Sachzuwendungen
Achtung Geschenke!
Welche steuerlichen Auswirkungen
Präsente an Geschäftsfreunde für den
Schenkenden und den Beschenkten haben, kommt auf ihren Wert und die
Zielgruppe an.
Dass kleine Geschenke die Freundschaft erhalten, ist eine
Volksweisheit, auf die auch in den Unternehmen oft
zurückgegriffen wird. Insbesondere wenn man bei
Geschäftspartnern für etwaige spätere
Geschäftsabschlüsse in Erinnerung bleiben
möchte. Dabei sind Geschenke in steuerlicher Hinsicht ein
komplexes Thema. Sie stehen zudem oft im Fokus von
Betriebsprüfungen. Nur „Zuwendungen an
Dritte“, für die es eine „betriebliche
Veranlassung“ gibt, können als Betriebsausgabe
angesetzt werden. Dies gilt bis zur Grenze von 35 Euro pro Kopf und
Jahr. Doch Vorsicht ist geboten: Es handelt sich um eine Freigrenze und
um keinen Freibetrag, daher kann der gesamte Betrag nicht als
Betriebsausgabe geltend gemacht werden, wenn diese Grenze
überschritten wird. Nicht erforderlich ist hingegen, dass ein
Geschenk als Werbeträger gekennzeichnet ist. Ist es allerdings
ein Werbeträger, dann gehören die Kosten für
die Kennzeichnung ebenso zu den Gesamtkosten wie die Umsatzsteuer,
sofern das schenkende Unternehmen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt
ist.
Keine Anwendungen findet die Grenze bei Gegenständen, die
ausschließlich beruflich und nicht privat genutzt werden
können. So darf zum Beispiel ein spezielles Werkzeug
für einen Handwerker auch dann steuermindernd abgezogen
werden, wenn die Aufwendungen die 35-Euro-Grenze
überschreiten. Die Aufwendungen für Geschenke werden
aber nur dann als Betriebsausgabe anerkannt, wenn sie einzeln und
getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben zeitnah aufgezeichnet
werden. Dies bedeutet die Aufzeichnung auf einem besonderen Konto oder
in einer besonderen Spalte der Buchführung. Gleichzeitig muss
der Name des Empfängers aus der Buchung oder dem Buchungsbeleg
zu ersehen sein.
Die beschriebenen strengen Voraussetzungen gelten nur, wenn es sich bei
einer Ausgabe überhaupt um ein „Geschenk“
im steuerlichen Sinne handelt. Keine Geschenke sind beispielsweise
Gewinne anlässlich eines Preisausschreibens, sodass hier auch
Gegen-stände mit einem höheren Wert als 35 Euro
vergeben werden können. Gleiches gilt für Zuwendungen
„in Erfüllung einer betrieblichen
Obliegenheit“. Ein Beispiel hierfür sind
Kränze und Blumen zu Beerdigungen, für die die
Höchstgrenze nicht gilt. Der Zuwendende hat aber oftmals nicht
nur seinen Betriebsausgabenabzug im Blick. Vielmehr ist es für
ihn auch wichtig, ob der Beschenkte durch die Zuwendung steuerlich
belastet sein kann. Ein unangenehmer Nebeneffekt von Geschenken an
Geschäftsfreunde war in der Vergangenheit, dass der
Zuwendungsempfänger die gesamte Zuwendung als geldwerten
Vorteil zu versteuern hatte. Es war dem Zuwendenden nicht
möglich, dem Zuwendungsempfänger diese
Unannehmlichkeit durch eine Steuerübernahme zu ersparen. Seit
dem 1. Januar 2007 ist dies möglich, indem der Zuwendende die
Steuer des Empfängers durch eine
pauschale Einkommensteuer übernimmt. Die Pauschalierung nach
§ 37b Einkommensteuergesetz findet Anwendung auf
sämtliche Sachzuwendungen, unabhängig davon, ob der
Zuwendende Betriebsausgaben abziehen darf. Die Übernahme der
Pauschalsteuer ist aus Sicht des pauschalierenden Steuerpflichtigen
Teil der Zuwendung an den Zuwendungsempfänger. Macht der
Schenker von der Pauschalierung Gebrauch, ist er zudem verpflichtet,
den Beschenkten hierüber zu
unterrichten.
Die Pauschalsteuer ist als Betriebsausgabe aber nur dann abziehbar,
wenn der Schenker die Sachzuwendung in vollem Umfang nach den oben
genannten Grundsätzen als Betriebsausgabe abziehen kann. Nur
Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 Euro
nicht übersteigen, sind als Streuwerbeartikel anzusehen und
fallen daher nicht unter die Versteuerungspflicht. Das Wahlrecht zur
Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer kann jedoch nur
einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres
gewährten Zuwendungen an Geschäftsfreunde
ausgeübt werden. Die Pauschalierung kann jedoch nicht
angewandt werden, sofern die Aufwendungen je Empfänger und
Wirtschaftsjahr oder wenn die Aufwendungen für die einzelne
Zuwendung den Betrag von 10 000 Euro übersteigen.
Bei bestimmten Geschenken, beispielsweise Eintrittskarten für
eine VIP-Loge bei einem Sportereignis, kann die Bemessungsgrundlage von
den Kosten der Eintrittskarte abweichen. Hier gelten besondere Regeln.
Erfreulich ist für die Unternehmen darüber hinaus,
dass durch eine zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene Änderung
der Sozialversicherungsentgeltverordnung derart pauschal besteuerte
Sachleistungen an Arbeitnehmer von Geschäftsfreunden
künftig von der Beitragspflicht zur Sozialversicherung
freigestellt werden, soweit die Arbeitnehmer nicht Arbeitnehmer eines
mit dem Zuwendenden verbundenen Unternehmens sind.
hamburger wirtschaft, Ausgabe
März 2009