Geschäftswagen
Der Fiskus fährt mit
Jeder Arbeitnehmer, der einen
Geschäftswagen auch privat nutzen darf, muss den damit
verbundenen geldwerten Vorteil versteuern.
Entsprechend stellt für den Unternehmer der privat genutzte
Anteil
seines Geschäftswagens eine Entnahme dar und ist wie Einkommen
zu
versteuern.
Der private Nutzungsanteil kann entweder pauschal nach der
Ein-Prozent-Methode oder anhand eines Fahrtenbuches berechnet werden.
Allerdings ist die Anwendung der Ein-Prozent-Regel für den
Unternehmer als Einzelkaufmann oder Mitunternehmer einer
Personengesellschaft auf Fahrzeuge beschränkt, die zu mehr als
50
Prozent betrieblich genutzt werden und somit zum notwendigen
Betriebsvermögen gehören. Der Unternehmer hat den
betrieblichen Nutzungsanteil nachzuweisen beziehungsweise glaubhaft zu
machen, indem er beispielsweise über einen Referenzzeitraum
von
drei Monaten ein Fahrtenbuch führt.
Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs auch zur privaten Nutzung
an
einen Arbeitnehmer stellt dagegen für den Arbeitgeber eine
vollumfängliche betriebliche Nutzung dar, für die
grundsätzlich die Ein-Prozent-Regelung möglich ist.
Fährt der Arbeitnehmer zum Beispiel einen
Geschäftswagen im
Wert von 40 000 Euro, ist bei der Ein-Prozent-Methode jeden Monat ein
Prozent vom Bruttolistenpreis am Tag der Erstzulassung, also 400 Euro,
als geldwerter Vorteil seinem zu versteuernden Lohn hinzuzurechnen. Der
Unternehmer versteuert den entsprechenden Betrag im Rahmen seiner
Einkommensteuererklärung. Kann das Fahrzeug auch zu Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden,
erhöht
sich der pauschale Wert des geldwerten Vorteils für jeden
Entfernungskilometer um 0,03 Prozent des inländischen
Listenpreises, für Familienheimfahrten entsprechend um 0,002
Prozent. Sonderausstattungen sind zu berücksichtigen. Im
Gegensatz
zu variablen erhöhen fest eingebaute Navigationssysteme den
Bruttolistenpreis, auch wenn sie nachträglich eingebaut
wurden.
Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Fahrzeugs
mindern nicht die Bemessungsgrundlage bei Anwendung der
Ein-Prozent-Methode.
Dagegen können diese bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode
berücksichtigt werden: Hierfür sind
sämtliche Fahrten,
die geschäftlichen wie die privaten, zeitnah und
ordnungsgemäß in einem Fahrtenbuch festzuhalten.
Für
Geschäftsfahrten sind Datum und Kilometerstand, Reiseziel und
Route sowie Reisezweck und aufgesuchter Gesprächspartner
anzugeben. Die Kosten der Privatnutzung werden pro Kalenderjahr
errechnet, indem die Gesamtaufwendungen für das Fahrzeug ins
Verhältnis zur Gesamtlaufleistung gesetzt und die sich daraus
ergebenden Kilometerkosten mit der privat gefahrenen Strecke
multipliziert werden. Bei relativ geringer privater Nutzung des
Fahrzeugs lohnt sich für den Steuerzahler meist die
aufwendigere
Fahrtenbuchmethode.
Attraktiv als Alternative zum Firmenwagen kann auch die
geschäftliche Nutzung des Privatwagens sein. Die
Finanzverwaltung
billigt für Geschäftsfahrten von Unternehmern und
Arbeitnehmern ohne Einzelnachweis einen Betrag von 0,30 Euro
für
den gefahrenen Kilometer oder die tatsächlichen Aufwendungen.
Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
wird die
Pauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer durch das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2008 rückwirkend zum
1.
Januar 2007 wieder ab dem ersten Entfernungskilometer als
Werbungskosten anerkannt.
Informationen
Informationen zur steuerlichen Behandlung von
Geschäfts- und
Firmenwagen unter www.hk24.de.
hamburger wirtschaft, Ausgabe
Mai 2009