Handelskammer Hamburg 2009

< zurück

Geschäftswagen

Der Fiskus fährt mit

Jeder Arbeitnehmer, der einen Geschäftswagen auch privat nutzen darf, muss den damit verbundenen geldwerten Vorteil versteuern. Entsprechend stellt für den Unternehmer der privat genutzte Anteil seines Geschäftswagens eine Entnahme dar und ist wie Einkommen zu versteuern.
Der private Nutzungsanteil kann entweder pauschal nach der Ein-Prozent-Methode oder anhand eines Fahrtenbuches berechnet werden. Allerdings ist die Anwendung der Ein-Prozent-Regel für den Unternehmer als Einzelkaufmann oder Mitunternehmer einer Personengesellschaft auf Fahrzeuge beschränkt, die zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt werden und somit zum notwendigen Betriebsvermögen gehören. Der Unternehmer hat den betrieblichen Nutzungsanteil nachzuweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen, indem er beispielsweise über einen Referenzzeitraum von drei Monaten ein Fahrtenbuch führt.

Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs auch zur privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer stellt dagegen für den Arbeitgeber eine vollumfängliche betriebliche Nutzung dar, für die grundsätzlich die Ein-Prozent-Regelung möglich ist. Fährt der Arbeitnehmer zum Beispiel einen Geschäftswagen im Wert von 40 000 Euro, ist bei der Ein-Prozent-Methode jeden Monat ein Prozent vom Bruttolistenpreis am Tag der Erstzulassung, also 400 Euro, als geldwerter Vorteil seinem zu versteuernden Lohn hinzuzurechnen. Der Unternehmer versteuert den entsprechenden Betrag im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung. Kann das Fahrzeug auch zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der pauschale Wert des geldwerten Vorteils für jeden Entfernungskilometer um 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises, für Familienheimfahrten entsprechend um 0,002 Prozent. Sonderausstattungen sind zu berücksichtigen. Im Gegensatz zu variablen erhöhen fest eingebaute Navigationssysteme den Bruttolistenpreis, auch wenn sie nachträglich eingebaut wurden. Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Fahrzeugs mindern nicht die Bemessungsgrundlage bei Anwendung der Ein-Prozent-Methode.

Dagegen können diese bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode berücksichtigt werden: Hierfür sind sämtliche Fahrten, die geschäftlichen wie die privaten, zeitnah und ordnungsgemäß in einem Fahrtenbuch festzuhalten. Für Geschäftsfahrten sind Datum und Kilometerstand, Reiseziel und Route sowie Reisezweck und aufgesuchter Gesprächspartner anzugeben. Die Kosten der Privatnutzung werden pro Kalenderjahr errechnet, indem die Gesamtaufwendungen für das Fahrzeug ins Verhältnis zur Gesamtlaufleistung gesetzt und die sich daraus ergebenden Kilometerkosten mit der privat gefahrenen Strecke multipliziert werden. Bei relativ geringer privater Nutzung des Fahrzeugs lohnt sich für den Steuerzahler meist die aufwendigere Fahrtenbuchmethode.

Attraktiv als Alternative zum Firmenwagen kann auch die geschäftliche Nutzung des Privatwagens sein. Die Finanzverwaltung billigt für Geschäftsfahrten von Unternehmern und Arbeitnehmern ohne Einzelnachweis einen Betrag von 0,30 Euro für den gefahrenen Kilometer oder die tatsächlichen Aufwendungen. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird die Pauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2008 rückwirkend zum 1. Januar 2007 wieder ab dem ersten Entfernungskilometer als Werbungskosten anerkannt.
Susanne Küchmeister
susanne.kuechmeister@hk24.de
Telefon 36138-352

Informationen

Informationen zur steuerlichen Behandlung von Geschäfts- und Firmenwagen unter www.hk24.de.

hamburger wirtschaft, Ausgabe Mai 2009