Finanzamt
Von Anfang an steuern
Was viele, die eine gewerbliche Existenz
gründen, gern vernachlässigen, kann für sie später
teuer werden: Mit ihren steuerlichen Verpflichtungen sollten sie sich
daher rechtzeitig befassen.
Jeder Unternehmer erhält,
nachdem er sein Gewerbe in Hamburg beim Verbraucherschutzamt oder bei
der Handelskammer angezeigt hat, einen Fragebogen zur steuerlichen
Erfassung, den er innerhalb eines Monats ausgefüllt an das
für ihn zuständige Finanzamt zurückschicken muss. In dem
Fragebogen sind unter anderem die voraussichtlichen Einkünfte
anzugeben, die die Vorauszahlungen für Einkommen- und
Gewerbesteuer sowie bei Kapitalgesellschaften für
Körperschaftsteuer bestimmen.
Mit dem Gewinn aus Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbetreibende der
Einkommen- und der Gewerbesteuer, wobei es bei der Gewerbesteuer
für Personenunternehmen einen Freibetrag von 24 500 Euro gibt, der
Kapitalgesellschaften nicht gewährt wird.
Außerdem ist nur für einen Personenunternehmer die
Gewerbesteuerschuld bis zu einem Gewerbesteuerhebesatz von rund 400
Prozent vollständig anrechenbar bei der Einkommensteuer. Des
Weiteren sind Gewinnermittlungsart –
Einnahmenüberschussrechnung oder Bilanzierung – sowie der
geschätzte Gesamtumsatz im Jahr der Betriebseröffnung und im
Folgejahr zu nennen.
Falls der Umsatz 17 500 Euro pro Jahr nicht überschreitet –
bei Gründung während des Kalenderjahres vermindert sich
dieser Betrag monatlich um je ein Zwölftel –, kann die
Kleinunternehmer-Regelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz in Anspruch
genommen werden. Damit weist der Unternehmer keine Umsatzsteuer in
seinen Rechnungen aus, darf aber auch keinen Vorsteuerabzug aus den ihm
von anderen Unternehmen gestellten Rechnungen ziehen. Damit verbunden
ist ein geringerer administrativer Aufwand, denn er braucht weder eine
Umsatzsteuerjahreserklärung noch die von Existenzgründern in
den ersten zwei Kalenderjahren geforderte monatliche
Umsatzsteuer-Voranmeldung auf elektronischem Wege abzugeben.
Der Unternehmer kann beim Finanzamt allerdings auch auf die
Kleinunternehmerregelung verzichten, ist dann jedoch fünf Jahre
lang an diesen Antrag gebunden. Das kann sinnvoll sein, wenn
beispielsweise aufgrund erheblicher Gründungsinvestitionen der
Vorsteuerabzug genutzt werden soll. Als umsatzsteuerpflichtiger
Unternehmer muss er darauf achten, dass seine Rechnungen die
Pflichtangaben nach § 14 UStG erfüllen und er nur
entsprechende Rechnungen von anderen Unternehmen akzeptiert, da nur
eine ordnungsgemäße Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Die ans Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer hat der Unternehmer im
Regelfall nach vereinbarten Entgelten (sogenannte Soll-Versteuerung),
das heißt nach Leistungserfüllung und Rechnungsstellung, oft
aber vor der Bezahlung durch den Kunden, selbst zu berechnen und bis
zum zehnten Tag des folgenden Monats durch Zahlung auszugleichen.
Allerdings kann er beim Finanzamt eine Dauerfristverlängerung von
einem Monat beantragen. Beträgt sein Gesamtumsatz nicht mehr als
500 000 Euro im Jahr, kann ihm das Finanzamt auf Antrag gestatten, die
Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (sogenannte Ist-Versteuerung)
abzuführen.
Ist der Unternehmer auch grenzüberschreitend in anderen EU-Staaten
mit Lieferungen oder Leistungen tätig, benötigt er zum
Nachweis seiner Unternehmereigenschaft in Rechnungen eine
Umsatzsteueridentifikationsnummer, die bereits bei der Anmeldung beim
Finanzamt beantragt werden kann.
INTERNET
Informationen zu Steuern für Existenzgründer unter www.hk24.de.
hamburger wirtschaft, Ausgabe
Dezember 2009