Handelskammer Hamburg 2009

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Umsatzsteuerrückerstattung

Kein Geld verschenken

Für Unternehmen, die sich ausländische Umsatzsteuer erstatten lassen wollen, läuft der „Countdown“. Die Umsatzsteuererstattungsanträge für das Jahr 2008 müssen bis zum 30. Juni vollständig bei den jeweiligen Erstattungsbehörden eingereicht werden. 
Nicht selten kommt es im Geschäftsverkehr vor, dass Unternehmen mit ausländischer Umsatzsteuer in Rechnungen belastet werden. Mitarbeiter der Verkaufsabteilung fahren zu Messen und Ausstellungen. In all diesen Fällen enthalten Rechnungen eine ausländische Umsatzsteuer. Im Gegensatz zur inländischen Rechnung, die unter bestimmten Voraussetzungen zur Vorsteuerverrechnung mit der eigenen Umsatzsteuerschuld berechtigt, gehen die mit ausländischer Steuer belasteten Rechnungen in voller Höhe in die Kosten des Unternehmens. Auch hier gibt es Möglichkeiten einer Erstattung und Kostenentlastung.

Deutsche Unternehmen können innerhalb der Europäischen Union gegenüber allen Mitgliedstaaten die Vergütung der Umsatzsteuer für bestimmte Kosten beanspruchen. Darüber hinaus sehen einzelne Drittländer die Erstattung der Mehrwertsteuer an deutsche Unternehmen vor. Dazu gehören zum Beispiel die Schweiz, Norwegen, Kanada und Japan.

Ein Unternehmer, der das Rückerstattungsverfahren beanspruchen will, darf in dem betreffenden Land nicht ansässig sein. Weitere Voraussetzung ist, dass der Unternehmer im Vergütungszeitraum keine steuerbaren Umsätze in dem Land getätigt hat. Im Vergütungsverfahren sind außerdem Vorsteuerabzugsbeschränkungen zu beachten. In vielen Ländern gibt es dabei materielle Einschränkungen. Dies betrifft insbesondere Vorsteuern, die bei Reisekosten angefallen sind.

Das Rückerstattungsverfahren ist kompliziert. So müssen die Antragsformulare meist in der jeweiligen Landessprache ausgefüllt werden. Außerdem muss das Unternehmen jede Forderung separat und mit Originalbelegen fristgerecht bis zum 30. Juni des Folgejahres einreichen. Eine sorgfältige Prüfung der Rechnungen im Vorfeld lohnt sich, denn wenn die Finanzverwaltungen Unstimmigkeiten feststellen, wird die Rückerstattung versagt.

Der Antragsteller hat durch eine Bescheinigung des für ihn zuständigen Finanzamtes seine Steuernummer nachzuweisen. Die Bescheinigung ist dann jeweils für ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig. In den einzelnen Mitgliedstaaten gibt es darüber hinaus bestimmte Mindestbeträge für die Vergütungen.

Die Abwicklung von Vorsteuervergütungsverfahren bedeutet einen nicht unerheblichen Aufwand. Aus diesem Grund bietet die IHK/AHK-Organisation deutschen Unternehmen ein spezielles Serviceangebot, mit dem sie die Vergütungsanträge direkt vor Ort abwickelt. Auch für Unternehmen, die Erstattungsanträge in verschiedenen Ländern abzuwickeln haben oder den bürokratischen Aufwand nicht selbst bewältigen möchten, gibt es eine Lösung: Die IHK/AHK-Organisation bietet eine zentrale Anlaufstelle in Deutschland an, die die Vorprüfung der Erstattungsanträge und der Belege übernimmt. Im Interesse einer reibungslosen Bearbeitung der Jahresanträge sollten die Unterlagen
spätestens bis zum 30. April 2009 beim IHK/AHK-Netzwerk vorliegen.

Ab dem 1. Januar 2010 wird das bisherige Verfahren zur Erstattung der ausländischen Mehrwertsteuer durch ein neues, rein elektronisches Verfahren ersetzt. Dadurch sollen die Erstattungen beschleunigt werden. Dann wird der Antrag beim zuständigen Finanzamt im Inland gestellt, das diesen in die einzelnen EU-Staaten weiterleitet. Doch was auf den ersten Blick einfach wirkt, kann beim ersten Brief des ausländischen Fiskus, der in der jeweiligen Landessprache verfasst ist, ganz anders aussehen.

Hinweise zum Erstattungsverfahren, eine Übersicht über die Steuersätze in der EU und in Drittstaaten sowie weitere Details unter www.hk24.de.
Jutta Thormann
jutta.thormann@hk24.de
Telefon 36 13 8 351

hamburger wirtschaft, Ausgabe April 2009