Domain. Kandidat drei führte einen fast identischem Namen und war nicht bereit, auf irgend etwas zu verzichten - trotz der eindeutigen Rechtslage. Er lehnte auch eine Mediation kategorisch ab, obwohl er in einer völlig anderen Branche tätig war, so dass praktisch keine Verwechslungsgefahr bestand und er auch keine Rechte gegen das hiesige Unternehmen hätte geltend machen können. Hier kam es zum Gerichtsverfahren, das der Konkurrent in der ersten Instanz verloren hat (aktueller Stand).
Jürgen Maas zieht Bilanz: "Die vorausschauende Herangehensweise des Auftraggebers und die Durchführung der Mediation hat dazu geführt, dass das Unternehmen seine Marke behaupten und am Markt durchsetzen konnte." Denn: Spätere Gerichtsverfahren hätten teuer werden können. Wird der Streitwert bei einem Markenrechtsstreit mit 50000 Euro angesetzt, liegt damit das Prozesskostenrisiko (Gerichtskosten und Anwaltskosten beider Seiten) schon in der ersten Instanz bei über 7000 Euro. Die Gebühren-ordnung der Hamburger Mediationsstelle für Wirtschaftskonflikte dagegen richtet sich nicht nach dem Streitwert, sondern nach Stundensätzen. Bei deren Höhe von 150 bis 350 Euro pro Stunde war die Mediation in diesem Falle nicht nur schnell und erfolgreich, sondern auch kostengünstig.
Unsere Mediatoren finden Sie unter „Mediatoren von A bis Z“
im Internet unter:
www.hk24.de/mediation
Muster-Mediationssklausel:
„Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem
Vertrag ergebenden Streitigkeit vor Klageerhebung bei einem ordentlichen
Gericht oder Schiedsgericht eine Mediation gemäß der Hamburger
Mediationsordnung für Wirtschaftskonflikte durchzuführen."