
Auf einmal ging alles ganz schnell: Am 29. September 2005 verabschiedete die Bürgerschaft das neue Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz, schon zwei Tage später trat es in Kraft.
Hintergrund der Neuregelung: Das Finanzgericht Hamburg hielt das bisherige Spielgerätesteuergesetz für verfassungswidrig, denn danach wurde eine pauschale Besteuerung auf jedes Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit erhoben unabhängig davon wie hoch die Spieleinsätze an den einzelnen Geräten tatsächlich waren. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dazu steht noch aus. Es liegt aber ein Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vor, das sich mit Vergnügungsteuersatzungen anderer Städte zu der gleichen Problematik befasst hat. Fazit Hamburgs: Der rechtliche Bestand des Spielgerätesteuergesetzes und die sich daraus ergebenden Haushaltseinnahmen waren aus Sicht der Stadt nicht mehr gesichert. Bemessungsgrundlage für die Steuer sollte nicht mehr die Zahl der Geräte sein, die ein Unternehmer aufstellt, sondern der tatsächliche Aufwand des Spielers, also der Geldbetrag, den er in das Gerät einwirft.
In Anbetracht sinkender Steuereinnahmen hat der Hamburger Senat mit dem neuen Gesetz die Besteuerung auch auf Spiele ohne Gewinnmöglichkeit ausgeweitet, zum Beispiel Flipper oder Bildschirmspielgeräte. Die Nutzung von so genannten Sportspielgeräten wie Billard, Dart oder Tischfussball unterliegt weiterhin nicht der Besteuerung.
Besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen. Bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit beträgt die Steuer 10 Prozent seines Spieleinsatzes. Bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit werden je nach Spielort in der Regel 50 oder 80 Euro pro Spielgerät und Monat fällig. Hierunter fallen Punktespielgeräte ebenso wie Videospiele und Simulatoren als auch Computer, soweit die Aufstellung des Gerätes eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung erfordert. Abweichend hiervon beträgt die Steuer 250 Euro je Gerät und Kalendermonat, wenn für die Nutzung der Geräte eine Jugendfreigabe nicht erteilt wird.
Die Steuer ist jeweils vom Spielgeräteaufsteller zu entrichten. Sie wird am zehnten Tag des folgenden Kalendermonats fällig. Für die am Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichteten Steuern entstehen für jeden angefangenen Kalendermonat Säumniszuschläge in Höhe von 1 Prozent des ausstehenden Betrages. Unternehmen sollten daher umgehend prüfen, ob sie von dieser neuen Steuer auf die Nutzung von Spielgeräten betroffen sind, da diese bereits seit Oktober gültig ist.
Schon im Vorwege des übereilten Gesetzgebungsverfahrens hat unsere Handelskammer auf die zu erwartenden Belastungen für die betroffenen Unternehmen hingewiesen. Daraufhin hat Finanzsenator Wolfgang Peiner zugesagt, die Erfahrungen mit der Besteuerung auszuwerten. Sollte sich herausstellen, dass die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zugrunde gelegten Zahlen für Hamburg nicht zutreffen, will er sich dafür einsetzen, dass der Steuersatz zeitnah angepasst wird, gegebenenfalls auch rückwirkend.
Ein Merkblatt der Finanzverwaltung, das die wesentlichen Inhalte des Gesetzes darstellt, sowie ein Muster der amtlichen Vordrucke finden Sie unter: www.hk24.de, Dokumenten-Nr. 34250