Handelskammer Hamburg 2010

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Geschäftswagen

Steuerliche Feinheiten

Jeder Personenunternehmer, der für seinen Betrieb einen Geschäftswagen erwirbt und diesen auch privat nutzt, muss ertrag- und umsatzsteuerliche Regeln beachten.
Die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen richtet sich nach dem Umfang seiner betrieblichen Nutzung. Dies gilt auch für ein Kraftfahrzeug, das ein Unternehmer nur dann seinem Betriebsvermögen zuordnen darf, wenn es zu mindestens 10 Prozent betrieblich genutzt wird. Beträgt die betriebliche Nutzung zwischen 10 und 50 Prozent, gehört es zum gewillkürten Betriebsvermögen, bei eigenbetrieblicher Nutzung von mehr als 50 Prozent zum notwendigen Betriebsvermögen.

Ist Letzteres der Fall und nutzt der Unternehmer den Wagen auch privat, ist der private Nutzungsanteil nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 ­Einkommensteuergesetz als Entnahme steuerlich zu erfassen. Dabei zählt zur betrieb­lichen Nutzung auch die Nutzung des Fahrzeugs für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie für Familienheim­fahrten.

Die Finanzverwaltung zieht in der Regel zur steuerlichen Erfassung ein Prozent des ­inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung des betreffenden Kraftfahrzeugs zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer heran. Dies gilt auch für gemietete und ­geleaste Fahrzeuge.

Gehört das Kfz allerdings zum gewillkürten Betriebsvermögen, ist die Anwendung der Ein-Prozent-Methode nicht gestattet. Zur ­Ermittlung der Nutzungsentnahme bleibt dann nur die Fahrtenbuch-Methode, nach der der private Nutzungsanteil mit den auf die Privatfahrten, die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie auf die Familienheimfahrten entfallenden Aufwendungen anzusetzen ist. Voraussetzung hierfür ist, dass die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Werden diese Anforderungen an ein Fahrtenbuch nicht erfüllt, wird der private Nutzungsanteil von der ­Finanzverwaltung geschätzt.

Für den Nachweis der betrieblichen Nutzung hat der Steuerpflichtige den Umfang der betrieblichen Nutzung des Kfz darzulegen und glaubhaft zu machen. Behauptungen, dass das Fahrzeug nicht privat genutzt werde, reichen nicht aus. Liegt ein nach der Lebenserfahrung untypischer Sachverhalt vor, trifft den Steuerpflichtigen die objektive Beweislast – wie zum Beispiel bei der ausschließ­lich betrieblichen Nutzung des einzigen betrieblichen Kraftfahrzeugs eines Unternehmers.

Um nur die betriebliche Nutzung eines Kfz nachzuweisen, ist ein Fahrtenbuch nicht ­erforderlich. Ein solcher Nachweis kann in ­jeder geeigneten Form erfolgen, zum Beispiel durch Eintragungen im Terminkalender oder durch Reisekostenaufstellungen. Sind entsprechende Unterlagen nicht vorhanden, kann die überwiegend betriebliche Nutzung durch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von in der Regel drei Monaten glaubhaft gemacht werden. Wenn bereits die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten mehr als 50 Prozent der Jahreskilometerleistung des Kraftfahrzeugs ausmachen, bedarf es keines weiteren Nachweises für die betriebliche Nutzung.

Gehört das Kraftfahrzeug zum notwendigen Betriebsvermögen, steht dem Steuerpflichtigen für die private Nutzungsentnahme bis zur Abgabe der Steuererklärung frei, zwischen Ein-Prozent- und Fahrtenbuch-Methode zu wählen. Dabei ist die Methodenwahl für das Wirtschaftsjahr einheitlich zu treffen, bei Kraftfahrzeugwechsel kann auch während eines Wirtschaftsjahres eine andere Methode angewandt werden. Die einmal getroffene Wahl kann noch bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung geändert werden. Im Einzelfall sollte geprüft werden, welche Methode zum besseren Ergebnis führt.

Wird das Kfz auch zwischen Wohnung und Betriebsstätte genutzt, erhöht sich der pauschale Nutzungswert für jeden Entfernungskilometer um 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises. Werden täglich mehrere Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zurückgelegt, vervielfacht sich der Hinzurechnungsbetrag nicht. Für die Ermittlung des betrieblichen Nutzungsumfangs werden ­allerdings auch die Mehrfahrten berücksichtigt. Hat ein Personenunternehmer mehrere Betriebsstätten in unterschiedlicher Entfernung von seiner Wohnung, sind die Fahrten zu den weiter entfernten Betriebsstätten zusätzlich mit 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises für jeden weiteren Entfernungskilometer anzusetzen.

Nutzt der Unternehmer das betriebliche Kraftfahrzeug auch im Rahmen anderer Einkunftsarten, lässt die Finanzverwaltung es zu, dass diese Entnahmen mit 0,001 Prozent des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs je gefahrenen Kilometer bewertet werden. Aus Vereinfachungsgründen verzichtet sie einkommensteuerrechtlich auf den Ansatz ­einer zusätzlichen Entnahme, soweit die Aufwendungen bei der anderen Einkunftsart ­keinen Abzugsbeschränkungen unterliegen und dort auch nicht abgezogen werden.

Wird nachgewiesen, dass bei Anwendung der Ein-Prozent-Methode die Summe der pauschal berechneten Werte höher ist als die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für das Fahrzeug, sind diese tatsächlichen Aufwendungen die Obergrenze für den Wert der Nutzungsentnahme. Dies kann beispielsweise bei Gebrauchtfahrzeugen und bei bereits abgeschriebenen Kraftfahrzeugen auftreten.

Wird ein Geschäftswagen für das Un­ternehmen angeschafft und betrieblich mindestes zu 10 Prozent genutzt, kann der Unternehmer die in der Eingangsrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Anschließend unterliegt die Nutzungsentnahme der Umsatzsteuer.
Susanne Küchmeister
susanne.kuechmeister@hk24.de
Telefon 36138-352

Informationen


Informationen zur steuerlichen Behandlung von Geschäfts- und Firmenwagen sowie Einzelheiten, die das Bundes­ministerium der Finanzen mit Schreiben vom 18. November 2009 dargelegt hat, unter www.hk24.de.

hamburger wirtschaft, Ausgabe Mai 2010