Arbeitsessen
Auch auswärts Gastgeber
Damit Unternehmer die Kosten
für ein Geschäftsessen steuerlich geltend machen
können, müssen sie die vom Finanzamt festgelegten
Standards genau einhalten. Tun sie es nicht, haben sie das Nachsehen.
Wer kennt die Situation nicht: Vertragsverhandlungen, zu denen man sich
auswärts getroffen hat, werden unterbrochen und beim
Mittagessen im Restaurant fortgeführt. Damit das Essen aber
steuerlich auch ein Arbeitsessen bleibt und nicht zum
„Privatvergnügen“ wird, müssen
für das Finanzamt die Standards verschiedener
Rechtsvorschriften eingehalten werden. So sind zum einen die
Formalitäten zu beachten, die für den Betriebsausgabenabzug erforderlich sind, zum anderen die Vorschriften,
die für den Vorsteuerabzug aus der Rechnung gelten.
Bei Essenseinladungen, die mit einer unternehmerischen
Tätigkeit zusammenhängen, kann der Bewirtende unter
bestimmten Umständen die Kosten für die Bewirtung als
Betriebsausgaben steuerlich gewinnmindernd
berücksichtigen. Des Weiteren kann die hierauf entfallende
Umsatzsteuer als Vorsteuer berücksichtigt werden, wenn der
Steuerpflichtige vorsteuerabzugsberechtigt ist. Für
Bewirtungen im Ausland kann die Umsatzsteuerrückerstattung
genutzt werden.
Die Kosten eines Geschäftsessens inklusive der Nebenkosten
– hierzu gehören beispielsweise Zigaretten und
eventuell anfallende Kosten für die Aufbewahrung der Garderobe
– können ertragssteuerlich zu 70 Prozent als
Betriebsausgaben geltend gemacht werden, die dafür gezahlte
Umsatzsteuer zu 100 Prozent als Vorsteuer.
Setzt sich ein Unternehmer im Rahmen einer Geschäftsreise zur
Abstimmung mit seinen Mitarbeitern zusammen, können diese Kosten
für
die Bewirtung ertragssteuerlich als Betriebsausgaben zu 100 Prozent
steuermindernd berücksichtigt werden. Die Bestimmungen
für die entsprechenden Belege bei der Bewirtung von
Arbeitnehmern sind nicht so streng wie bei einem
Geschäftsessen. Dennoch müssen die Gründe
für ein Mitarbeiteressen bei einer Betriebsprüfung
auch noch nach Jahren nachvollzogen werden können, weshalb
auch hier größte Genauigkeit angebracht ist.
Einen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer nimmt die
Finanzverwaltung an, wenn bestimmte Wertgrenzen überschritten
werden. Arbeitgeber müssen deshalb auf die entsprechenden
Freigrenzen Rücksicht nehmen, um nicht in die Falle zu tappen,
dass das Essen plötzlich auch noch lohnsteuer- oder
sozialversicherungspflichtig wird. Eine Einladung für einen
Mitarbeiter stellt zunächst einen geldwerten Vorteil in Form
eines Sachbezuges dar, wenn dies eine Belohnung für seine
Leistung sein soll. Die Freigrenze der Sachbezüge liegt
derzeit bei 44 Euro pro Monat. Wird dieser Betrag durch das Essen und
mögliche weitere Sachbezüge überschritten,
müssen auf den gesamten Betrag (also nicht abzüglich der 44 Euro!) Lohnsteuer und
Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Bewirtungskosten
werden von den Finanzämtern oft nicht anerkannt.
Häufigster Grund: Der Steuerzahler hat die formalen
Voraussetzungen nicht beachtet. Bei Bewirtungen in Restaurants hat er
zum Beispiel einen besonderen Belegnachweis zu erfüllen. Der Nachweis kann auf einem Vordruck erfolgen,
der oft schon auf der Rückseite der Restaurantrechnung
vorbereitet ist, oder auf einem gesonderten Dokument, das mit der
Rechnung zusammengeführt wird, zum Beispiel durch
Aneinanderheften. Dieser Nachweis muss folgende Angaben enthalten:
- Anlass der Bewirtung (möglichst genau, allgemeine
Angaben wie „Arbeitsgespräch“
genügen nicht);
- Namen der bewirteten Personen;
- Unterschrift des Bewirtenden, also des Gastgebers.
Diesem selbst erstellten Nachweis ist die ebenfalls formal korrekte
Rechnung des Restaurants beizufügen. Es empfiehlt sich, die
Firma des Geschäftspartners zu vermerken, um diesen eindeutig
zu identifizieren. Die meisten Restaurantrechnungen bieten die
Möglichkeit, diese Daten auf der Rückseite
einzutragen. Es kann aber auch ein zusätzliches Blatt fest mit
der Rechnung verbunden werden. Eine Büroklammer reicht dazu
nicht aus, Klebestreifen oder Tacker sind Voraussetzung.
Handschriftliche Rechnungen oder Quittungen genügen nicht.
Eine vom Finanzamt zu akzeptierende Rechnung muss stets maschinell
erstellt und mit einer Registriernummer (zugleich Rechnungsnummer)
versehen sein. Wenn die jeweilige Gaststätte jedoch keine
maschinelle Quittung erstellen kann, empfiehlt es sich, dennoch die
handschriftliche einzureichen. Der Gastwirt sollte allerdings darauf
vermerken, dass eine maschinelle Quittung aus technischen
Gründen nicht ausgestellt werden konnte. Eine
ordnungsgemäße Quittung muss zudem folgende Angaben
enthalten:
- Name und Anschrift der Gaststätte;
- Tag der Bewirtung (maschinell eingedruckt);
- Genaue Bezeichnung der verzehrten Speisen, zum Beispiel
„Menü 1“, „Tagesgericht
2“ oder „Lunch-Buffet“ –
allgemeine Angaben wie „Speisen und
Getränke“ genügen nicht;
- Rechnungsbetrag in einer Summe inklusive Mehrwertsteuer
sowie anzuwendender Steuersatz;
- Ausstellungsdatum der Rechnung, auch wenn dieses identisch
ist mit dem Bewirtungsdatum;
- Name des bewirtenden Steuerpflichtigen.
Bei Beträgen unter 150 Euro kann nach den
Einkommensteuerrichtlinien auf den Namen des bewirtenden
Steuerpflichtigen verzichtet werden. Bei Beträgen von
über 150 Euro müssen zusätzlich zu den oben
genannten Angaben nach Paragraf 14 Umsatzsteuergesetz mit Blick auf den
Vorsteuerabzug folgende Angaben enthalten sein:
-
Gesonderter Ausweis vom Rechnungsbetrag –
aufgeschlüsselt nach Steuersätzen – sowie
von Mehrwertsteuersatz und Mehrwertsteuerbetrag in Euro;
- Anschrift des Bewirtenden, gegebenenfalls ist eine
handschriftliche Ergänzung des Gastwirtes ausreichend;
- Steuer- oder Umsatzsteueridentifikationsnummer des
Restaurants.
hamburger wirtschaft, Ausgabe Juli
2010