Geschäftswagen
Steuerliche Feinheiten
Jeder Personenunternehmer, der für seinen
Betrieb einen Geschäftswagen erwirbt und diesen auch privat nutzt,
muss ertrag- und umsatzsteuerliche Regeln beachten.
Die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen
richtet sich nach dem Umfang seiner betrieblichen Nutzung. Dies gilt
auch für ein Kraftfahrzeug, das ein Unternehmer nur dann seinem
Betriebsvermögen zuordnen darf, wenn es zu mindestens 10 Prozent
betrieblich genutzt wird. Beträgt die betriebliche Nutzung
zwischen 10 und 50 Prozent, gehört es zum gewillkürten
Betriebsvermögen, bei eigenbetrieblicher Nutzung von mehr als 50
Prozent zum notwendigen Betriebsvermögen.
Ist Letzteres der Fall und nutzt der Unternehmer den Wagen auch privat,
ist der private Nutzungsanteil nach § 6 Abs. 1 Nr. 4
Einkommensteuergesetz als Entnahme steuerlich zu erfassen. Dabei
zählt zur betrieblichen Nutzung auch die Nutzung des
Fahrzeugs für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte
sowie für Familienheimfahrten.
Die Finanzverwaltung zieht in der Regel zur steuerlichen Erfassung ein
Prozent des inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt der
Erstzulassung des betreffenden Kraftfahrzeugs zuzüglich der Kosten
für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer
heran. Dies gilt auch für gemietete und geleaste Fahrzeuge.
Gehört das Kfz allerdings zum gewillkürten
Betriebsvermögen, ist die Anwendung der Ein-Prozent-Methode nicht
gestattet. Zur Ermittlung der Nutzungsentnahme bleibt dann nur die
Fahrtenbuch-Methode, nach der der private Nutzungsanteil mit den auf
die Privatfahrten, die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
sowie auf die Familienheimfahrten entfallenden Aufwendungen anzusetzen
ist. Voraussetzung hierfür ist, dass die für das
Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das
Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein
ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Werden
diese Anforderungen an ein Fahrtenbuch nicht erfüllt, wird der
private Nutzungsanteil von der Finanzverwaltung geschätzt.
Für den Nachweis der betrieblichen Nutzung hat der
Steuerpflichtige den Umfang der betrieblichen Nutzung des Kfz
darzulegen und glaubhaft zu machen. Behauptungen, dass das Fahrzeug
nicht privat genutzt werde, reichen nicht aus. Liegt ein nach der
Lebenserfahrung untypischer Sachverhalt vor, trifft den
Steuerpflichtigen die objektive Beweislast – wie zum Beispiel bei
der ausschließlich betrieblichen Nutzung des einzigen
betrieblichen Kraftfahrzeugs eines Unternehmers.
Um nur die betriebliche Nutzung eines Kfz nachzuweisen, ist ein
Fahrtenbuch nicht erforderlich. Ein solcher Nachweis kann in
jeder geeigneten Form erfolgen, zum Beispiel durch Eintragungen im
Terminkalender oder durch Reisekostenaufstellungen. Sind entsprechende
Unterlagen nicht vorhanden, kann die überwiegend betriebliche
Nutzung durch formlose Aufzeichnungen über einen
repräsentativen Zeitraum von in der Regel drei Monaten glaubhaft
gemacht werden. Wenn bereits die Fahrten zwischen Wohnung und
Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten mehr als 50 Prozent der
Jahreskilometerleistung des Kraftfahrzeugs ausmachen, bedarf es keines
weiteren Nachweises für die betriebliche Nutzung.
Gehört das Kraftfahrzeug zum notwendigen Betriebsvermögen,
steht dem Steuerpflichtigen für die private Nutzungsentnahme bis
zur Abgabe der Steuererklärung frei, zwischen Ein-Prozent- und
Fahrtenbuch-Methode zu wählen. Dabei ist die Methodenwahl für
das Wirtschaftsjahr einheitlich zu treffen, bei Kraftfahrzeugwechsel
kann auch während eines Wirtschaftsjahres eine andere Methode
angewandt werden. Die einmal getroffene Wahl kann noch bis zur
Bestandskraft der Steuerfestsetzung geändert werden. Im Einzelfall
sollte geprüft werden, welche Methode zum besseren Ergebnis
führt.
Wird das Kfz auch zwischen Wohnung und Betriebsstätte genutzt,
erhöht sich der pauschale Nutzungswert für jeden
Entfernungskilometer um 0,03 Prozent des inländischen
Listenpreises. Werden täglich mehrere Fahrten zwischen Wohnung und
Betriebsstätte zurückgelegt, vervielfacht sich der
Hinzurechnungsbetrag nicht. Für die Ermittlung des betrieblichen
Nutzungsumfangs werden allerdings auch die Mehrfahrten
berücksichtigt. Hat ein Personenunternehmer mehrere
Betriebsstätten in unterschiedlicher Entfernung von seiner
Wohnung, sind die Fahrten zu den weiter entfernten Betriebsstätten
zusätzlich mit 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises
für jeden weiteren Entfernungskilometer anzusetzen.
Nutzt der Unternehmer das betriebliche Kraftfahrzeug auch im Rahmen
anderer Einkunftsarten, lässt die Finanzverwaltung es zu, dass
diese Entnahmen mit 0,001 Prozent des inländischen Listenpreises
des Kraftfahrzeugs je gefahrenen Kilometer bewertet werden. Aus
Vereinfachungsgründen verzichtet sie einkommensteuerrechtlich auf
den Ansatz einer zusätzlichen Entnahme, soweit die
Aufwendungen bei der anderen Einkunftsart keinen
Abzugsbeschränkungen unterliegen und dort auch nicht abgezogen
werden.
Wird nachgewiesen, dass bei Anwendung der Ein-Prozent-Methode die Summe
der pauschal berechneten Werte höher ist als die tatsächlich
entstandenen Aufwendungen für das Fahrzeug, sind diese
tatsächlichen Aufwendungen die Obergrenze für den Wert der
Nutzungsentnahme. Dies kann beispielsweise bei Gebrauchtfahrzeugen und
bei bereits abgeschriebenen Kraftfahrzeugen auftreten.
Wird ein Geschäftswagen für das Unternehmen angeschafft
und betrieblich mindestes zu 10 Prozent genutzt, kann der Unternehmer
die in der Eingangsrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer
geltend machen. Anschließend unterliegt die Nutzungsentnahme der
Umsatzsteuer.
Informationen
Informationen zur steuerlichen Behandlung von Geschäfts- und
Firmenwagen sowie Einzelheiten, die das Bundesministerium der
Finanzen mit Schreiben vom 18. November 2009 dargelegt hat, unter
www.hk24.de.
hamburger wirtschaft, Ausgabe Mai
2010