Entgeltnachweise
Neue Regeln beachten
Ab 1. Januar 2010 sind alle Arbeitgeber
verpflichtet, die Entgeltdaten ihrer Beschäftigten monatlich an
eine zentrale
Speicherstelle zu melden. Für einige Bereiche ersetzt damit
künftig der elektronische Entgeltnachweis die übliche
Papierform.
Arbeitgeber müssen heute über 100 Auskunfts-, Melde- und
Bescheinigungspflichten für Mitarbeiter nachkommen, darunter 45
Entgeltbescheinigungspflichten. Rund drei Millionen Arbeitgeber stellen
Jahr für Jahr etwa 60 Millionen Entgeltbescheinigungen in
Papierform aus. Diese Nachweise benötigen die Beschäftigten,
um gegenüber öffentlichen Stellen die Voraussetzungen
für den Bezug einer bestimmten Leistung, etwa Arbeitslosengeld,
nachweisen zu können. Zwischen der elektronischen
Personalverwaltung des Arbeitgebers und der elektronischen
Sachbearbeitung in den Behörden klafft eine Lücke, die
weiterhin durch den traditionellen Informationsträger Papier
überbrückt wird.
Zum Jahreswechsel startet ein neues elektronisches Verfahren, das
ab 2012 in Teilen die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Ausstellung von
Papierbescheinigungen ablösen soll. Das Gesetz zum elektronischen
Entgeltnachweis (kurz Elena) sieht zunächst die Umsetzung von
sechs Bescheinigungen aus dem Bereich Arbeitslosengeld,
Bundeserziehungsgeld und Wohngeld vor:
- Arbeitsbescheinigung nach § 312 Sozialgesetzbuch (SGB) III,
- Bescheinigung über Nebeneinkommen nach § 313 SGB III,
- Auskunft über die Beschäftigung nach § 315 Abs. 3 SGB III,
- Auskünfte über Einkommen für die Erteilung eines
Wohnberechtigungsscheins nach § 27 Wohnraumförderungsgesetz,
- Auskünfte über den Arbeitsverdienst zum Wohngeldantrag nach § 23 Abs. 2 Wohngeldgesetz und
- Einkommensnachweise nach § 2 Abs. 7 Satz 4 und § 9 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.
Alle Arbeitgeber sind ab dem 1. Januar 2010 verpflichtet, die
Entgeltdaten ihrer Beschäftigten an die Zentrale Speicherstelle
(ZSS) zu übermitteln. Die elektronische Meldung ist zwingend, das
Gesetz sieht keine Papiermeldung mehr vor. Nach § 97 Abs. 1 SGB IV
hat der Arbeitgeber die Beschäftigten zudem auf der
Entgeltbescheinigung darauf hinzuweisen, dass Daten an die ZSS
übermittelt wurden und sein Auskunftsrecht gegenüber der ZSS
besteht.
Zum 1. Januar 2012 startet der Datenabruf des elektronischen
Entgeltnachweises. Das Gesetz regelt auch, wie Bürger ihre
Beschäftigungszeiten und Arbeitsentgelte nachzuweisen haben, wenn
sie Sozialleistungen beantragen. Aus der ZSS ruft daraufhin die
bewilligende Behörde bei Bedarf die notwendigen Daten ab und
berechnet die Leistung.
Dies setzt voraus, dass sich der Beschäftigte mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur als Teilnehmer zum
Elena-Verfahren anmeldet. Die Daten können nur nach Anmeldung und
mit seiner Beteiligung – unter Einsatz der qualifizierten
Signatur – von der Leistungsbehörde abgerufen werden. Bis
zum Jahr 2015 soll geprüft werden, ob alle Bescheinigungen des
Sozialrechts in das Verfahren eingebunden werden können.
Der Minderaufwand durch die ab 2012 entfallenden sechs
Bescheinigungspflichten entspricht nur in begrenztem Umfang dem
Mehraufwand der Arbeitgeber, der mit der Einführung des
Elena-Verfahrens verbunden ist. Unternehmen, die weitere Informationen
zum Verfahren Elena benötigen, sollten sich bei ihren
Steuerberatern und Buchhaltungsbüros sowie auch bei den
IT-Dienstleistern über den Stand der Vorbereitungen
informieren.
hamburger wirtschaft, Ausgabe Dezember
2009