Umsatzsteuerrückerstattung
Kein Geld verschenken
Für Unternehmen, die sich
ausländische Umsatzsteuer erstatten lassen wollen,
läuft der „Countdown“. Die
Umsatzsteuererstattungsanträge für das Jahr 2008
müssen bis zum 30. Juni vollständig bei den
jeweiligen Erstattungsbehörden eingereicht werden.
Nicht selten kommt es im Geschäftsverkehr vor, dass
Unternehmen mit ausländischer Umsatzsteuer in Rechnungen
belastet werden. Mitarbeiter der Verkaufsabteilung fahren zu Messen und
Ausstellungen. In all diesen Fällen enthalten Rechnungen eine
ausländische Umsatzsteuer. Im Gegensatz zur
inländischen Rechnung, die unter bestimmten Voraussetzungen
zur Vorsteuerverrechnung mit der eigenen Umsatzsteuerschuld berechtigt,
gehen die mit ausländischer Steuer belasteten Rechnungen in
voller Höhe in die Kosten des Unternehmens. Auch hier gibt es
Möglichkeiten einer Erstattung und Kostenentlastung.
Deutsche Unternehmen können innerhalb der
Europäischen Union gegenüber allen Mitgliedstaaten
die Vergütung der Umsatzsteuer für bestimmte Kosten
beanspruchen. Darüber hinaus sehen einzelne
Drittländer die Erstattung der Mehrwertsteuer an deutsche
Unternehmen vor. Dazu gehören zum Beispiel die Schweiz,
Norwegen, Kanada und Japan.
Ein Unternehmer, der das Rückerstattungsverfahren beanspruchen
will, darf in dem betreffenden Land nicht ansässig sein.
Weitere Voraussetzung ist, dass der Unternehmer im
Vergütungszeitraum keine steuerbaren Umsätze in dem
Land getätigt hat. Im Vergütungsverfahren sind
außerdem Vorsteuerabzugsbeschränkungen zu beachten.
In vielen Ländern gibt es dabei materielle
Einschränkungen. Dies betrifft insbesondere Vorsteuern, die
bei Reisekosten angefallen sind.
Das Rückerstattungsverfahren ist kompliziert. So
müssen die Antragsformulare meist in der jeweiligen
Landessprache ausgefüllt werden. Außerdem muss das
Unternehmen jede Forderung separat und mit Originalbelegen fristgerecht
bis zum 30. Juni des Folgejahres einreichen. Eine sorgfältige
Prüfung der Rechnungen im Vorfeld lohnt sich, denn wenn die
Finanzverwaltungen Unstimmigkeiten feststellen, wird die
Rückerstattung versagt.
Der Antragsteller hat durch eine Bescheinigung des für ihn
zuständigen Finanzamtes seine Steuernummer nachzuweisen. Die
Bescheinigung ist dann jeweils für ein Jahr ab
Ausstellungsdatum gültig. In den einzelnen Mitgliedstaaten
gibt es darüber hinaus bestimmte Mindestbeträge
für die Vergütungen.
Die Abwicklung von Vorsteuervergütungsverfahren bedeutet einen
nicht unerheblichen Aufwand. Aus diesem Grund bietet die
IHK/AHK-Organisation deutschen Unternehmen ein spezielles
Serviceangebot, mit dem sie die Vergütungsanträge
direkt vor Ort abwickelt. Auch für Unternehmen, die
Erstattungsanträge in verschiedenen Ländern
abzuwickeln haben oder den bürokratischen Aufwand nicht selbst
bewältigen möchten, gibt es eine Lösung: Die
IHK/AHK-Organisation bietet eine zentrale Anlaufstelle in Deutschland
an, die die Vorprüfung der Erstattungsanträge und der
Belege übernimmt. Im Interesse einer reibungslosen Bearbeitung
der Jahresanträge sollten die Unterlagen
spätestens bis zum 30. April 2009 beim IHK/AHK-Netzwerk
vorliegen.
Ab dem 1. Januar 2010 wird das bisherige Verfahren zur Erstattung der
ausländischen Mehrwertsteuer durch ein neues, rein
elektronisches Verfahren ersetzt. Dadurch sollen die Erstattungen
beschleunigt werden. Dann wird der Antrag beim zuständigen
Finanzamt im Inland gestellt, das diesen in die einzelnen EU-Staaten
weiterleitet. Doch was auf den ersten Blick einfach wirkt, kann beim
ersten Brief des ausländischen Fiskus, der in der jeweiligen
Landessprache verfasst ist, ganz anders aussehen.
Hinweise zum Erstattungsverfahren, eine Übersicht
über die Steuersätze in der EU und in Drittstaaten
sowie weitere Details unter
www.hk24.de.
hamburger wirtschaft, Ausgabe April
2009