Handelskammer Hamburg 2009

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Sachzuwendungen

Achtung Geschenke!

Welche steuerlichen Auswirkungen Präsente an Geschäftsfreunde für den Schenkenden und den Beschenkten haben, kommt auf ihren Wert und die Zielgruppe an. 
Dass kleine Geschenke die Freundschaft erhalten, ist eine Volksweisheit, auf die auch in den Unternehmen oft zurückgegriffen wird. Insbesondere wenn man bei Geschäftspartnern für etwaige spätere Geschäftsabschlüsse in Erinnerung bleiben möchte. Dabei sind Geschenke in steuerlicher Hinsicht ein komplexes Thema. Sie stehen zudem oft im Fokus von Betriebsprüfungen. Nur „Zuwendungen an Dritte“, für die es eine „betriebliche Veranlassung“ gibt, können als Betriebsausgabe angesetzt werden. Dies gilt bis zur Grenze von 35 Euro pro Kopf und Jahr. Doch Vorsicht ist geboten: Es handelt sich um eine Freigrenze und um keinen Freibetrag, daher kann der gesamte Betrag nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, wenn diese Grenze überschritten wird. Nicht erforderlich ist hingegen, dass ein Geschenk als Werbeträger gekennzeichnet ist. Ist es allerdings ein Werbeträger, dann gehören die Kosten für die Kennzeichnung ebenso zu den Gesamtkosten wie die Umsatzsteuer, sofern das schenkende Unternehmen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Keine Anwendungen findet die Grenze bei Gegenständen, die ausschließlich beruflich und nicht privat genutzt werden können. So darf zum Beispiel ein spezielles Werkzeug für einen Handwerker auch dann steuermindernd abgezogen werden, wenn die Aufwendungen die 35-Euro-Grenze überschreiten. Die Aufwendungen für Geschenke werden aber nur dann als Betriebsausgabe anerkannt, wenn sie einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben zeitnah aufgezeichnet werden. Dies bedeutet die Aufzeichnung auf einem besonderen Konto oder in einer besonderen Spalte der Buchführung. Gleichzeitig muss der Name des Empfängers aus der Buchung oder dem Buchungsbeleg zu ersehen sein.

Die beschriebenen strengen Voraussetzungen gelten nur, wenn es sich bei einer Ausgabe überhaupt um ein „Geschenk“ im steuerlichen Sinne handelt. Keine Geschenke sind beispielsweise Gewinne anlässlich eines Preisausschreibens, sodass hier auch Gegen-stände mit einem höheren Wert als 35 Euro vergeben werden können. Gleiches gilt für Zuwendungen „in Erfüllung einer betrieblichen Obliegenheit“. Ein Beispiel hierfür sind Kränze und Blumen zu Beerdigungen, für die die Höchstgrenze nicht gilt. Der Zuwendende hat aber oftmals nicht nur seinen Betriebsausgabenabzug im Blick. Vielmehr ist es für ihn auch wichtig, ob der Beschenkte durch die Zuwendung steuerlich belastet sein kann. Ein unangenehmer Nebeneffekt von Geschenken an Geschäftsfreunde war in der Vergangenheit, dass der Zuwendungsempfänger die gesamte Zuwendung als geldwerten Vorteil zu versteuern hatte. Es war dem Zuwendenden nicht möglich, dem Zuwendungsempfänger diese Unannehmlichkeit durch eine Steuerübernahme zu ersparen. Seit dem 1. Januar 2007 ist dies möglich, indem der Zuwendende die Steuer des Empfängers durch eine
pauschale Einkommensteuer übernimmt. Die Pauschalierung nach § 37b Einkommensteuergesetz findet Anwendung auf sämtliche Sachzuwendungen, unabhängig davon, ob der Zuwendende Betriebsausgaben abziehen darf. Die Übernahme der Pauschalsteuer ist aus Sicht des pauschalierenden Steuerpflichtigen Teil der Zuwendung an den Zuwendungsempfänger. Macht der Schenker von der Pauschalierung Gebrauch, ist er zudem verpflichtet, den Beschenkten hierüber zu
unterrichten.

Die Pauschalsteuer ist als Betriebsausgabe aber nur dann abziehbar, wenn der Schenker die Sachzuwendung in vollem Umfang nach den oben genannten Grundsätzen als Betriebsausgabe abziehen kann. Nur Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 Euro nicht übersteigen, sind als Streuwerbeartikel anzusehen und fallen daher nicht unter die Versteuerungspflicht. Das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer kann jedoch nur einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen an Geschäftsfreunde ausgeübt werden. Die Pauschalierung kann jedoch nicht angewandt werden, sofern die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung den Betrag von 10 000 Euro übersteigen.

Bei bestimmten Geschenken, beispielsweise Eintrittskarten für eine VIP-Loge bei einem Sportereignis, kann die Bemessungsgrundlage von den Kosten der Eintrittskarte abweichen. Hier gelten besondere Regeln. Erfreulich ist für die Unternehmen darüber hinaus, dass durch eine zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung derart pauschal besteuerte Sachleistungen an Arbeitnehmer von Geschäftsfreunden künftig von der Beitragspflicht zur Sozialversicherung freigestellt werden, soweit die Arbeitnehmer nicht Arbeitnehmer eines mit dem Zuwendenden verbundenen Unternehmens sind. 
Jutta Thormann
jutta.thormann@hk24.de
Telefon 36 13 8 351

hamburger wirtschaft, Ausgabe März 2009