Bilanzrechtsmodernisierung
Aufpassen: anpassen
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des
Bilanzrechts wurde die größte Reform der im
Handelsgesetzbuch geregelten Rechnungslegungsvorschriften seit 20
Jahren vollzogen.
Lange mussten die Mittelständler zittern, ob sie verpflichtet
würden, nach den internationalen Rechnungslegungsstandards
(IFRS) zu bilanzieren. Zuletzt war von IFRS für kleine und
mittlere Unternehmen die Rede, sogenannten IFRS light. Sie seien, so
hieß es, den Bedürfnissen des Mittelstandes
angepasst. Aber diese Vorschriften erwiesen sich als zu kompliziert und
zu komplex für das Gros der Unternehmen. Daraufhin hat sich
der Gesetzgeber von den IFRS light verabschiedet und stattdessen das
Handelsgesetzbuch (HGB) umfassend reformiert. Das Gesetz zur
Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) ist ein Kompromiss,
nämlich die Anpassung des deutschen Bilanzierungsrechts an
internationale Standards bei gleichzeitigem Bekenntnis zum
bewährten HGB.
Der Gesetzgeber hat lange gerungen und einige Vorschriften in letzter
Minute noch einmal revidiert. So wurde zum Beispiel in Anbetracht der
aktuellen Finanzkrise einer vorsichtigeren Bewertung der Vorzug vor dem
Ausweis nicht realisierter Kursgewinne gegeben. Positiv ist auch, dass
der Gesetzgeber Erleichterungen für den Mittelstand geschaffen
hat. So entlastet das BilMoG die Betriebe von vermeidbarem
Bilanzierungsaufwand, unter anderem werden Einzelkaufleute, die pro
Jahr nicht mehr als 500 000 Euro Umsatz sowie 50 000 Euro Gewinn
erzielen, ganz von der handelsrechtlichen Buchführungs- und
Bilanzierungspflicht befreit. Daneben ist die Stärkung der
Informationsfunktion des Jahresabschlusses wesentliches Ziel des
BilMoG. Durch die Abkehr vom umgekehrten
Maßgeblichkeitsprinzip werden die Unterschiede zwischen
Handels- und Steuerbilanz weiter zunehmen. Ein Grund ist die
Neuregelung der latenten Steuern – um diese in der
Handelsbilanz ansetzen zu können, muss erst einmal die
Steuerbilanz erstellt werden. Ein weiteres Auseinanderdriften entsteht
durch den Abzinsungssatz für Pensionsrückstellungen
im Handelsrecht, derzeit etwa 4,6 Prozent, während im
Steuerrecht weiterhin 6,0 Prozent gelten. Der hohe steuerliche Zinssatz
ist unrealistisch. Würde das Steuerrecht in diesem Punkt an
das HGB angepasst, käme man einer Einheitsbilanz wieder
näher. Derartige Überlegungen sind noch
Zukunftsmusik. Mit dem BilMoG sollten sich Unternehmer aber jetzt
beschäftigen. Zwar gelten die wesentlichen Änderungen
erst für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember
beginnen, doch den Unternehmen steht es frei, bereits den
Jahresabschluss 2009 nach den neuen Regelungen aufzustellen. Also
höchste Zeit, die Buchführung an die
veränderten Regeln anzupassen. Zum Bilanzansatz gelten
folgende Neuerungen:
- Fallen bei einem Vermögensgegenstand
wirtschaftliches und rechtliches Eigentum auseinander, so ist er in die
Bilanz derjenigen Gesellschaft aufzunehmen, der er wirtschaftlich
zuzurechnen ist.
- Für Geschäfts- und Firmenwerte ist eine
Aktivierungspflicht eingeführt worden, da sie laut BilMoG als
zeitlich begrenzt nutzbare Vermögensgegenstände
gelten.
- In der Entwicklungsphase entstandene Herstellungskosten
dürfen im Anlagevermögen aktiviert werden.
Für Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten und
vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände gilt
weiterhin ein Aktivierungsverbot.
- Rückstellungen für unterlassene
Aufwendungen für Instandhaltung, die nach Ablauf von drei
Monaten im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden,
dürfen nach dem BilMoG nicht mehr gebildet werden. Anders
sieht es aus, wenn sie innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden.
Dann müssen die Rückstellungen wie bisher passiviert
werden.
- Latente Steuern sind künftig zu erfassen. Ergibt
sich ein Überhang passiver latenter Steuern, muss dieser
bilanziert werden. Ergibt sich ein Überhang aktiver latenter
Steuern, hat der Unternehmer ein Aktivierungswahlrecht.
Folgende Bewertungsvorschriften sind neu:
- Bei der Bewertung von Rückstellungen für
künftige Verpflichtungen werden Lohn-, Preis- und
Personalentwicklungen stärker berücksichtigt. Des
Weiteren sind diese mit dem durchschnittlichen Marktzins der
vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen. Dies wird
insbesondere bei Pensionsrückstellungen zu
erheblichen Erhöhungen führen. Den Unternehmen ist
erlaubt, die Rückstellungsanpassung bis zum 31. Dezember 2024
anzusammeln.
- Nicht mehr nur die Einzelkosten, sondern auch die
wichtigsten Gemeinkosten sind laut BilMoG bei der Ermittlung der
Herstellungskosten zu berücksichtigen.
- Das Standardverfahren des gewogenen Durchschnitts sowie das
LIFO- und das FIFO-Verfahren sind als
Bewertungsvereinfachungen weiterhin erlaubt. Alle anderen bislang
gültigen Verfahren dürfen künftig nicht mehr
angewandt werden.
- Auf fremde Währung lautende Verbindlichkeiten mit
einer Laufzeit von mehr als einem Jahr sind am Abschlussstichtag mit
dem Devisenkassakurs umzurechnen.
hamburger wirtschaft, Ausgabe
November
2009