Inhalt
- 10. „Hamburger Unternehmenstage: Steuern“ am 14. September 2012 - Thema: „Familienunternehmen – Rechtsform, Finanzierung, Nachfolge“
- Überarbeiteter Entwurf des BMF-Schreibens zur Gelangensbestätigung
- Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
- Bundesrat berät über Gesetz zum Abbau der kalten Progression
- Wissenschaftlicher Beirat des BMF veröffentlicht Gutachten zu den Begünstigungen des Unternehmensvermögens in der Erbschaftsteuer
- FG Hamburg: Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen verfassungswidrig
- Fahrtkosten einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme und eines Vollzeitstudiums in voller Höhe abziehbar
- Steuerentlastung für kleine Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme
- BMF: Steuerliche Bewertung von umgetauschten Griechenland-Anleihen
- EU-Kommission verklagt Deutschland wegen steuerlicher Behandlung von Organgesellschaften
- Arbeitslöhne von Piloten irischer Fluggesellschaften sind steuerfrei
- Zweite Konferenz zur EU-Finanzierung ab 2014
- Umsatzsteuerrecht 2012 mit kommentiertem Umsatzsteuer-Anwendungserlass
- Internationales Steuerrecht
- NWB Praxishandbuch Bilanzsteuerrecht
1) 10. „Hamburger Unternehmenstage: Steuern“ am 14. September 2012 - Thema: „Familienunternehmen – Rechtsform, Finanzierung, Nachfolge“
Aufgrund kurzfristiger Terminkollisionen eines Hauptreferenten und eines Moderators müssen wir leider den Termin für die 10. „Hamburger Unternehmenstage: Steuern“ verschieben. Damit wird unsere Traditionsveranstaltung nicht wie ursprünglich angekündigt am 8. Juni 2012, sondern nunmehr am Freitag, 14. September 2012 stattfinden.
Familienunternehmen sind mit rund drei Millionen Firmen die tragende Säule der deutschen Wirtschaft. Das Wirtschafts- und Steuerrecht haben sich drastisch verändert, und das Tempo und die Komplexität des Wandels nehmen weiter zu. Hierauf müssen sich gerade auch Familienunternehmen einstellen. Wie Familienunternehmen auf diese Herausforderung reagieren können und welche steuerlichen Aspekte beachtet werden müssen, sind Fragen, die Unternehmen in diesem Zusammenhang beantworten müssen. Im Mittelpunkt der Veranstaltung stehen Themen wie Rechtsformwahl, Möglichkeiten und steuerliche Risiken der Unter-nehmensfinanzierung, aber auch Erhalt und Fortführung dieser Unternehmen über die derzeit aktive Unternehmergeneration hinaus.
Referenten:
- Michael Kunz, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Managing Partner, Ernst & Young GmbH, Hamburg
- Dr. Felix Reiche, Rechtsanwalt, Steuerberater, Partner, ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU, Hamburg
- Helmut Rundshagen, Rechtsanwalt, Steuerberater, Partner, Ernst & Young GmbH, Hamburg
- Prof. Dr. Ulrich Prinz, Wirtschaftsberater, Steuerberater, KPMG AG, Köln
Moderatoren:
- Hans-Henning Bernhardt, Rechtsanwalt, Chefjustiziar, Beiersdorf Aktiengesellschaft;
- Dr. Udo Henkel, Rechtsanwalt, Steuerberater, Partner, Baker & McKenzie, München;
- Prof. Dr. Günther Strunk, Steuerberater, Partner, Strunk Kolaschnik Partnerschaft, Hamburg
Moderierte Abschlussdiskussion:
- Uwe Borges, Commerzbank Aktiengesellschaft, Hamburg
- Dr. Frank Roser, Roser Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater, Hamburg
- Helmut Rundshagen, Ernst & Young GmbH, Hamburg
Termin:
- Freitag, 14. September 2012, 9.00 bis 16.00 Uhr
- Am Vorabend der "Hamburger Unternehmenstage: Steuern" finden für die Teilnehmer der Veranstaltung eine Führung durch die Sammlung Moderne und ein anschließender Empfang im Museum für Kunst und Gewerbe statt.
Veranstaltungsort:
- Handelskammer Hamburg, Albert-Schäfer-Saal, Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg
Anmeldung:
- bis zum 7. September 2012
- per Fax oder über die
- Veranstaltungsdatenbank Nr. 13149060
Informationen:
2) Überarbeiteter Entwurf des BMF-Schreibens zur Gelangensbestätigung
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat einen überarbeiteten Entwurf eines Anwendungsschreibens zu den Neuregelungen der Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen vorgelegt und die Wirtschaftsverbände um Stellungnahme gebeten. Der überarbeitete Entwurf des Anwendungsschreibens wurde im Rahmen der Bund-Länder-Sitzung zur Umsatzsteuer abgestimmt.
In dem überarbeiteten Entwurf ist aus Sicht des BMF die Kritik der Wirtschaftsverbände zum Vorentwurf weitestgehend berücksichtigt worden. Insbesondere weist das BMF auf die folgenden Vereinfachungen und Erleichterungen hin:
- Die Gelangensbestätigung hat der Unternehmer grundsätzlich in seinen eigenen Unterlagen aufzubewahren. In bestimmten Fällen reicht es aber aus, wenn sie sich beim Spediteur befindet.
- Die Gelangensbestätigung muss sich nicht zwingend aus einem einzigen Beleg ergeben, sondern kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben.
- Die Gelangensbestätigung muss nicht nach amtlichem Vordruck erbracht werden. Die Anlage zum Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) enthält aber ein Muster einer Gelangensbestätigung, das dem Unternehmer eine rechtssichere Nachweisführung erleichtern soll.
- Die auf der Gelangensbestätigung grundsätzlich erforderliche Unterschrift des Abnehmers (Bestätigung über den Erhalt des Liefergegenstands) kann in vielen Fällen durch einen Dritten ersetzt werden.
- Die Gelangensbestätigung muss nicht für jede einzelne Lieferung erstellt werden, es sind auch Sammelbestätigungen (z. B. für Lieferungen eines Monats oder maximal eines Quartals) möglich.
- In Versendungsfällen (auch in entsprechenden Fällen von Reihengeschäften) kann die Gelangensbestätigung ein Versendungsbeleg sein, aus dem sich die Entgegennahme des Liefergegenstands ergibt, dies kann z. B. ein CMR-Frachtbrief sein, der alle erforderlichen Angaben enthält, d. h. auch die Unterschrift in Feld 24.
- Die Gelangensbestätigung kann auch elektronisch übermittelt werden, in diesem Fall ist eine Unterschrift nicht erforderlich.
- Wird die Ware durch Kurierdienste transportiert, kann der Nachweis über das Gelangen der Ware ins Ausland in vereinfachter Form erbracht werden, z. B. mit dem Kurierauftrag gemeinsam mit einem tracking and tracing-Protokoll sowie dem Zahlungsnachweis.
- Wird die Ware durch einen Postdienstleister transportiert, reicht ein Posteinlieferungsschein aus, um das Gelangen der Ware ins Ausland nachzuweisen.
- Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung von zulassungspflichtigen Fahrzeugen kann die Bestätigung über den Erhalt des Fahrzeugs durch einen Nachweis über die Zulassung des Fahrzeugs ersetzt werden.
- Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren kann die Gelangensbestätigung durch die EMCS-Erledigungsnachricht der zuständigen Zollbehörde ersetzt werden.
- Liegt dem liefernden Unternehmer die Gelangensbestätigung des Abnehmers (oder die die Gelangensbestätigung bildenden oder diese ersetzenden Dokumente) nicht vor, kann Steuerbefreiung dann gewährt werden, wenn auf Grund der objektiven Beweislage feststeht, dass der Liefergegenstand tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist.
Es handelt sich bisher nur um einen Entwurf. Gleichzeitig führt das BMF noch eine mündliche Anhörung mit den Wirtschaftsverbänden durch. Die Finanzverwaltung hält bisher an dem Erfordernis der Unterschrift fest. Dies führt aber in der Praxis bei den liefernden Unterneh-men zu erheblichen Schwierigkeiten. Die IHK-Organisation setzt sich weiterhin dafür ein, dass die bisher akzeptierte weiße Spediteursbescheinigung als Nachweis anerkannt und die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) entsprechend geändert wird.
In ihrer Stellungnahme bleibt die IHK-Organisation im Grundsatz bei dem unbefriedigenden Befund, dass eine der Wirtschaft als Erleichterung angekündigte Reform zu einer tatsächli-chen Erschwernis führt. Das gilt teilweise auch für im überarbeiteten Schreiben vorgesehene Vereinfachungsregelungen. Da es sich bei der Abwicklung von innergemeinschaftlichen Lie-ferungen um ein Massengeschäft handelt, ist neben dem administrativen und zeitlichen Mehraufwand für die Umstellung der Abläufe und der Unternehmens-EDV mit zusätzlichen Kosten für die betroffenen Unternehmen insgesamt in einstelliger Milliardenhöhe zu rechnen. Die Abwicklung innergemeinschaftlicher Lieferungen wäre zudem deutlich aufwändiger als die von Ausfuhrlieferungen.
Der aktuelle Entwurf des Schreibens ist erkennbar geprägt von dem Versuch eines Spagats zwischen dem eindeutigen Wortlaut der UStDV und dem Bemühen um handhabbare Nachweisregelungen. Die von den Unternehmen benötigte Rechtssicherheit kann durch Erlassregelungen, die nicht von der UStDV gedeckt sind, jedoch nicht geschaffen werden. So ist der wiederholte Hinweis auf den Grundsatz der EuGH-Rechtsprechung, wonach bei Nichtvorliegen der Gelangensbestätigung der Nachweis auch mit anderen Belegen geführt werden kann, zwar zutreffend, aber mit der als Muss-Vorschrift ausgestalteten Regelung über die Gelangensbestätigung in der UStDV nicht vereinbar.
Der überarbeitete Entwurf kann die in der UStDV angelegte Grundproblematik der Gelan-gensbestätigung nicht lösen. Daher ist die Umsetzung gegenüber Vertretern der Wirtschaft signalisierten Maßnahmen, die wir sehr begrüßen, für die Akzeptanz in der Praxis wichtig. Insbesondere handelt es sich um die folgenden Punkte:
- Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31. Dezember 2012,
- Verankerung alternativer Nachweise ohne Unterschrift des Abnehmers, insbesondere Anerkennung von Speditionsbescheinigungen,
- entsprechende Änderung der UStDV zum 1. Januar 2013.
Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesfinanzministerium und die Bundesländer diesen Lösungsweg auch realisieren. Die IHK-Organisation wird dieses Ziel intensiv weiterverfolgen.
(Brigitte Neugebauer, Daniela Karbe-Geßler)
3) Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
In seiner Sitzung am 30. März 2012 hat der Bundesrat das Neunte Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes beschlossen.
Mit dem Gesetz werden folgende Änderungen wirksam:
- Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent auf Pferde wird mit Wirkung zum 1. Juli 2012 aufgehoben. Ab dann wird auf Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftlichen Erwerbe von Pferden der reguläre Steuersatz erhoben (Streichung der Nr. 1 Buchst. a der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des UStG). Die Geset-zesänderung ist wegen des Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 12. Mai 2011 notwendig geworden (Aktenzeichen Rs. C-453/09).
- Änderung des § 3 Nr. 45 Einkommensteuergesetz (EStG): Steuerfreiheit von sogenannten Home Use Programmen. Die private Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten und deren Zubehör sowie von System- und Anwendungssoftware wird für Arbeitnehmer steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 45 EStG). Die Gesetzesänderung kann rückwirkend ab dem Kalenderjahr 2000 in allen „offenen“, also noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen angewendet werden (§ 52 Abs. 4g EStG).
- Änderung des § 50d EStG: Beschränkung des steuerfreien Bezugs von Auslandsdividenden nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bei hybriden Gesellschaften.
Zur Änderung des § 50d EStG hat der Bundesrat beschlossen, dass die Änderung nur eine Zwischenlösung darstellen kann. Der Bundesrat hat die Bundesregierung aufgefordert, die grundsätzliche Problematik der steuerlichen Behandlung hybrider Gesellschaften die Problemanalyse bei der Besteuerung hybrider Gesellschaften zügig abzuschließen und notwendige gesetzgeberische Maßnahmen aufzugreifen. In der Anhörung zur Änderung des § 50d EStG hat die IHK-Organisation darauf hingewiesen, dass die Ursache der steuerlichen Probleme in der nationalen steuerlichen Behandlung der hybriden Gesellschaften (KGaA) liegt und hier weitere Änderungen notwendig sind.
Das Gesetz tritt mit Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. (Daniela Karbe-Geßler)
4) Bundesrat berät über Gesetz zum Abbau der kalten Progression
Mit dem Gesetz zum Abbau der kalten Progression sollen inflationsbedingte Steuerbelastun-gen in 2013 und 2014 abgebaut werden. Der Bundestag hat am 29. März 2012 das Gesetz beraten und beschlossen.
Durch den progressiv ausgestalteten Einkommensteuertarif zahlen Arbeitnehmer bei Lohnerhöhungen, die lediglich die Inflation ausgleichen sollen, einen höheren Durchschnittssteuersatz. Dies führt dazu, dass trotz Lohnerhöhungen am Ende das tatsächliche Realeinkommen der Arbeitnehmer sinkt (sog. kalte Progression). Dies widerspricht aber dem Leistungsfähigkeitsprinzip.
Der Bund will die inflationsbedingten Steuermehreinnahmen an die Arbeitnehmer zurückgeben. Die Steuerentlastungen in den Jahren 2013 und 2014 sollen insgesamt jeweils rund 6,1 Mrd. Euro betragen.
Mit dem Gesetz soll zunächst eine stufenweise Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags in zwei Schritten zum 1. Januar 2013 auf 8.130 Euro und zum 1. Januar 2014 auf 8.354 Euro erfolgen. Insgesamt wird der Grundfreibetrag in beiden Jahren insgesamt um 350 Euro angehoben. Die Anhebung orientiert sich an der voraussichtlichen Entwicklung des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums, welches immer durch den Existenzminimumbericht festgelegt wird. Der Eingangssteuersatz von 14 % bleibt aber erhalten.
Gleichzeitig soll der Tarifverlauf prozentual um 4,4 % angepasst werden. Damit wird verhindert, dass es zu einer sog. Stauchung im Tarif kommt und nicht nur die unteren Gehaltsgruppen von der Anpassung profitieren. Der Höchststeuersatz von 42 % ist dann im Jahr 2013 bei einem Einkommen von 53.728 Euro und ab 2014 bei einem Einkommen von 55.209 Euro (im Vergleich 2012 ab 52.882 Euro) zu zahlen. Der Spitzensteuersatz in Form der Reichensteuer von 45 % ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro bleibt ebenfalls von der Anpassung ausgenommen.
Zukünftig soll zudem alle 2 Jahre kontrolliert werden, wie die kalte Progression wirkt und ob der Gesetzgeber hier nachbessern muss.
Die abschließende Beratung im Bundesrat ist am 11. Mai 2012 vorgesehen. Derzeit ist allerdings fraglich, ob die Bundesländer dem Gesetz zustimmen werden. SPD-geführte Länder haben bereits angekündigt, die Zustimmung zu verweigern bzw. diese nur zu erteilen, wenn gleichzeitig als Gegenfinanzierung die Anhebung des Spitzensteuersatzes von derzeit 42 auf künftig 49 % beschlossen wird.
Es bleibt abzuwarten, welchen Kompromiss die Bundesregierung und die Opposition in dieser Frage finden werden. (Daniela Karbe-Geßler)
5) Wissenschaftlicher Beirat des BMF veröffentlicht Gutachten zu den Begünstigungen des Unternehmensvermögens in der Erbschaftsteuer
Das Gutachten befasst sich mit den Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes für Unternehmensfortführungen. Es kommt zu dem Ergebnis, dass es keine Rechtfertigung für die Verschonungsregeln von Unternehmensvermögen gebe. Ebenso gebe es keine empirische Bestätigung, dass eine Erbschaftsteuerbelastung die Existenz von Unternehmen und Arbeitsplätzen bedrohe.
Der Beirat empfiehlt daher die Aufhebung der speziellen Verschonungsregeln und eine wei-tere Verbreiterung der Bemessungsgrundlage sowie eine damit einhergehende Absenkung der Steuersätze.
Das Gutachten ist eine Empfehlung des Wissenschaftlichen Beirats ohne konkrete rechtliche Folgen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) arbeitet dem Vernehmen nach momentan an keinen grundlegenden Änderungsvorschlägen für das Erbschaftsteuerrecht. Dies könnte jedoch notwendig werden, wenn das Bundesverfassungsgericht im Rahmen anhängender Rechtsverfahren erneut die Erbschaftsteuer für verfassungswidrig hielte bzw. Vorstellungen der Opposition Mehrheiten finden könnten. Die Oppositionsparteien möchten die Erbschaftsteuer ausweiten und Mehreinnahmen zur Haushaltskonsolidierung nutzen.
Das Gutachten beinhaltet folgende Aussagen:
- Internationaler Vergleich der Verschonungsregeln für Unternehmensvermögen: in Frankreich ist ebenfalls eine Steuerbefreiung möglich, in den USA gibt es nur Stundung, Österreich und Schweden haben die Erbschaftsteuer abgeschafft.
- Aufkommen konzentriert sich auf eine überschaubare Anzahl von Fällen
- 2009: 177.000 steuerrelevante Fälle mit Vermögenserwerb von 29 Mrd. Euro und 4,3 Mrd. Euro Erbschaftsteuer
- Konkrete Bedrohung der Unternehmen wegen des Liquiditätsentzuges durch die Erbschaftsteuer eher unwahrscheinlich
- Verschonung von Betriebsvermögen nicht notwendig, um Arbeitsplatzverluste zu vermeiden
- Im Gegenteil: Begünstigung kann Arbeitsplatzverluste mit sich bringen
- Abgrenzung zwischen begünstigtem und sonstigem Vermögen ist problembehaftet
- Verschonungsregelungen sind kompliziert und unscharf
- Erbschaftsteuer gibt Anreiz zu umfangreichen Planungs- und Gestaltungsaktivitäten
- Alternativvorschlag, um Steuereinnahmen von 4 Mrd. Euro zu erhalten: Freibeträge bis 2008 und einheitlicher Steuersatz von 9,5 %, Freibeträge von 2009 und Steuersatz von 12,5 %, 3-Stufen-Steuersatz: 8,5 %, 9 % und 13 %
- Noch niedrigere Freibeträge ermöglichen niedrigere Steuersätze, aber auch erhöhte Verwaltungskosten
- Statt Verschonung Stundung einführen
(Daniela Karbe-Geßler)
6) FG Hamburg: Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen verfassungswidrig
Wie bereits in unseren Steuerinformationen Ausgabe April 2012 berichtet, hat das Finanzgericht Hamburg mit Beschluss vom 29. Februar 2012 (Az. 1 K 138/10) dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Hinzurechnungen für Zinsen, Mieten und Pachten nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e Gewerbesteuergesetz (GewStG) verfassungswidrig sind. Eine verfassungskonforme Auslegung sei nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg nicht möglich. Das Finanzgericht Hamburg geht davon aus, dass diese Hinzurechnungen verfassungswidrig sind.
Die Hinzurechnungsnormen seien verfassungswidrig, da sie eine Ungleichbehandlung in Form eines Verstoßes gegen das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit darstellten. Das Finanzgericht Hamburg geht insbesondere davon aus, dass ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip vorläge. Eine Rechtfertigung sei nicht gegeben. Die Gewerbesteuer soll – so das Finanzgericht Hamburg – nach dem so genannten Ist-Leistungsfähigkeitsprinzip beurteilt werden, nicht nach dem so genannten Soll-Leistungsfähigkeitsprinzip, da § 7 Satz 1 Gewerbesteuergesetz an den Gewinn als Nettogröße anknüpft.
Der oft als Rechtfertigung angegebene Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer sei ein inhaltsleerer Begriff. Zwar sei der Gewerbetrieb selbst Objekt der Gewerbesteuer.
Dieser habe aber auch eine eigene Leistungsfähigkeit. Ebenso verhält es sich mit dem Begriff der objektivierten Ertragskraft.
Ebenfalls käme das Äquivalenzprinzip nicht als Rechtfertigungsgrund in Frage. Die gesetzlichen Hinzurechnungstatbestände seien viel zu pauschal, um darin eine Beziehung zwischen dem Nutzen und den Kosten der kommunalen Leistungen festzustellen.
Das Prinzip der Besteuerung der Kapitalnutzung sei ebenfalls nicht als Zweck zur Durchbrechung des Leistungsfähigkeitsprinzips ausreichend. Auch eine Besteuerung der Wertschöpfung kommt nicht als Rechtfertigung zum Tragen, da ersichtlicherweise der Gewerbeertrag nicht um sämtliche Wertschöpfungsfaktoren bereinigt wird; insbesondere werden Arbeitslöhne nicht hinzugerechnet.
Allein fiskalische Gründe, insbesondere die Stabilisierung des Gewerbesteueraufkommens, reichen nicht aus. Auch sei ein möglicher Grund in der Missbrauchsverhinderung nicht in den Motiven des Gesetzgebers erkennbar. Gerade in Bezug auf die Hinzurechnung von Mieten und Pachten für Immobilien kann auch das Argument der Verhinderung der Verlagerung von Erträgen ins Ausland nicht greifen, es würde hier sogar ins Gegenteil verkehrt. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber gegebenenfalls den verfassungsrechtlich vorgegebenen Rahmen an Typisierungen überschritten.
Das Finanzgericht Hamburg sah trotz früherer Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu den bis 2007 geltenden Hinzurechnungstatbeständen die Zulässigkeit der Verfassungszweifel als gegeben an, da sich mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 diese Hinzurechnungsnormen erheblich geändert haben.
Sollte das Bundesverfassungsgericht die Vorlage als zulässig erachten und sich der Ansicht des Finanzgerichts Hamburg anschließen, so beträfe dies ca. 8 bis 10 % des Gewerbesteueraufkommens. Allerdings wären die Kommunen sehr unterschiedlich betroffen, da die Hinzurechnungstatbestände die Unternehmen sehr unterschiedlich belasten. Im Übrigen käme es darauf an, ob das Bundesverfassungsgericht im Falle einer Verfassungswidrigkeit die Hinzurechnungsnormen rückwirkend, ab dem Jahr 2008, für nicht anwendbar erklärt oder aber erst ab einem Zeitpunkt in der Zukunft.
Der Beschluss des Finanzgerichts Hamburg ist unter http://www.justiz.hamburg.de/finanzgericht einsehbar. (Jens Gewinnus)
7) Fahrtkosten einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme und eines Vollzeitstudiums in voller Höhe abziehbar
Mit Urteilen vom 9. Februar 2012 (veröffentlicht am 28. März 2012) hat der Bundesfinanzhof (BFH) (Aktenzeichen VI R 42/11 und VI R 44/10) entschieden, dass Fahrten zwischen der Wohnung und einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung in voller Höhe wie Dienstreisen, und nicht nur beschränkt mit der Entfernungspauschale, als Werbungskosten abgezogen werden können. Damit ändert der BFH seine bisherige Rechtsprechung.
Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sind nur beschränkt mit der Entfernungspauschale von derzeit 0,30 Euro je Entfernungskilometer als Werbungskosten abziehbar.
Als regelmäßige Arbeitsstätte hat der BFH bislang auch Bildungseinrichtungen (z. B. Universitäten) angesehen, wenn diese über einen längeren Zeitraum zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht werden. Fahrtkosten im Rahmen einer (Zweit)Ausbildung bzw. Fortbildung waren deshalb nicht in tatsächlicher Höhe, sondern der Höhe nach nur beschränkt abzugsfähig.
Der BFH geht nunmehr von Folgenden aus:
Auch wenn die berufliche Aus- oder Fortbildung die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, ist eine Bildungsmaßnah-me regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt. Eine regelmäßige Arbeitsstätte liegt daher nicht vor, da hierfür die dauerhafte Zuordnung vorliegen muss.
Deshalb sind die Fahrtkosten während eines Zweitstudiums an einer Hochschule/Universität unbeschränkt als vorweg genommene Werbungskosten abzugsfähig (VI R 44/10). Auch die Aufwendungen eines Zeitsoldaten für Fahrten zur Ausbildungsstätte, die im Rahmen einer vollzeitigen Berufsförderungsmaßnahme angefallen waren, sind ebenfalls in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen (VI R 42/11).
Bei der Geltendmachung der vollen Fahrtkosten bzw. der Kilometerpauschale für gefahren Kilometer müssen aber tatsächliche Aufwendungen entstanden sein. Bei Anwendung der Entfernungspauschale kommt es dagegen darauf nicht an. (Daniela Karbe-Geßler)
8) Steuerentlastung für kleine Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme
Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Energiesteuergesetz (EnergieStG) wird eine vollständige Steuerentlastung für die Verwendung von Energieerzeugnissen in Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme (KWK-Anlagen) gewährt. Mit Schreiben vom 30. März 2012 informiert das Bundesfinanzministerium (BMF) darüber, dass die Bearbeitung von Anträgen auf Steuerentlastung bis auf weiteres ausgesetzt wird. Dies betrifft Entlastungsanträge, die sich auf Zeiträume nach dem 31. März 2012 beziehen.
Die Steuerentlastung war von der EU-Kommission als staatliche Beihilfe genehmigt worden; jedoch befristet bis 31. März 2012. Über den Verlängerungsantrag Deutschlands wurde bislang nicht entschieden. Erstattungsanträge, die sich auf Zeiträume nach dem 31. März 2012 beziehen, werden deshalb vorläufig nicht bearbeitet und entsprechende Erstattungsbeträge nicht ausgezahlt. Anträge können jedoch weiterhin gestellt werden; diese werden nach Erteilung der Genehmigung durch die EU-Kommission von Amts wegen weiterbearbeitet.
Nicht betroffen von der Aussetzung sind Anträge, die sich ausschließlich auf Erstattungen für die Verwendung von Energieerzeugnissen in KWK-Anlagen vor dem 1. April 2012 beziehen und KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt. (Daniela Karbe-Geßler)
9) BMF: Steuerliche Bewertung von umgetauschten Griechenland-Anleihen
Mit Schreiben vom 9. März 2012 nahm das Bundesfinanzministerium (BMF) zur steuerlichen Handhabung von umgetauschten Griechenland-Anleihen Stellung.
Die Republik Griechenland hat ihren Gläubigern ein Umtauschangebot bezüglich bestimmter Anleihen gemacht. Dieses sieht vor, dass je 1.000 Euro Nennwert die Altanleihen wie folgend umgetauscht werden:
- neue Anleihen der Republik Griechenland mit einem Nennbetrag von 315 Euro (Bestandteil 1)
- neue EFSF-Anleihen des Europäischen Rettungsfonds (EFSF-European Financial Stability Facility) mit einem Nennbetrag von 150 Euro (Bestandteil 2)
- an das griechische BIP gekoppelte Anleihen mit einem Nennbetrag von 315 Euro (Bestandteil 3)
- für aufgelaufene Stückzinsen eine Nullkuponanleihe des EFSF (Bestandteil 4).
Als Veräußerungserlös für die hingegebenen Anleihen ist der Börsenkurs der Anleihen der Bestandteile 1 und 2 (zusammen) am Tag der Depoteinbuchung, hilfsweise der niedrigste Kurs am ersten Handelstag anzusetzen. Als Anschaffungskosten der Anleihen der Bestandteile 1 und 2 werden jeweils die Börsenkurse der hingegebenen Anleihen am Tag der Depotausbuchung angesetzt, hilfsweise der niedrigste Börsenkurs am ersten Handelstag.
Die Anleihen der Bestandteile 3 und 4 sind - aus Vereinfachungsgründen - mit Anschaffungskosten von 0 Euro anzusetzen. Bei Veräußerung dieser Papiere wird jedoch in Höhe des Veräußerungspreises ein steuerpflichtiger Kapitalertrag realisiert. (Jens Gewinnus)
10) EU-Kommission verklagt Deutschland wegen steuerlicher Behandlung von Organgesellschaften
Die Europäische Kommission hat beschlossen, beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Klage gegen Deutschland zu erheben, weil bestimmte gebietsfremde Gesellschaften von den Vorteilen der deutschen Steuerregelung für Organschaften ausgeschlossen sind.
Die beanstandeten Bestimmungen des Körperschaft- und des Gewerbesteuergesetzes – §§ 14 ff. Körperschaftsteuergesetz (KStG) und § 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) – betreffen den doppelten Inlandsbezug, wonach sich sowohl der Sitz des Unternehmens als auch der Ort der Geschäftsleitung in Deutschland befinden müssen, damit die Konsolidierung von Gewinnen und Verlusten einzelner Organgesellschaften zulässig ist.
Die Kommission sieht darin eine Verletzung des Grundsatzes der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV, 31 EWR-Abkommen) und verklagt Deutschland vor dem EuGH. Zuvor hatte die Kommission in Deutschland bereits ein Anhörungsschreiben sowie eine mit Gründen versehene Stellungnahme verschickt. Als Reaktion darauf veröffentlichte Deutschland 2011 ein Verwaltungsrundschreiben (BMF-Schreiben vom 28.3.2011, Aktenzeichen IV C S 2770/09/10001), um die Vertragsverletzung abzustellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH kann jedoch eine durch eine Rechtsvorschrift verursachte Vertragsver-letzung nur durch eine Änderung des betreffenden Gesetzes und nicht allein durch ein Anwendungsschreiben abgestellt werden. Da Deutschland das Gesetz binnen eines Jahres nicht geändert hat, hat die Kommission beschlossen, das Verfahren weiter zu verfolgen.
Nunmehr bleibt abzuwarten, wie die Klage vor dem EuGH ausgeht oder ob Deutschland vor-ab mit gesetzgeberischen Maßnahmen reagieren wird. (Malte Weisshaar)
11) Arbeitslöhne von Piloten irischer Fluggesellschaften sind steuerfrei
Mit dem am 28. März 2012 veröffentlichten Urteil vom 11. Januar 2012 (Aktenzeichen I R 27/11) hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Musterprozess entschieden, dass der Arbeitslohn eines Piloten, der in Deutschland wohnt, aber an Bord eines Flugzeugs im internationalen Verkehr für eine irische Fluggesellschaft tätig ist, in Deutschland nicht besteuert werden kann.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war 2007 Pilot bei einer irischen Fluggesellschaft und hatte seinen Wohnsitz in Deutschland. Die an die irische Steuerverwaltung abgeführten Steuern wurden an den Kläger erstattet, da er seinen Wohnsitz in Deutschland hatte. Das deutsche Finanzamt versteuerte die Einkünfte, da sie nicht von der Besteuerung auszunehmen seien und wurde vom Finanzgericht bestätigt.
Der BFH wiederum folgte der Auffassung des Klägers, dass die Einkünfte von der Besteue-rung freizustellen und lediglich dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen seien.
Hintergrund des Urteils ist eine Regelung aus Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) zwischen Deutschland und Irland. Danach hat das Besteuerungsrecht für die Arbeitslöhne des Bordpersonals von Flugzeugen im internationalen Verkehr immer derjenige Vertragsstaat, in dem sich die Geschäftsleitung der Fluggesellschaft befindet. Irland macht von seinem Besteuerungsrecht aber keinen Gebrauch, was für die betreffenden Piloten und Stewardessen, die für irische Fluggesellschaften arbeiten, zu letztlich unbesteuerten, sog. "weißen Einkünften" führen kann.
Um das zu verhindern, hat Deutschland versucht, die Vereinbarungen mit Irland zu "korrigieren" und das deutsche Besteuerungsrecht für die Arbeitslöhne zurück zu holen. Konkret sind dies Vorschriften in § 50d Abs. 8 und Abs. 9 Einkommensteuerrecht (EStG). Es wird diskutiert, ob diese Vorschriften – man spricht von einem sog. treaty override – gegen Grundsätze des Völkervertragsrechts verstoßen. Im Urteilsfall ist der BFH darauf nicht weiter eingegangen.
Er gab dem klagenden Piloten schon deswegen Recht, weil die Vorschriften infolge handwerklicher Mängel ihr Ziel nicht erreichen konnten. Um den Arbeitslohn steuerfrei vereinnahmen zu können, genügt es, dass der Pilot den Besteuerungsverzicht Irlands gegenüber dem Finanzamt nachweisen kann; das ist ihm gelungen. Die eigentliche Streitfrage nach der völkerrechtlichen Zulässigkeit eines sogenannten treaty override, bleibt damit derzeit unbeantwortet.
In Zukunft dürfte sich an der Steuerfreiheit der Arbeitslöhne der Piloten aber etwas ändern: Deutschland hat die Möglichkeit, sein Besteuerungsrecht im Abkommen selbst zu verankern, genutzt. In dem neu verhandelten, derzeit noch nicht in Kraft getretenen DBA-Irland, wurde eine Rückfallklausel vereinbart. (Daniela Karbe-Geßler)
12) Zweite Konferenz zur EU-Finanzierung ab 2014
Am 22. März 2012 fand eine Neuauflage der im Oktober vergangenen Jahres begonnenen Fachdiskussion zum „Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR)“ der EU in Brüssel statt. Vertreter von Kommission, Rat und Parlament, des Europäischen Rechnungshofes, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen sowie Vertreter der mitgliedstaatlichen Regierungen und der nationalen Parlamente debattierten über die für die kommende Finanzierungsperiode (2014-2020) geplanten Einnahmen und Ausgaben. Immerhin 20 der bald 28 EU-Mitgliedstaaten waren durch Parlamentarier vertreten und 11 Mitgliedstaaten durch die zuständigen Fachminister.
In den einführenden Bemerkungen bekräftigten die Präsidenten des Europa-Parlaments (EP), Martin Schulz, und der Kommission, Manuel Barroso, sowie die dänische Ministerpräsidentin und derzeitige EU-Ratsvorsitzende Helle Thorning-Schmidt, ihre Absicht einen großen Teil der zur Verfügung stehenden Mittel investiv einzusetzen. An erster Stelle nannten sie die Bereiche Bildung, Forschung und Entwicklung sowie das Zusammenwachsen Europas mittels Verbesserung grenzüberschreitender Infrastruktur.
Haushaltskommissar Janusz Lewandowski konkretisierte, dass das Aufkommen aus der vorgeschlagenen Finanztransaktionsteuer (FTS) sowohl der EU als auch den Mitgliedstaaten zufließen könne: zwei Drittel für den EU-Haushalt, ein Drittel für die Haushalte der Mitgliedstaaten. Da nach Schätzungen Anzahl und Umfang von Finanztransaktionen weiter steigen werden, rechnet der Kommissar für 2020 bereits mit Einnahmen von 80 Mrd. Euro aus einer solchen Steuer. Wenn Brüssel die vorgeschlagene Finanzquelle tatsächlich erhalte, könnten einzelne Mitgliedstaaten ihre Zuweisungen um die Hälfte zurückfahren, so der Kommissar.
Es gab Stimmen für eine größere Effizienz der EU-Ausgaben und gegen eine Ausweitung des EU-Budgets. Von der Kommission wurde verlangt, die angekündigte Neuberechnung der Auswirkungen der FTS auf die Wirtschaft möglichst bald vorzulegen. In der anschließenden Diskussion wiesen nationale Parlamentarier, u. a. aus Österreich und den Niederlanden, auf die föderale Struktur der EU hin. Diese setzen eine Aufgabenabgrenzung zwischen den Ebenen zwingend voraus.
Auf dem Panel zu den Ausgabeschwerpunkten des MFR saßen u. a. die Kommissions-Vizepräsidentin Neelie Kroes und der polnische Außenminister Mikolaj Dowgielewicz. Über das Ziel der Ausgabenpolitik war man sich weitgehend einig: Wachstum fördern, Arbeitsplätze schaffen, Wohlstand sichern. Über die Wege zum Ziel weniger: Zwar setzt eine Mehrheit der Redner hierfür auf das Geld aus den Struktur- und Kohäsionsfonds, einzelne Redner übten dagegen Kritik an der Finanzierung sogenannter Übergangsregionen. Das sind solche Regionen in der EU, deren Wirtschaftskraft mehr als 75%, aber weniger als 90% der durch-schnittlichen Wirtschaftskraft aller Regionen Europas beträgt. Davon gibt es in reicheren EU-Mitgliedstaaten wie Deutschland zahlenmäßig mehr als in ärmeren EU-Staaten. Da der Finanzierungs-Topf aber insgesamt nicht größer wird, blieben für diejenigen Regionen, deren Bruttoinlandsprodukt (BIP) kleiner als 75% der durchschnittlichen Wirtschaftskraft sei, entsprechend weniger Fördermittel übrig.
Ein schwedischer Parlamentarier betonte, dass „Modernisierung“ auch heiße, nicht immer nur zusätzliche Aufgaben auf die Europäische Union zu übertragen. Im Gegenzug müssten Dinge, die nicht mehr zwingend von Brüssel zu erledigen seien, an die Mitgliedstaaten zurück übertragen werden. Aus dem Österreichischen Nationalrat kam die Forderung, die Entwicklung der EU-Ausgaben nicht von den Konsolidierungsbemühungen in den Mitgliedstaaten abzukoppeln.
Die IHK-Organisation hat sich in ihrer Stellungnahme zu den Finanzierungsvorschlägen der EU-Kommission u. a. für erhebliche Einsparungen von Haushaltsmitteln, für transparente Eigenmittel und für die Umschichtung von Haushaltsmitteln hin zu wachstumsfördernden Bereichen ausgesprochen. (Malte Weisshaar)
13) Umsatzsteuerrecht 2012 mit kommentiertem Umsatzsteuer-Anwendungserlass
Im Laufe des Jahres 2011 gab es im Umsatzsteuerrecht wichtige gesetzliche Neuregelungen, zahlreiche und gravierende Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses und neue Weichenstellungen durch Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des Bundesfinanzhofes (BFH), die zum 1. Januar 2012 in Kraft getretenen sind. Das Buch „Umsatzsteuerrecht 2012“ stellt diese dar. Das Ergänzungsheft behandelt Inhalt und Auswirkungen des BMF-Schreibens vom 2. Januar 2012 zu Vorsteuerabzug und Vorsteuer-berichtigung. Diese Neuregelungen sind für die Praxis von großer Bedeutung, weil es nicht nur um Einzelfragen geht, sondern eine systematische Neuausrichtung der Besteuerung unentgeltlicher Wertabgaben und der Beurteilung des Vorsteuerabzugs erfolgt.
Otto-Gerd Lippross und Hans-Georg Janzen (Herausgeber): „Umsatzsteuerrecht 2012 mit kommentierten Umsatzsteuer-Anwendungserlass“; Steuerberaterverband Niedersachsen • Sachsen-Anhalt e. V.; Richard Boorberg Verlag, Stuttgart 2012, 870 Seiten und Ergän-zungsheft mit ca. 12 Seiten, DIN A4, 48,00 Euro; ISBN 978-3-415-04785-3.
14) Internationales Steuerrecht
Verglichen mit dem nationalen Steuerrecht ist das Internationale Steuerrecht deutlich komplexer, da nicht nur eine einzelne Steuerrechtsordnung, sondern unterschiedliche Rechtskreise zu beachten sind. Das Lehrbuch führt verständlich und umfassend in die komplizierte Materie des Internationalen Steuerrechts ein. Berücksichtigt werden alle relevanten Problemkreise, deren Verständnis durch zahlreiche Beispiele mit Lösungen und Merksätzen gefördert wird. Aus dem Inhalt: Grundzüge des Internationalen Steuerrechts, Funktionsweise von Doppelbesteuerungsabkommen, Steuerliche Behandlung von Direktinvestitionen, Internationale Steuerplanung mit Holdinggesellschaften, Verrechnungspreise im Internationalen Steuerrecht, Außensteuergesetz, Diskussion der wichtigsten EuGH-Urteile.
Gernot Brähler: „Internationales Steuerrecht“; Gabler Verlag, Wiesbaden 2012, 563 Seiten, 39,95 Euro; ISBN 978-3-8349-3514-4.
15) NWB Praxishandbuch Bilanzsteuerrecht
Das komplette Bilanzsteuerrecht wird grundlegend und gestaltungsorientiert in einem Pra-xishandbuch zusammengefasst. Damit steht ein umfassendes Grundlagen- und Nachschla-gewerk zur Verfügung. Die Mischung von Autoren aus Wissenschaft und Praxis gibt theoretische Fundierung und großen praktischen Nutzwert. Teil A des Buches stellt die Grundsatz- und Querschnittsfragen steuerlicher Gewinnermittlung dar. Teil B beschäftigt sich im Detail mit der Bilanzierung und Bewertung bei der steuerlichen Gewinnermittlung. Rechtsstand ist der 1. Januar 2012. Das finale Anwendungsschreiben des BMF zur E-Bilanz ist berücksich-tigt, ebenso der neue UmwSt-Erlass 2011.
Ulrich Prinz und Hans-Joachim Kanzler (Herausgeber) unter Mitarbeit namhafter Autoren: „NWB Praxishandbuch Bilanzsteuerrecht“; Verlag Neue Wirtschafts-Briefe, Herne 2012; 1.088 Seiten, 134,80 Euro; ISBN 978-3-482-63751-3
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