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STEUERN

Steuerinfo Juni 2012

Inhalt

  1. 10. "Hamburger Unternehmenstage: Steuern" am 14. September 2012  - Thema: "Familienunternehmen – Rechtsform, Finanzierung, Nachfolge"
  2. Betrüger versenden E-Mails im Namen des Bundeszentralamts für Steuern
  3. Steuervereinfachungsmaßnahmen vorgeschlagen
  4. Kabinettsentwurf zum Jahressteuergesetz 2013 beschlossen
  5. Änderungsprotokoll zum Steuerabkommen Deutschland – Schweiz
  6. Neues DBA Deutschland – Luxemburg
  7. BMF zur Ortsbestimmung bei Messebauleistungen
  8. BMF-Schreiben zur privaten Nutzung von Geschäftswagen durch Gesellschafter-Geschäftsführer
  9. BMF-Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung der Übernahme von Studiengebühren
  10. AO-Handbuch 2012 aus der DWS-Schriftenreihe
  11. Steuerberater Handbuch 2012
  12. Umwandlung eines Einzelunternehmens oder einer GbR in eine GmbH

1)  10. "Hamburger Unternehmenstage: Steuern" am 14. September 2012  - Thema: "Familienunternehmen – Rechtsform, Finanzierung, Nachfolge"

Aufgrund kurzfristiger Terminkollisionen eines Hauptreferenten und eines Moderators für die 10. "Hamburger Unternehmenstage: Steuern" mussten wir leider den ursprünglich angekündigten Termin am 8. Juni 2012 verschieben auf Freitag, 14. September 2012.

Familienunternehmen sind mit rund drei Millionen Firmen die tragende Säule der deutschen Wirtschaft. Das Wirtschafts- und Steuerrecht haben sich drastisch verändert, und das Tempo und die Komplexität des Wandels nehmen weiter zu. Hierauf müssen sich gerade auch Familienunternehmen einstellen. Wie Familienunternehmen auf diese Herausforderung reagieren können und welche steuerlichen Aspekte beachtet werden müssen, sind Fragen, die Unternehmen in diesem Zusammenhang beantworten müssen. Im Mittelpunkt der Veranstaltung stehen Themen wie Rechtsformwahl, Möglichkeiten und steuerliche Risiken der Unternehmensfinanzierung, aber auch Erhalt und Fortführung dieser Unternehmen über die derzeit aktive Unternehmergeneration hinaus.

Die Veranstaltung wird wie in den Vorjahren vom Verein "Hamburger Unternehmenstage: Steuern e.V." durchgeführt.

Referenten:

  • Michael Kunz, Ernst & Young GmbH, Hamburg
  • Dr. Felix Reiche, ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU, Hamburg
  • Helmut Rundshagen, Ernst & Young GmbH, Hamburg
  • Prof. Dr. Ulrich Prinz, KPMG AG, Köln

Moderatoren:

  • Hans-Henning Bernhardt, Beiersdorf Aktiengesellschaft;
  • Dr. Udo Henkel, Baker & McKenzie, München;
  • Prof. Dr. Günther Strunk, Strunk Kolaschnik Partnerschaft, Hamburg.

Moderierte Abschlussdiskussion:

  • Uwe Borges, Commerzbank Aktiengesellschaft, Hamburg
  • Dr. Frank Roser, Roser Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater, Hamburg
  • Helmut Rundshagen, Ernst & Young GmbH, Hamburg

Termin:

  • Freitag, 14. September 2012, 9.00 bis 16.00 Uhr
  • Am Vorabend der "Hamburger Unternehmenstage: Steuern" finden für die Teilnehmer der Veranstaltung eine Führung durch die Sammlung Moderne und ein anschließender Empfang im Museum für Kunst und Gewerbe statt.

Veranstaltungsort:

  • Handelskammer Hamburg
    Albert-Schäfer-Saal
    Adolphsplatz 1
    20457 Hamburg

Anmeldung:

  • bis zum 6. September 2012
  • per Fax oder
  • über die  Veranstaltungsdatenbank.

Informationen:
• Jutta Thormann: Telefon: 040 36138-351; E-Mail: jutta.thormann@hk24.de
• www.hk24.de; Dokument-Nr. 96337.

2. Betrüger versenden E-Mails im Namen des Bundeszentralamts für Steuern

Das Bundesfinanzministerium (BMF) weist auf seiner Internetseite darauf hin, dass Betrüger versuchen, per E-Mail an Konto- und Kreditkarteninformationen von Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern zu gelangen. Per E-Mail geben sich die Betrüger als "Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)" aus und behaupten, die betroffenen Bürger hätten zu viel Einkommensteuer gezahlt. Um diese zurückerhalten zu können, sollen die Steuerpflichtigen ein in der E-Mail angehängtes Antragsformular ausfüllen. In diesem wird u. a. die Kontoverbindung, die Kreditkartengesellschaft, die Kreditkartennummer und der Kreditkartensicherheitscode abgefragt.

Das Bundesministerium der Finanzen und das BZSt warnen davor, auf solche oder ähnliche E-Mails zu reagieren. Benachrichtigungen über Steuererstattungen werden grundsätzlich nicht per E-Mail verschickt und Kontoverbindungen nie in dieser Form abgefragt. Die Rückerstattung von überzahlten Steuern übernimmt zudem nicht das BZSt, sondern immer nur das jeweils zuständige Finanzamt. (Daniela Karbe-Geßler)


3. Steuervereinfachungsmaßnahmen vorgeschlagen

Die Bundesländer Hessen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Bremen haben gemein-sam eine 11-Punkte-Liste mit Maßnahmen zur Steuervereinfachung erarbeitet. Ziel der Vereinfachungsvorschläge soll es sein, vor allem die Finanzverwaltung zu entlasten.

Die Vorschlagsliste enthält u. a.:

  • die Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrages um 150 Euro auf 1.150 Euro;
  • die Einführung einer monatlichen Pauschale in Höhe von 100 Euro für die Benutzung eines häuslichen Arbeitszimmers;
  • die Erhöhung der Pauschbeträge für behinderte Menschen;
  • höhere Nachweisauflagen bei Geltendmachung von Unterhaltszahlungen in das Ausland
  • die Einführung eines Sockelbetrages von 300 Euro bei der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG);
  • die Senkung der 44-Euro-Freigrenze auf 20 Euro;
  • die Umstellung auf das "Steuerbilanzmodell" beim Verlustabzug bei beschränkter Haftung von Kommanditisten (§15a EStG), bei dem fremdfinanziertes Kapital des Gesellschafters das für den Verlustausgleich maßgebliche steuerliche Eigenkapital mindern würde.

Die finanziellen Auswirkungen des Staates insgesamt belaufen sich nach den Berechnungen auf 0 Euro, da die Anhebung der Pauschbeträge u. a. mit der Senkung der 44-Euro-Freigrenze und der Einführung des Sockelbetrages bei den Handwerkerleistungen gegenfinanziert werden sollen.

Insbesondere die Absenkung der 44-Euro-Freigrenze ist kritisch zu betrachten. Sie dürfte eine Reaktion der Finanzverwaltung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bezüglich der Waren- und Tankgutscheine aus dem Jahr 2011 sein. Die Finanzverwaltung befürchtet hier anscheinend ein hohes Steuerminderungspotenzial, wenn die Freigrenze bei 44 Euro belassen würde. Jedoch ist zu beachten, dass die Freigrenze als Beitrag zur Steuervereinfachung gedacht war. Unter anderem fallen auch Job-Tickets darunter. Bei einem Absenken der 44-Euro-Freigrenze müssen diese dann als geldwerte Vorteile versteuert werden. Dabei wird Bürokratie wieder aufgebaut. Dies führt sowohl bei den Arbeitnehmern als auch bei den Arbeitgebern zu Mehrbelastungen.

Der Vorschlag zu § 15a EStG sieht vor, dass nicht mehr die handelsrechtliche Haftung des Kommanditisten als Verlustausgleichspotential (mit anderen Einkünften) maßgeblich sein soll, sondern das steuerliche Eigenkapital als Bezugsgröße herangezogen wird. Konkret bedeutet dies, das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter (Sonderbilanzen) wird mit in die Betrachtung einbezogen. In vielen Fällen dürfte dann ein Verlustausgleichspotenzial geringer ausfallen, da Kommanditanteile oft fremdfinanziert sind. Diese Verbindlichkeiten des Gesellschafters würden dann das für den Verlustausgleich maßgebliche steuerliche Eigenkapital mindern. Bisher ist das nicht der Fall. Damit würden auseinanderfallen einerseits die mögliche Außenhaftung, also Haftungssumme laut Handelsregister zuzüglich privater Kredite für die Anteilsfinanzierung, und andererseits der steuerliche mögliche Verlustausgleich (anteiliges Eigenkapital der Gesamthandelsbilanz abzüglich privater Kredite für die Anteilsfinanzierung). Dies wäre unsystematisch und zudem in vielen Fällen eine Steuerverschärfung für den Gesellschafter.

Derzeit finden zwischen den Bundesländern Beratungen statt, inwieweit die Vorschläge allgemeine Zustimmung finden. Sollte sich eine Mehrheit finden, ist damit zu rechnen, dass die Vorschläge durch den Bundesrat in einem Gesetzentwurf eingebracht werden. Vereinfachung bzw. Entlastung bei der Finanzverwaltung darf aber nicht durch einseitige Mehrbelastung der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer herbeigeführt werden. (Daniela Karbe-Geßler)


4. Kabinettsentwurf zum Jahressteuergesetz 2013 beschlossen

Die Bundesregierung hat den Gesetzesentwurf zum Jahressteuergesetz 2013 (JStG 2013) am 23. Mai 2012 beschlossen.

Mit dem Jahressteuergesetz sollen steuerliche Anpassungen an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), EU-Richtlinien und nationale Gesetzgebung vorgenommen werden. Streit bestand über die Änderungen zur Steuerpflicht der Einnahmen aus dem Bundes-Freiwilligendienst (BuFdi). Nach dem Kabinettsentwurf des JStG 2013 soll § 3 Einkommensteuergesetz dahingehend geändert werden, dass das nach § 2 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes an Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes gezahlte Taschengeld steuerfreie Einnahmen sind.

Wesentlichste Änderung für die Wirtschaft gegenüber dem Referentenentwurf ist die Aufnahme einer Regelung zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen auf 7 Jahre ab 2015. Die Forderung der IHK-Organisation nach einer Verkürzung der Aufbewahrungsfristen wurde damit nun in den Gesetzentwurf aufgenommen. Jedoch konnte man sich bisher nur auf eine Verkürzung auf 7 Jahre einigen. Die IHK-Organisation wird sich in weiteren Stellungnahmen und Äußerungen auf eine Umsetzung des Kabinettsbeschlusses vom 14.12.2011 und damit auf eine Verkürzung der Aufbewahrungsfristen auf 5 Jahre einsetzen.

Weitere Änderungen zum Referentenentwurf sind:

  1. Einführung einer Umsatzsteuerbefreiung für infektionshygienische Leistungen eines Arztes (§ 4 Nr. 14 UStG), für Leistungen aus dem "Persönlichen Budget" i. S. von § 17 SGB IX (§ 4 Nr. 16 UStG), für Bühnenregisseure und -choreografen (§ 4 Nr. 20a UStG)
  2. Konkretisierung der Regelung zum Nachteilsausgleich für die private Nutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen auf bestimmte Hybridelektrofahrzeuge
  3. Entkopplung der gewerbesteuerlichen Befreiung von Bildungsleistungen von der Umsatzsteuer
  4. Änderung des EU-Beitreibungsgesetzes als Folge der Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
  5. Änderung des § 1 Funktionsverlagerungsverordnung als Folge der Änderungen im Außensteuergesetz.

Die steuerlichen Mindereinnahmen werden insgesamt für das Jahr 2012 mit 265 Mio. Euro angegeben. Im Jahr 2015 und 2016 sollen diese auf gut 1 Mrd. Euro ansteigen, wovon allerdings fast 1 Mrd. Euro lediglich auf die Annahme eines Steuerausfallrisikos seitens der Bundesregierung entfallen. Ob diese Steuermindereinnahmen tatsächlich entstehen, hängt vom tatsächlichen Vollzug der Steuergesetze durch die Finanzverwaltung ab. Die Wirtschaft soll damit beim Erfüllungsaufwand um 2,5 Mrd. Euro entlastet werden.

Der Gesetzentwurf soll am 21. Juni 2012 im Bundesrats-Finanzausschuss und am 6. Juli 2012 und 23. November 2012 im Bundesrat beraten werden. Die Anhörung im Bundestags-Finanzausschuss ist für den 26. September 2012 und die 2./3. Lesung im Bundestag für den 26. Oktober 2012 geplant.

Der Kabinettentwurf zum JStG 2013 vom 23. Mai 2012 ist abrufbar in der Spalte rechts neben diesem Artikel. (Daniela Karbe-Geßler)

5. Änderungsprotokoll zum Steuerabkommen Deutschland – Schweiz

Am 5. April 2012 haben in Bern der Staatssekretär im Eidgenössischen Finanzdepartement und der deutsche Botschafter in der Schweiz und Liechtenstein ein Ergänzungsprotokoll zum gemeinsamen Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt vom 21. September 2011 unterzeichnet. Das Protokoll enthält ergänzende Klarstellungen und Erweiterungen, wobei auch Bedenken der Europäischen Kommission und einiger deutscher Bundesländer aufgegriffen wurden. Die deutsche Bundesregierung hat am 26. April 2012 bereits einen entsprechenden Kabinettsentwurf verabschiedet und damit das Gesetzgebungsverfahren eröffnet.

Hinzuweisen ist auf folgende Regelungen:

  • Die Bandbreite der pauschalen Nachversteuerung von bisher unversteuerten Kapital-anlagen wurde von bislang 19-34 % auf 21-41 % angehoben.
  • (Die pauschale Abgeltungsteuer für laufende Kapitaleinkünfte bleibt unverändert bei 26,375 %).
  • Neu eingeführt wurde eine pauschale Besteuerung von Erbfällen i. H. v. 50 %, sofern die Erben nicht einer Offenlegung gegenüber den deutschen Steuerbehörden zustimmen.
  • Die Anzahl der möglichen Auskunftsersuchen im Zusammenhang mit diesem Abkommen von maximal 999 innerhalb eines Zweijahreszeitraums werde auf maximal 1.300 Fälle erhöht. (Der "normale" Informationsaustausch auf Grundlage des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens bleibt unberührt).
  • Der relevante Stichtag für das Inkrafttreten dieses Abkommens wurde vom 31. Mai 2013 auf den 1. Januar 2013 vorgezogen.

Das Steuerabkommen und das Ergänzungsprotokoll bedürfen sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland der Zustimmung durch die gesetzgebenden Gremien.

Mit den vorgesehenen Änderungen ist die Bundesregierung zwar Bedenken der Opposition und SPD-geführten Bundesländer entgegen gekommen, dennoch bleibt ungewiss, ob beide Abkommen im Bundesrat eine Zustimmung finden werden. Von Bedeutung könnte sein, dass es Aussichten auf zusätzliche Steuermehreinnahmen gibt, auch für die Bundesländer. (Guido Vogt)

6. Neues DBA Deutschland - Luxemburg

Am 23. April 2012 haben Deutschland und Luxemburg ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet, welches das Abkommen vom 23. August 1958 ersetzen wird. Das neue DBA Luxemburg orientiert sich inhaltlich und strukturell am OECD-Musterabkommen und beinhaltet einen umfassenden Informationsaustausch.

Das neue Abkommen sieht u. a. folgende Regelungen vor:

  • Der Quellensteuersatz auf Streubesitzdividenden bleibt grundsätzlich bei 15 % bestehen.
  • Das neue Abkommen sieht wie bislang keine Quellensteuer auf Zinsen, einen bis zu 5 %-igen Quellensteuersatz auf Lizenzzahlungen und einen maximal 15 %-igen Quellensteuersatz auf Streubesitzdividenden vor.
  • Letzterer wird jedoch auf 5 % bei einer zu mindestens 10 % unmittelbar an der aus-schüttenden Gesellschaft beteiligten Kapitalgesellschaft abgesenkt (zuvor: 10 % Quellensteuer bei einer Mindestbeteiligung von 25 %).
  • Das Abkommen übernimmt – wie schon die neuen DBAs mit Liechtenstein und den Niederlanden – den  sogenannten "Authorised OECD Approach" entsprechend Art. 7 OECD-MA 2010 und beinhaltet die uneingeschränkte Selbständigkeitsfiktion von Betriebsstätten für die grenzüberschreitende Gewinnabgrenzung gegenüber dem Stammhaus (Fremdvergleichsgrundsatz bei Behandlung der rechtlich unselbständigen Betriebsstätte wie ein fiktiv eigenständiges und unabhängiges Unternehmen).
  • Gemäß Art. 22 Abs. 1 Buchst. C DBA-Luxemburg steht die Freistellungsmethode unter einem Aktivitätsvorbehalt. Luxemburgische Betriebsstättegewinne und Dividendenzahlungen einer luxemburgischen Gesellschaft werden beim deutschen Empfänger nur dann in Deutschland freigestellt, wenn die Einkünfte ausschließlich oder fast ausschließlich aus aktiven Tätigkeiten gem. § 8 Abs. 1 Außensteuergesetz (AStG) stammen. Sofern die luxemburgische Gesellschaft unter die Mutter-Tochter-Richtlinie fällt, findet ungeachtet dessen das Schachtelprivileg (§ 8b Körperschaftsteuergesetz - KStG) für Zwecke der Körperschaft- und Gewerbesteuer Anwendung.
  • Mit einer sog. "subject-to-tax-clause" kommt die Anrechnungsmethode in den Fällen zur Anwendung, in denen nach dem Abkommen Einkünfte bzw. Vermögen einer in Deutschland ansässigen Person in Deutschland eigentlich freigestellt sind, in Luxemburg jedoch tatsächlich nicht besteuert werden bzw. Luxemburg sein Besteuerungsrecht aufgrund einer abweichenden Qualifikation nicht ausübt bzw. eine niedrigere Besteuerung vornimmt (Vermeidung von "weißen Einkünften" bei Qualifikationskonflikten) (vice versa).
  • Gem. Art. 22 Abs. 1 Buchst. A (Korrespondenzprinzip) muss Deutschland Schachteldividenden nur dann von der Besteuerung freistellen, wenn die Dividende bei der Ermittlung des Gewinns der ausschüttenden Gesellschaft nicht abzugsfähig war.

(Guido Vogt)

7. BMF zur Ortsbestimmung bei Messebauleistungen

In der Steuerinfo Ausgabe Februar berichteten wir über die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in dem Vorlageverfahren Inter-Mark Group. Es ging dabei um die Frage, wie die Planung und Bereitstellung von Ausstellungs- und Messeständen an Aussteller/Kunden zu beurteilen ist. Der EuGH vertritt dazu eine sehr differenzierte Sicht, die eine dreistufige Prüfungsreihenfolge erfordert.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat daraufhin den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) "urteilsgetreu" angepasst.

Im B2B-Bereich (Leistungsbeziehungen zwischen Unternehmen) gilt nun für diese Leistungen zwischen Messebauer und Aussteller/Kunde das Empfängerortprinzip nach § 3a Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG). Es kommt also nicht mehr – wie bislang – auf den Ort der Messe an. Die Finanzverwaltung beschränkt das Empfängerortprinzip aber auf "Planung, Gestaltung sowie Aufbau, Umbau und Abbau von Ständen" sowie "Überlassung von Standbauteilen und Einrichtungsgegenstände..", mithin auf die Nr. 2 und 3 in Abschnitt 3a. 4 Abs. 2 UStAE. Andere "Grundstücksleistungen", wie technische Versorgung, Standbetreuung und -bewachung, die Reinigung von Ständen und die Überlassung von Garderoben, werden auch weiterhin nicht vom Empfängerortprinzip erfasst, so dass bei solchen Zusatzleistungen ggf. differenziert werden muss.

Im B2C-Bereich (Leistungsbeziehungen zwischen Unternehmen und Nicht-Unternehmen) ist nun bei den Messebauleistungen noch weitreichender zu differenzieren als bislang.
In urteilsgetreuer Umsetzung des EuGH-Urteils unterscheidet die Finanzverwaltung nun je nach Art der Leistung:

  • Werbeleistungen, wenn der Stand für Werbezwecke verwendet wird,
  • Leistungen im Zusammenhang mit kulturellen, künstlerischen, sportlichen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen, wenn der Stand für eine bestimmte Messe oder Ausstellung eines dieser Bereiche bestimmt ist oder
  • eine Vermietung von beweglichen körperlichen Gegenständen, wenn eine vorübergehende Überlassung des Messestandes an den Aussteller/Kunden angenommen wird.

Entsprechend wurden die Abschnitte 3a. 4 Abs. 3 Nr. 2 und 3, 3a. 6 Abs. 7 und 3a. 9 Abs. 8a UStAE angepasst.

Zwar gilt nun auch in Deutschland im Grundsatz für Messebauleistungen im zwischenunternehmerischen Bereich nicht mehr der Ort der Messe, sondern das Empfängerortprinzip. Gleichwohl hätte man sich im Bereich Messen und Ausstellungen sicherlich über etwas mehr Mut der Finanzverwaltung gefreut. Auch weiterhin müssen deutsche Unternehmen ganz genau hinschauen, welche Ortsbestimmung nach Ansicht der Verwaltung greift. Es wäre wünschenswert, wenn es an dieser Stelle endlich zu einer echten Vereinfachung kommen würde. Dazu könnte Deutschland sich beispielsweise an Österreich orientieren, das seit Jahresbeginn 2011 sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen dem Empfängerortprinzip unterwirft – und Österreich ist nicht der einzige Staat innerhalb des EU-Raums, der so verfährt. (Brigitte Neugebauer)

8. BMF-Schreiben zur privaten Nutzung von Geschäftswagen durch Gesellschafter-Geschäftsführer

Nach verschiedenen Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) in den Jahren 2008 und 2010 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nunmehr mit Schreiben vom 3. April 2012 zur steuerlichen Erfassung der Privatnutzung eines Dienstwagens durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer Stellung genommen.

Der BFH hatte zuvor in einigen Urteilen angenommen, dass die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer keinen zu versteuernden geldwerten Vorteil im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses darstelle, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sei und dadurch eine verdeckte Gewinnausschüttung darstelle. Die GmbH konnte in diesen Fällen keine Betriebsausgaben geltend machen und der Gesellschafter musste die Privatnutzung des Fahrzeugs als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern. Die Bewertung der Privatnutzung durfte nach dem BFH auch nicht mit der 1 %-Regelung erfolgen, sondern mit dem gemeinen Wert der Nutzung.

Das BMF stellt nun klar, dass bei einer privaten Nutzung des Pkw eine betriebliche Veranlassung mit der Folge der Besteuerung eines geldwerten Vorteils vorliegt, wenn die Nutzungsvereinbarung über den Pkw dem sogenannten Fremdvergleich standhält. Wäre also auch mit einem Dritten die gleiche Nutzungsvereinbarung wie mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossen worden, liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung, sondern ein geldwerter Vorteil und somit eine betriebliche Veranlassung (Betriebsausgabenabzug) vor. Diese Vereinbarung über die Nutzung des Fahrzeugs kann auch mündlich geschlossen werden. Es muss aber für einen außenstehenden Dritten erkennbar sein, dass die Überlassung des Wagens zur Privatnutzung als Gegenleistung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder entgeltlich außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses erfolgt. In beiden Fällen muss die Vereinbarung auch tatsächlich durchgeführt werden. Das bedeutet, dass im Falle der Überlassung des Fahrzeuges im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses der zu versteuernde geldwerte Vorteil zeitnah als Lohnaufwand über das Lohnkonto gebucht und die entsprechende Lohnsteuer abgeführt werden muss. Bei einer entgeltlichen privaten Überlassung muss ebenfalls zeitnah das Verrechnungskonto des Gesellschafters belastet werden.

Handelt es sich dagegen um eine verdeckte Gewinnausschüttung, kann bei der Bewertung des Nutzungsvorteils von der 1 %-Regelung kein Gebrauch gemacht werden. Zu versteuern ist hier dann der Wert der Nutzungsüberlassung, der in der Regel mit dem gemeinen Wert angesetzt wird. Aus Vereinfachungsgründen dürfen die Finanzämter für die Bewertung des Nutzungsvorteils im Rahmen einer verdeckten Gewinnausschüttung auf die 1 %- bzw. 0,03 %-Regelung zurückgreifen. Dies soll aber nur im Einzelfall gelten und das Finanzamt entscheidet selbst, wann dieser vorliegt. Ein Anspruch seitens der GmbH oder des Gesellschafter-Geschäftsführers besteht nicht.

Die Praxis wird zeigen, wie mit den entsprechenden neuen Regelungen umgegangen wird und ob die durch die Rechtsprechung entstandene Verunsicherung wegfällt. (Daniela Karbe-Geßler)


9. BMF-Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung der Übernahme von Studiengebühren

Mit Schreiben vom 13. April 2012 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur lohnsteuerlichen Behandlung der Übernahme von Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium durch den Arbeitgeber Stellung genommen. Das Schreiben unterscheidet dabei zwischen Studium im Rahmen der Ausbildung und als Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme.

Die Übernahme der Studiengebühren im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses ist kein Arbeitslohn, wenn die Wahrnehmung des Studiums zu den Pflichten des Arbeitnehmers zählt und der Arbeitgeber Schuldner der Studiengebühren ist. Dann wird ein überwiegend eigen-betriebliches Interesse unterstellt. Schuldet der Arbeitnehmer die Studiengebühren selbst und der Arbeitgeber übernimmt diese, so kann ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse nur unterstellt werden, wenn die Übernahme aufgrund einer vorherigen arbeitsvertraglichen Verpflichtung erfolgt und der Arbeitgeber die Studiengebühren zurückfordern kann, sobald der Arbeitnehmer weniger als zwei Jahre im Unternehmen nach Studienabschluss verbleibt.

Bei der Übernahme von Studiengebühren im Rahmen einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme liegt immer dann kein Arbeitslohn vor, wenn durch das Studium die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers erhöht wird. Hierbei ist gleichgültig, wer die Studiengebühren schuldet.

Für die Prüfung, ob es sich bei der Übernahme der Studiengebühren um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt, enthält das BMF-Schreiben am Ende noch ein Prüfschema. Die Praxis wird zeigen, ob die Verunsicherungen bei der Übernahme von Studiengebühren durch das BMF-Schreiben ausgeräumt werden. (Daniela Karbe-Geßler)

10. AO-Handbuch 2012 aus der DWS-Schriftenreihe

Der Hauptteil bietet eine paragraphenweise sachbezogene Zuordnung von Abgabenordnung (AO), Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) und Verwaltungsverlautbarungen. Das AO-Handbuch 2012 berücksichtigt alle Gesetzesänderungen seit der Vorauflage. Die umfangreichen Fußnotenhinweise wurden um die aktuelle verfahrensrechtliche BFH-Rechtsprechung ergänzt.

Herausgeber: Deutsches wissenschaftliches Institut der Steuerberater e. V.; Verlag C.H.BECK: "AO-Handbuch 2012", München 2012, 1145 Seiten, 45,00 Euro (Subskriptions-preis bis 31. Juli 2012) danach 49,00 Euro; ISBN 978-3-406-63406-2.

11. Steuerberater Handbuch 2012

Bei allen Fragen rund um die in der Praxis wichtigsten Beratungsthemen ist dieses Handbuch als Nachschlagewerk hilfreich. Von A wie Abgeltungssteuer bis Z wie Zinsschranke stellt das Handbuch in einem umfangreichen "ABC der Steuerthemen" die besonders Praxis relevanten Fragen dar. Neue Themenschwerpunkte sind "Stiftungen" sowie Steuerrechtsänderungen für 2012 und die aktuelle Rechtsprechung im Überblick.

Herausgegeben vom Deutschen Steuerberaterinstitut e. V., Fachinstitut des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V.: "Steuerberaterhandbuch 2012"; 20. Auflage; Stollfuß-Verlag, Bonn 2012, Handbuch inkl. Zugang zur Online-Datenbank; 1.520 Seiten, 94,80 Euro; ISBN 978-3-08-374012-4

12. Umwandlung eines Einzelunternehmens oder einer GbR in eine GmbH

Die Umwandlung von Unternehmen gehört zu den besonders komplexen Beratungsaufgaben. Allein der neue Umwandlungsteuererlass hat einen Umfang von 170 Seiten. Die neue kommentierte Checkliste erläutert, wie mit einem typischen Fall, nämlich der Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH unter Berücksichtigung des neuen Umwandlungsteuererlasses, umzugehen ist. Sie zeigt auf, welche rechtlichen und steuerlichen Besonderheiten zu beachten und erklärt, welche Risiken zu vermeiden sind.

"Umwandlung eines Einzelunternehmers oder einer GbR in eine GmbH, Neue kommentierte Checkliste; Art.-Nr. 1013; DWS-Verlag 2012; 12 Seiten, 20,33 Euro.

Redaktionsbeirat:
Prof. Dr. Ralf Alefs, Ass. jur. Daniel Fiebig, Ass. iur. Holger Bartsch, Dipl.-Ök. Christian Bebek,  
Ass. jur. Christian Gerstädt, Dr. Alexander Job, Ass. iur. Heide Klopp, Dr. Susanne Herre,  
Ass. jur. Bianca Biwer, Dipl.-BW Achim Hoffmann, Dr. Ute Jähner, Dr. Heino Klingen, 
Dipl.-Ing. oec. Frank Lange, Dr. Matthias Leder, Ass. jur. Antje Maschke, Dipl.-Kfm. Jutta Thormann, Ass. iur. Jens Wessely.

Ein Nachdruck, auch auszugsweise, ist nur mit Genehmigung der Herausgeber gestattet.

Endredaktion: 

HANDELSKAMMER HAMBURG, Geschäftsbereich Wirtschaftspolitik,
Steuer- und Finanzpolitik, Dipl.-Volksw. Susanne Küchmeister
Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg, Tel.: 36 138-352, Fax.: 36 138-325
E-Mail: susanne.kuechmeister@hk24.de

Hinweis: Trotz sorgfältiger Prüfung der Angaben kann eine Garantie für deren Richtigkeit nicht übernommen werden. Ein Nachdruck, auch auszugsweise, ist nur mit Genehmigung der Herausgeber gestattet.

 
 

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