Steuerrecht
Achtung bei Hotelrechnungen
Übernachtungskosten von Unternehmern und deren
Mitarbeitern können steuerlich geltend gemacht werden, wenn
bestimmte Regeln der Finanzverwaltung beachtet werden.
Sobald ein Arbeitnehmer dienstlich unterwegs ist, können die
Reisekosten im Grundsatz steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet oder von
ihm persönlich als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt
werden. Hierzu zählen die Übernachtungskosten als
tatsächliche Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer für die
persönliche Inanspruchnahme einer Übernachtungsunterkunft
entstehen und die grundsätzlich im Einzelnen nachgewiesen werden
müssen. Der Beleg soll die Anschrift des Hotels, den Namen des
Übernachtenden und die Tage enthalten, an denen übernachtet
wurde. Ohne Einzelnachweis darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
für jede Übernachtung im Inland einen Pauschbetrag von 20
Euro steuerfrei erstatten, wenn dieser die Unterkunft nicht vom
Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt erhalten hat. Der
Pauschbetrag von 20 Euro kann dagegen nicht als Werbungskostenabzug
berücksichtigt werden. Für Übernachtungen im Ausland
kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Übernachtungspauschale
für das jeweilige Land steuerfrei erstatten. Macht der
Arbeitnehmer Hotelkosten aufgrund eines Einzelnachweises geltend, ist
zu beachten, dass die in der Hotelrechnung ausgewiesenen Kosten
für das Frühstück nicht zu den Übernachtungskosten
gehören. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass eine
Übernachtung im Inland immer ein Frühstück beinhaltet,
es sei denn, es ist explizit auf der Rechnung vermerkt, dass das
Entgelt sich nur auf die reine Übernachtungsleistung bezieht.
Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurde mit Wirkung ab 1. Januar
2010 für Beherbergungsleistungen der ermäßigte
Umsatzsteuersatz von sieben Prozent eingeführt, wobei die
Steuersatzsenkung ausschließlich auf die Beherbergungsleistung
beschränkt ist. Ein wesentliches Problem dieser neuen Regelung
besteht darin, dass Mahlzeiten wie insbesondere das Frühstück
wegen der unterschiedlichen Steuersätze in der Hotelrechnung nicht
mehr in einem Betrag zusammengefasst werden können.
Der lohnsteuerliche Vorteil im Falle einer Inklusivrechnung bestand bis
einschließlich 2009 darin, dass die Mahlzeiten mit pauschalen
Verkehrswerten angesetzt werden konnten. Ein Frühstück war im
Inland mit 20 Prozent der vollen Tagespauschale von 24 Euro anzusetzen,
also mit 4,80 Euro. Bei einem separaten Ausweis des
Frühstücks war dieses mit dem angegebenen Betrag zu bewerten.
Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 5. März 2010
erlaubt nun eine Zusammenfassung des Frühstückspreises mit
anderen Hotelleistungen, die ebenfalls dem vollen Umsatzsteuersatz
unterliegen wie zum Beispiel Internetzugang und Schuhputzservice, zu
einer sogenannten „Servicepauschale“. Nur so kann das
Frühstück, das nicht lohnsteuerfrei erstattet werden darf,
auch weiterhin mit 4,80 Euro bewertet werden.
Bei Auslandsreisen geht die Finanzverwaltung davon aus, dass kein
Frühstücksanteil im Übernachtungspreis enthalten ist, es
sei denn, das Frühstück wird explizit in der Rechnung
ausgewiesen. Ist Letzteres der Fall und wird in der Hotelrechnung mit
entsprechendem Hinweis ein Gesamtpreis für Übernachtung und
Frühstück ausgewiesen, ist ein Abzug für das
Frühstück um 20 Prozent des für den Unterkunftsort
maßgebenden Pauschbetrages für Verpflegungsmehraufwendungen
bei 24-stündiger Abwesenheit vorzunehmen. Auf das Unternehmen
ausgestellte Rechnungen für Übernachtungen wegen einer
Geschäftsreise berechtigen zum Vorsteuerabzug.
hamburger wirtschaft, Ausgabe Juli
2010