Handelskammer Hamburg 2009

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Finanzamt

Von Anfang an steuern

Was viele, die eine gewerbliche Existenz gründen, gern vernachlässigen, kann für sie später teuer werden: Mit ihren steuerlichen Verpflichtungen sollten sie sich daher rechtzeitig befassen.
Jeder Unternehmer erhält, nachdem er sein Gewerbe in Hamburg beim Verbraucherschutzamt oder bei der Handels­kammer angezeigt hat, einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, den er innerhalb eines Monats ausgefüllt an das für ihn zuständige Finanzamt zurückschicken muss. In dem ­Fragebogen sind unter anderem die voraussichtlichen Einkünfte anzugeben, die die Vorauszahlungen für Einkommen- und Gewerbesteuer sowie bei Kapitalgesellschaften für Körperschaftsteuer bestimmen.

Mit dem Gewinn aus Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbetreibende der Einkommen- und der Gewerbesteuer, wobei es bei der Gewerbesteuer für Personenunternehmen einen Freibetrag von 24 500 Euro gibt, der Kapitalgesellschaften nicht gewährt wird.
Außerdem ist nur für einen Personenunternehmer die Gewerbesteuerschuld bis zu einem Gewerbesteuerhebesatz von rund 400 Prozent vollständig anrechenbar bei der Einkommensteuer. Des Weiteren sind Gewinnermittlungsart – Einnahmenüberschussrechnung oder Bilanzierung – sowie der geschätzte Gesamtumsatz im Jahr der Betriebseröffnung und im Folgejahr zu nennen.

Falls der Umsatz 17 500 Euro pro Jahr nicht überschreitet – bei Gründung während des Kalenderjahres vermindert sich dieser Betrag monatlich um je ein Zwölftel –, kann die Kleinunternehmer-Regelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz in Anspruch genommen werden. Damit weist der Unternehmer keine Umsatzsteuer in seinen Rechnungen aus, darf aber auch keinen Vorsteuerabzug aus den ihm von anderen Unternehmen gestellten Rechnungen ziehen. Damit verbunden ist ein geringerer administrativer Aufwand, denn er braucht weder eine Umsatzsteuerjahreserklärung noch die von Existenzgründern in den ersten zwei Kalenderjahren geforderte monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung auf elektronischem Wege abzugeben.

Der Unternehmer kann beim Finanzamt allerdings auch auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, ist dann jedoch fünf Jahre lang an diesen Antrag gebunden. Das kann sinnvoll sein, wenn beispielsweise aufgrund erheblicher Gründungsinvestitionen der Vorsteuerabzug genutzt werden soll. Als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer muss er da­rauf achten, dass seine Rechnungen die Pflichtangaben nach § 14 UStG erfüllen und er nur entsprechende Rechnungen von anderen Unternehmen akzeptiert, da nur eine ordnungsgemäße Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Die ans Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer hat der Unternehmer im Regelfall nach vereinbarten Entgelten (sogenannte Soll-Versteuerung), das heißt nach Leistungserfüllung und Rechnungsstellung, oft aber vor der Bezahlung durch den Kunden, selbst zu berechnen und bis zum zehnten Tag des folgenden Monats durch Zahlung auszugleichen. Allerdings kann er beim Finanzamt eine Dauerfristverlängerung von einem Monat beantragen. Beträgt sein Gesamtumsatz nicht mehr als 500 000 Euro im Jahr, kann ihm das Finanzamt auf Antrag gestatten, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (sogenannte Ist-Versteuerung) abzuführen.

Ist der Unternehmer auch grenzüberschreitend in anderen EU-Staaten mit Lieferungen oder Leistungen tätig, benötigt er zum Nachweis seiner Unternehmereigenschaft in Rechnungen eine Umsatzsteueridentifikationsnummer, die bereits bei der Anmeldung beim Finanzamt beantragt ­werden kann.

Susanne Küchmeister
susanne.kuechmeister@hk24.de
Telefon 36138-352

INTERNET

Informationen zu Steuern für Existenzgründer unter www.hk24.de.


hamburger wirtschaft, Ausgabe Dezember 2009