Handelskammer Hamburg 2009

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Erbschaftsteuerreform

Mit Ecken und Kanten

Bundestag und Bundesrat haben Ende 2008 dem Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts zugestimmt. Nach Unterzeichnung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten gilt das neue Recht ab 1. Januar 2009.

Für Betriebsvermögen führt das neue Gesetz ein Wahlrecht ein. Der Unternehmensnachfolger kann zwischen einem Abschlag von der Bemessungsgrundlage in Höhe von 85 Prozent (Regelverschonung) beziehungsweise 100 Prozent (Verschonungsoption) wählen. Für den so verschonten Teil des Betriebsvermögens muss nur dann Erbschaftsteuer gezahlt werden, wenn gegen Fortführungsbedingungen verstoßen wird. Je nach Verschonungsvariante muss hierfür ein Zeitraum von sieben (Regelverschonung) beziehungsweise zehn Jahren (Verschonungsoption) eingehalten werden. Die im Fall der Regelverschonung verbleibenden 15 Prozent des Betriebsvermögens werden pauschal als nicht produktiv eingestuft; die Steuer auf diesen Teil des Betriebsvermögens muss stets sofort gezahlt werden.

Der Abschlag ist daran geknüpft, dass am Ende des Überwachungszeitraums von sieben beziehungsweise zehn Jahren die Summe der jährlichen Lohnsummen mindestens 650 Prozent (also durchschnittlich 93 Prozent pro Jahr) beziehungsweise 1 000 Prozent (durchschnittlich 100 Prozent jährlich) der Ausgangslohnsumme erreicht. Bei einem Verstoß entfällt der Abschlag in demselben prozentualen Umfang, zu dem die tatsächliche Lohnsumme die Mindestlohnsumme unterschreitet. Für Betriebe mit zehn oder weniger Mitarbeitern gilt diese Bedingung nicht.

Ferner muss sichergestellt werden, dass das Betriebsvermögen über sieben beziehungsweise zehn Jahre im Betrieb erhalten bleibt und dieser fortgeführt wird. Wird der Betrieb oder ein Teil des Betriebes verkauft oder entnommen, wird Erbschaftsteuer fällig. Die Nachversteuerung erfolgt zeitanteilig. Wird der Erlös in begünstigtes Betriebsvermögen reinvestiert, ist der Verkauf unschädlich.

Einstiegsvoraussetzung für die Verschonung ist jedoch, dass das Betriebsvermögen nicht zu mehr als 50 Prozent beziehungsweise 10 Prozent aus sogenanntem Verwaltungsvermögen besteht. Darunter fallen unter anderem an Dritte vermietete / verpachtete Grundstücke (Ausnahmen: Betriebsaufspaltungsfälle, Betriebsverpachtung im Ganzen, Nutzungsüberlassung im Konzern, Wohnungswirtschaft), Beteiligungen unterhalb der 25-Prozent-Quote sowie Wertpapiere. Besteht das Betriebsvermögen zu mehr als 50 Prozent aus Verwaltungsvermögen, infiziert dieses das gesamte Betriebsvermögen mit der Folge, dass die Schonungsregelung nicht angewendet werden kann und der gesamte Betrieb der Erbschaftsteuer unterliegt. Für die vollständige Freistellung des Betriebsvermögens von Erbschaft- und Schenkungsteuer liegt die Grenze sogar bei 10 Prozent. Wird diese überschritten, kann allenfalls der 85-Prozent-Abschlag in Anspruch genommen werden.

Sämtliche Vermögensarten sind auf Basis des Verkehrswertes zu besteuern. Bei Immobilien wird weiterhin zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken unterschieden, für unbebaute gelten weiterhin die Bodenrichtwerte, bebaute Grundstücke werden in Anlehnung an die Wertermittlungsverordnung bewertet. Je nach Grundstücksart kommen Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren zur Anwendung. Bei Betrieben ist der Verkehrswert – sofern kein Verkaufspreis vorliegt – anhand eines „Ertragswertverfahrens oder eines jeweils in dem Wirtschaftszweig üblichen Bewertungsverfahrens“ zu ermitteln.

Für Erbfälle der Jahre 2007 und 2008 ist ein Wahlrecht zwischen altem und neuem Recht vorgesehen, das spätestens bis zum 30. Juli 2009 ausgeübt werden muss. Die erhöhten persönlichen Freibeträge sind jedoch bei Wahl des neuen Rechts auf diese Erbfälle nicht anwendbar.

Neben den fachlichen Schwierigkeiten ergeben sich immense Bürokratielasten für Unternehmen und Finanzverwaltung. Die Einhaltung der Verschonungsbedingungen muss von den Unternehmen nachgewiesen und von den Finanzämtern bestätigt werden. Ferner sind die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht ausgeräumt worden. Die IHK-Organisation hat die Erbschaftsteuerreform schon seit 2005 kritisch und mit konstruktiven Vorschlägen begleitet. Die Handelskammer hat unmittelbar nach der Bundestagswahl auf politischer wie fachlicher Ebene auf die Knackpunkte der verschiedenen Konzepte hingewiesen und Alternativlösungen vorgeschlagen. In Kooperation mit Wirtschaftsverbänden und mit Unterstützung von Familienunternehmen hat sie Ansatzpunkte für eine einfache Lösung vorgetragen. Denn die Unternehmen brauchen Rechts- und Planungssicherheit.

Einzelheiten zur Erbschaftsteuerreform finden Sie unter www.hk24.de.

Jutta Thormann
jutta.thormann@hk24.de
Telefon 36 13 8 351

Kommetar

Als Fazit bleibt festzuhalten: Diese Erbschaftsteuerreform ist für den Mittelstand enttäuschend, weil sie zwar gravierende Fehler des ursprünglichen Gesetzesentwurfes beseitigt, aber gleichzeitig zum geltenden Recht neue Hürden aufbaut, die die Fortführung von Familienunternehmen erschwert und gefährdet. Die Verschonungsoption bei zehnjähriger Haltefrist erweist sich bei näherem Hinsehen als Mogelpackung, keinesfalls aber als tragfähige Option für Familienunternehmen. Insgesamt wurde die Chance vertan, durch eine einfache und niedrige Erbschaftsteuer oder sogar auch durch einen gänzlichen Verzicht ein positives Signal für Investitionen und Beschäftigung zu setzen.

Jutta Thormann

hamburger wirtschaft, Ausgabe Januar 2009