Handelskammer Hamburg 2009

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Bilanzrechtsmodernisierung

Aufpassen: anpassen

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts wurde die größte Reform der im Handelsgesetzbuch geregelten Rechnungslegungsvorschriften seit 20 Jahren vollzogen.
Lange mussten die Mittelständler zittern, ob sie verpflichtet würden, nach den internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) zu bilanzieren. Zuletzt war von IFRS für kleine und mittlere Unternehmen die Rede, sogenannten IFRS light. Sie seien, so hieß es, den Bedürfnissen des Mittelstandes angepasst. Aber diese Vorschriften erwiesen sich als zu kompliziert und zu komplex für das Gros der Unternehmen. Daraufhin hat sich der Gesetzgeber von den IFRS light verabschiedet und stattdessen das Handelsgesetzbuch (HGB) umfassend reformiert. Das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) ist ein Kompromiss, nämlich die Anpassung des deutschen Bilanzierungsrechts an internationale Standards bei gleichzeitigem Bekenntnis zum bewährten HGB.

Der Gesetzgeber hat lange gerungen und einige Vorschriften in letzter Minute noch einmal revidiert. So wurde zum Beispiel in Anbetracht der aktuellen Finanzkrise einer vorsichtigeren Bewertung der Vorzug vor dem Ausweis nicht realisierter Kursgewinne gegeben. Positiv ist auch, dass der Gesetzgeber Erleichterungen für den Mittelstand geschaffen hat. So entlastet das BilMoG die Betriebe von vermeidbarem Bilanzierungsaufwand, unter anderem werden Einzelkaufleute, die pro Jahr nicht mehr als 500 000 Euro Umsatz sowie 50 000 Euro Gewinn erzielen, ganz von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht befreit. Daneben ist die Stärkung der Informationsfunktion des Jahresabschlusses wesentliches Ziel des BilMoG. Durch die Abkehr vom umgekehrten Maßgeblichkeitsprinzip werden die Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz weiter zunehmen. Ein Grund ist die Neuregelung der latenten Steuern – um diese in der Handelsbilanz ansetzen zu können, muss erst einmal die Steuerbilanz erstellt werden. Ein weiteres Auseinanderdriften entsteht durch den Abzinsungssatz für Pensionsrückstellungen im Handelsrecht, derzeit etwa 4,6 Prozent, während im Steuerrecht weiterhin 6,0 Prozent gelten. Der hohe steuerliche Zinssatz ist unrealistisch. Würde das Steuerrecht in diesem Punkt an das HGB angepasst, käme man einer Einheitsbilanz wieder näher. Derartige Über­legungen sind noch Zukunftsmusik. Mit dem BilMoG sollten sich Unternehmer aber jetzt beschäftigen. Zwar gelten die wesentlichen Änderungen erst für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember beginnen, doch den Unternehmen steht es frei, bereits den Jahresabschluss 2009 nach den neuen Regelungen aufzustellen. Also höchste Zeit, die Buchführung an die veränderten Regeln anzupassen. Zum Bilanzansatz gelten folgende Neuerungen:

  • Fallen bei einem Vermögensgegenstand wirtschaftliches und rechtliches Eigentum auseinander, so ist er in die Bilanz derjenigen Gesellschaft aufzunehmen, der er wirtschaftlich zuzurechnen ist.

  • Für Geschäfts- und Firmenwerte ist eine Aktivierungspflicht eingeführt worden, da sie laut BilMoG als zeitlich begrenzt nutzbare Vermögensgegenstände gelten.

  • In der Entwicklungsphase entstandene Herstellungskosten dürfen im Anlagevermögen aktiviert werden. Für Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten und vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände gilt weiterhin ein Aktivierungsverbot.

  • Rückstellungen für unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die nach Ablauf von drei Monaten im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden, dürfen nach dem BilMoG nicht mehr gebildet werden. Anders sieht es aus, wenn sie innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden. Dann müssen die Rückstellungen wie bisher passiviert werden.

  • Latente Steuern sind künftig zu erfassen. Ergibt sich ein Überhang passiver latenter Steuern, muss dieser bilanziert werden. Ergibt sich ein Überhang aktiver latenter Steuern, hat der Unternehmer ein Aktivierungswahlrecht.


Folgende Bewertungsvorschriften sind neu:

  • Bei der Bewertung von Rückstellungen für künftige Verpflichtungen werden Lohn-, Preis- und Personalentwicklungen stärker berücksichtigt. Des Weiteren sind diese mit dem durchschnittlichen Marktzins der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen. Dies wird insbesondere bei Pen­sionsrückstellungen zu erheblichen Erhöhungen führen. Den Unternehmen ist erlaubt, die Rückstellungsanpassung bis zum 31. Dezember 2024 anzusammeln.

  • Nicht mehr nur die Einzelkosten, sondern auch die wichtigsten Gemeinkosten sind laut BilMoG bei der Ermittlung der Herstellungskosten zu berücksichtigen.

  • Das Standardverfahren des gewogenen Durchschnitts sowie das LIFO- und das ­FIFO-Verfahren sind als Bewertungsvereinfachungen weiterhin erlaubt. Alle anderen bislang gültigen Verfahren dürfen künftig nicht mehr angewandt werden.

  • Auf fremde Währung lautende Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr sind am Abschlussstichtag mit dem Devisenkassakurs umzurechnen.

Jutta Thormann
jutta.thormann@hk24.de
Telefon 36138-351
hamburger wirtschaft, Ausgabe November 2009