Bilanzierung
Worauf es ankommt
Für die Aktivierung von
Vermögensgegenständen im Rahmen von Leasing ist nach dem
neuen Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz grundsätzlich die
rechtliche und wirtschaftliche Zurechnung entscheidend.
Leasing kann der
Liquidität nützen. Der „Mieter“ verfügt ab
der ersten Rate über ein Objekt, das er nicht ab Nutzungsbeginn
komplett bezahlen muss. Er überweist Monat für Monat seine
Raten und kann sein Geld anderweitig einsetzen. Eventuell kann bei
Liquiditätsengpässen eine Anschaffung überhaupt nur so
erst realisiert werden. Die Erwartung ist, die Leasingraten aus den
künftigen Erträgen bezahlen zu können, die das gemietete
Objekt erwirtschaftet.
Viele Unternehmen sehen im Mietkauf eine zusätzliche Kreditquelle.
Leasinggesellschaften prüfen Kunden jedoch nach den gleichen
Bonitätsgrundsätzen wie die übrige Kreditwirtschaft. Um
Liquidität zu gewinnen, arbeiten manche Unternehmen nach dem
Sale-and-lease-back-Verfahren: Sie verkaufen beispielsweise eine eigene
Immobilie oder Mobilie an eine Leasinggesellschaft und mieten sie
anschließend zurück. Da beispielsweise Immobilien eine
hohe Kapitalbindung bedingen, kann es durchaus sinnvoll sein zu
prüfen, ob ein Leasingmodell nicht günstiger wäre.
Um sich Liquidität zu beschaffen und Steuervorteile
auszuschöpfen, arbeiten manche Unternehmen bereits nach diesem
Verfahren: Dadurch können sie beispielsweise in selbst
geschaffenen immateriellen Gütern gebundene Werte erfolgswirksam
aufdecken. Aber auch stille Reserven in Immobilien oder
Ausrüstungsgegenständen können auf diese Weise gehoben
werden. Hier ist bei der Ausgestaltung des zugrunde liegenden Vertrages
aber auch Vorsicht geboten: Unerlässliche Voraussetzung einer
Gewinnrealisierung ist der Übergang des wirtschaftlichen
Eigentums, damit der Leasingvertrag als echter Miet- oder Pachtvertrag
zu qualifizieren ist. Nach den geltenden Leasingerlassen der
Finanzverwaltung ist das entscheidende Kriterium für die
steuerliche Zurechnung des Leasingobjektes die Länge der
Grundmietzeit: Beträgt sie zwischen 40 und 90 Prozent der
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasingobjektes, wird es
grundsätzlich dem Leasinggeber zugerechnet. Nur dann können
die vollen Leasingraten als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass bei Vertragslaufzeiten von weniger
als 40 Prozent oder mehr als 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer Vorsicht geboten ist, da der Leasingvertrag
steuerrechtlich wie ein Darlehen behandelt werden kann. Steht
nämlich im Vertrag, dass der „Mieter“ die Anlage bei
Vertragsende zum Restwert kaufen muss, gilt der Vertrag als
Abzahlungsgeschäft, mit der Folge, dass der Leasingnehmer das
Wirtschaftsgut in seinen Büchern zu bilanzieren hat. Diese
Regelungen sind durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ins
Handelsrecht aufgenommen worden. Dadurch ändert sich jedoch an den
Leasingerlassen der Finanzverwaltung nichts.
Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 ergaben sich bereits
Änderungen bei der gewerbesteuerlichen Behandlung von
Leasingverhältnissen. Unternehmen sollten diese Veränderungen
im Auge behalten, um Entscheidungen zwischen „Kauf“ und
„Leasing“ im Rahmen der Anschaffung von
Wirtschaftsgütern neu zu überdenken. Die Bemessungsgrundlage
für die Gewerbesteuer hat sich dadurch erhöht. Der nach den
Grundsätzen des Einkommensteuer- beziehungsweise
Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Gewinn erhöht sich um
die Hinzurechnungen von 25 Prozent der Finanzierungsanteile bestimmter
Aufwendungen für Geld- und Sachkapitalüberlassungen. So
müssen seit 2008 25 Prozent der pauschalierten
Finanzierungsanteile von Mieten, Pachten und Leasingraten für
bewegliches und unbewegliches Anlagevermögen hinzugerechnet
werden. Der Gesetzgeber hat für das bewegliche
Anlagevermögen den Finanzierungsanteil mit 20 Prozent und bei
den unbeweglichen Wirtschaftsgütern mit 65 Prozent pauschaliert.
Die IHK-Organisation setzt sich dafür ein, diese Besteuerung von
Kosten, die zur Substanzbesteuerung führt, zurückzunehmen.
Gerade in der aktuellen wirtschaftlich angespannten Situation wirkt
dies für die Unternehmen krisenverschärfend.
hamburger wirtschaft, Ausgabe
November
2009