
Die Fälle kommen in nahezu jedem Unternehmen vor: Die Eingangsrechnung der Messegesellschaft in Paris enthält 19,6 Prozent französische Mehrwertsteuer auf die entstandenen Standkosten. Die Monteure in Polen haben vor Ort Teile zugekauft. In der Rechnung des polnischen Lieferanten sind 22 Prozent polnische Umsatzsteuer ausgewiesen. Die Steuersätze sind hoch, dies ist ärgerlich, da die ausländische Umsatzsteuer nicht beim deutschen Fiskus als Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Nicht zwingend bedeutet das aber verlorenes Geld: Auch hier ist in vielen Fällen eine Erstattung möglich.
Deutsche Unternehmen können innerhalb der Europäischen Union gegenüber allen Mitgliedstaaten die Vergütung der Umsatzsteuer für bestimmte Kosten beanspruchen. Die Erweiterung der Europäischen Union hat in diesem Zusammenhang neue Möglichkeiten eröffnet. Die entstandenen Steuerbeträge bedeuteten früher vielfach zusätzliche Kosten. Durch den EU-Beitritt sind diese Schranken gefallen und auch in diesen Ländern kann die Erstattung beantragt werden. Darüber hinaus sehen einzelne Drittländer die Erstattung der Mehrwertsteuer an deutschen Unternehmen vor, wie beispielsweise die Schweiz, Norwegen, Kanada oder Japan. Ein Unternehmer, der das Rückerstattungsverfahren beanspruchen will, darf in dem betreffenden Land nicht ansässig sein und auch selbst keine steuerbaren Umsätze im Vergütungszeitraum in dem Land getätigt haben. Vergütet werden grundsätzlich nur die gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge, die auch der im jeweiligen Erstattungsland ansässige Unternehmer im allgemeinen Verfahren als Vorsteuer geltend machen könnte. Im Vergütungsverfahren sind auch die Vorsteuerabzugsbeschränkungen zu beachten. In einer Reihe von Ländern gibt es materielle Einschränkungen des Vorsteuerabzugs, insbesondere betrifft dies Vorsteuern, die bei Reisekosten angefallen sind.
Kompliziert ist allerdings der formale Aufwand für die Abwicklung des Rückerstattungsverfahrens. So müssen die Antragsformulare im Regelfall in der jeweiligen Landessprache ausgefüllt sowie jede Forderung separat und mit Originalbelegen fristgerecht bis zum 30. Juni des Folgejahrs eingereicht werden.
Der Antragsteller hat zudem durch eine Bescheinigung des für ihn zuständigen Finanzamts nachzuweisen, unter welcher Steuernummer er eingetragen ist. Die Bescheinigung hat ein Jahr Gültigkeit ab Ausstellungsdatum. In den einzelnen Mitgliedstaaten gibt es darüber hinaus bestimmte Mindestbeträge für jährliche oder vierteljährliche Vergütungen.
Deutsche Unternehmen, die die Vergütung nicht selbst durchführen möchten, haben die Möglichkeit, dies durch die jeweiligen Auslandshandelskammern vor Ort vornehmen zu lassen. Für Unternehmen, die Erstattungsanträge in verschiedenen Ländern abzuwickeln haben oder den bürokratischen Aufwand nicht selbst bewältigen möchten, bietet die IHK/AHK-Organisation zudem eine zentrale Vermittlungsstelle in Deutschland an, die FGS Steuerberatungsgesellschaft mbH, die die Vorprüfung der Erstattungsanträge und der Belege übernimmt.
Hinweise zum Erstattungsverfahren, eine Übersicht über die Steuersätze in der EU und in einigen weiteren Ländern, eine Übersicht der in den jeweiligen Ländern erstattungsfähigen Aufwendungen sowie die Adressen der Erstattungsbehörden finden Sie in unserem Merkblatt im Internet: www.hk24.de, Dokumenten-Nr. 5459
Zentrale Vermittlungsstelle der IHK/AHK-Organisation: FGS Steuerberatungsgesellschaft mbH, Johann-Kinkel-Straße 2-4, 53175 Bonn, Telefon 0228/959 40, Fax. 0228/959 41 00, Ansprechpatner: Matthias Winter, matthias.winter@fgs.de und Ute Dewyse, ute.dewyse@fgs.de.