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STANDORTPOLITIK

Regelverfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen

Das gesamte Verfahren bis zur Verkündung eines neuen oder eines geänderten Bebauungsplans ist sehr zeit- und verwaltungsaufwendig. Es kann bis zu 3 Jahren dauern!
Die folgenden Verfahrensschritte müssen bei jedem Planverfahren durchlaufen werden:

  1. Planungsanstoß durch Politik, Behörden, Bedarfsträger
  2. Grobabstimmung des B-Plan-Konzeptes zwischen den Behörden
  3. Erarbeitung eines Entwurfs durch das zuständige Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung des jeweiligen Bezirksamtes
  4. Aufstellungsbeschluss durch den Bezirksamtsleiter
  5. Vorstellung des Planentwurfs im Rahmen der Öffentlichen Plandiskussion (ÖPD) durch die Bezirksversammlung. Bürger und Unternehmensvertreter haben hier die Möglichkeit, Anregungen und Bedenken gegenüber dem Planentwurf vorzubringen!
  6. Auswertung der Ergebnisse der Öffentlichen Plandiskussion und Überarbeitung des Entwurfs durch das Bezirksamt.
  7. Übersendung des überarbeiteten Planentwurfs an die Träger öffentlicher Belange (Behörden, Kammern, Verkehrsunternehmen, Leitungsträger, Verbände). Unsere Handelskammer nimmt ggf. schriftlich Stellung unter Abschätzung der Belange der lokal ansässigen Unternehmen!
  8. Erörterung der Bedenken mit den Trägern öffentlicher Belange im Arbeitskreis I auf Einladung des Bezirksamtes. Unsere Handelskammer ist ggf. beteiligt.
  9. Gegebenenfalls Überarbeitung des Planentwurfs
  10. Auslegungsbeschluss durch den Bezirksamtsleiter
  11. Öffentliche Auslegung des Planentwurfs für vier Wochen im zuständigen Bezirksamt. Bürger und Unternehmensvertreter haben erneut die Möglichkeit, Anregungen und Bedenken gegenüber dem Planentwurf vorzubringen!
  12. Beratung der Anregungen und Bedenken der Bürger und Unternehmensvertreter mit den Trägern öffentlicher Belange im Arbeitskreis II auf Einladung des Bezirksamtes. Unsere Handelskammer ist ggf. beteiligt.
  13. Gegebenenfalls Überarbeitung des Planentwurfs; Beratung in der Bezirksversammlung
  14. Genehmigung durch die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (Rechtsprüfung)
  15. Feststellung des Planentwurfs durch den Bezirksamtsleiter
  16. Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt und damit Rechtskraft des Bebauungsplans gegenüber Jedermann.

DOKUMENT-NR. 15395

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