
Wer eine VIP-Loge mietet, bekommt meistens ein Paket von Werbeleistungen und ein Kartenkontingent, mit dem er Geschäftsfreunde oder Angestellte in die Loge einladen kann. In der Vergangenheit hatte es nicht nur bei den einladenden Unternehmen Differenzen mit der Finanzverwaltung über die Höhe der Sponsoring-Kosten und deren steuerlichen Abzugsmöglichkeiten gegeben. Auch bei den eingeladenen Geschäftsfreunden stellten sich Fragen zur Besteuerung, denn eine Einladung in eine VIP-Loge ist aus Sicht der Finanzverwaltung ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Wird beispielsweise der Mitarbeiter eines Kunden eingeladen, gilt dies als Arbeitslohn von dritter Seite. Hierüber musste der Mitarbeiter seinen Arbeitgeber in Kenntnis setzen und dieser wiederum die Lohnsteuer an das Finanzamt abführen. Besonders unangenehm war für einladende Unternehmen, dass sie bei Lohnsteueraußenprüfungen ihre Gästelisten offen legen mussten. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) können Sponsoren Einladungen nun pauschal versteuern. Die Neuregelung bietet die Chance, einem Geschäftspartner etwas Gutes zu tun, ohne ihn gleichzeitig mit Abgaben zu belasten, sagt Kai Comberg, Partner in der Steuerabteilung von Pricewaterhouse-Coopers Hamburg.
Die Sponsoren-Kosten werden bei der Pauschalierung wie folgt aufgeteilt:
Aus Vereinfachungsgründen wird unterstellt, dass der Sponsor die VIP-Logenplätze je zur Hälfte unter Geschäftsfreunden und seinen Arbeitnehmern aufteilt. Die 50 Prozent, die seinen Mitarbeitern zugeordnet werden, kann er zu 100 Prozent als Betriebsausgaben abziehen. Den geldwerten Vorteil kann der Geber pauschal mit einem Steuersatz von 30 Prozent versteuern. Bei der Hälfte der Kosten, die den Geschäftskunden zugeordnet wird, entfällt der Betriebsausgabenabzug, da es sich in der Regel um Geschenke im Wert von mehr als 35 Euro pro Empfänger handelt. Die Steuerpflicht des Kunden kann ebenfalls vom Geber übernommen werden. Der Geber muss dann die Empfänger nicht benennen und diese müssen die Zuwendungen nicht mehr steuerlich erfassen lassen. Die Aufwendungen für den Sitzplatz kann der Sponsor nun anders als bisher pauschal versteuern. Kontrollmitteilungen zu Lasten der Eingeladenen sind ausgeschlossen.
Beim Sponsor werden für den Sitzplatzanteil für Geschäftsfreunde weitere 60 Prozent dieses Sitzplatzanteils als zusätzliche, nicht abzugsfähige Betriebsausgabe behandelt.
Ob die Pauschalregelung oder Einzelnachweise die bessere Wahl sind, wird vom individuellen Profil des mietenden Unternehmens und der Geschäftskunden abhängen. Ein pauschaler Rat in die eine oder andere Richtung ist kaum möglich, sagt Cromberg.
Wiederum andere Regeln werden für VIP-Logen bei Einladungen zu WM-Spielen gelten. Derzeit werden die Fußball-Stadien für die WM umgestaltet und VIP-Logen neu vergeben. Da die Werbeverträge unabhängig von den VIP-Logen vergeben wurden, können nur die offiziellen WM-Sponsoren Werbekosten als Betriebsausgaben geltend machen. Bei WM-Spielen sollen pro Platz nur 30 Prozent der Kosten auf die Bewirtung angerechnet und zwar gedeckelt 70 Prozent der Eintrittskarte zugeordnet werden. Hinzu kommt die pauschalierte Besteuerung der Karten für die Gäste, so dass der weitaus größte Teil der Kosten nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden. Die IHK-Organisation hatte im Vorfeld mehrfach dazu aufgefordert, Auslegungsfragen während der WM großzügig zu handhaben leider ohne Erfolg.
www.hk24.de, Dok.-Nr. 35512