Inhalt
- 10. „Hamburger Unternehmenstage: Steuern“ am 14. September 2012 - Thema: „Familienunternehmen – Rechtsform, Finanzierung, Nachfolge“
- Kommentar: „ . . . und dennoch: Steuerreform tut not!"
- IHK-Umfrage zur E-Bilanz
- Gelangensbestätigung: Tauziehen geht weiter - Übergangsfrist erneut verlängert
- Kabinettsbeschluss zum Jahressteuergesetz 2013
- Kabinettsbeschluss zum Verkehrsteueränderungsgesetz
- Politik diskutiert Wiedererhebung der Vermögensteuer
- BFH-Urteil zu den Mindestanforderungen für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
- BFH-Urteil: Keine Übernachtungspauschalen im Ausland für Lkw-Fahrer
- BFH-Entscheidung: In Outsourcing-Fällen keine regelmäßige Arbeitsstätte
- FG Hessen: Zahlungen auf ein Zeitwertkonto sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn
- Treaty Override - BFH legt § 50d Abs. 8 EStG dem BVerfG vor
- Aktuelle EU-Haushaltspolitik
- EU-Kommission präsentiert Haushaltsentwurf für 2013 im Finanzministerrat
- Aktuelles Steuerrecht Special, Band 3 „Erbschaftsteuerrecht“
- Die Besteuerung der Kapitalgesellschaften
- Praxis des Internationalen Steuerrechts 2012
1) 10. "Hamburger Unternehmenstage: Steuern" am 14. September 2012 - Thema: "Familienunternehmen – Rechtsform, Finanzierung, Nachfolge"
Aufgrund kurzfristiger Terminkollisionen eines Hauptreferenten und eines Moderators für die 10. "Hamburger Unternehmenstage: Steuern" mussten wir leider den ursprünglich angekündigten Termin am 8. Juni 2012 verschieben auf Freitag, 14. September 2012.
Familienunternehmen sind mit rund drei Millionen Firmen die tragende Säule der deutschen Wirtschaft. Das Wirtschafts- und Steuerrecht haben sich drastisch verändert, und das Tempo und die Komplexität des Wandels nehmen weiter zu. Hierauf müssen sich gerade auch Familienunternehmen einstellen. Wie Familienunternehmen auf diese Herausforderung reagieren können und welche steuerlichen Aspekte beachtet werden müssen, sind Fragen, die Unternehmen in diesem Zusammenhang beantworten müssen. Im Mittelpunkt der Veranstaltung stehen Themen wie Rechtsformwahl, Möglichkeiten und steuerliche Risiken der Unternehmensfinanzierung, aber auch Erhalt und Fortführung dieser Unternehmen über die derzeit aktive Unternehmergeneration hinaus.
Die Veranstaltung wird wie in den Vorjahren vom Verein "Hamburger Unternehmenstage: Steuern e.V." durchgeführt.
Referenten:
- Michael Kunz, Ernst & Young GmbH, Hamburg
- Dr. Felix Reiche, ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU, Hamburg
- Helmut Rundshagen, Ernst & Young GmbH, Hamburg
- Prof. Dr. Ulrich Prinz, KPMG AG, Köln
- Moderatoren:
- Hans-Henning Bernhardt, Beiersdorf Aktiengesellschaft;
- Dr. Udo Henkel, Baker & McKenzie, München;
- Prof. Dr. Günther Strunk, Strunk Kolaschnik Partnerschaft, Hamburg.
Moderierte Abschlussdiskussion:
- Uwe Borges, Commerzbank Aktiengesellschaft, Hamburg
- Dr. Frank Roser, Roser Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater, Hamburg
- Helmut Rundshagen, Ernst & Young GmbH, Hamburg
Termin:
- Freitag, 14. September 2012, 9.00 bis 16.00 Uhr
- Am Vorabend der "Hamburger Unternehmenstage: Steuern" finden für die Teilnehmer der Veranstaltung eine Führung durch die Sammlung Moderne und ein anschließender Empfang im Museum für Kunst und Gewerbe statt.
Veranstaltungsort:
- Handelskammer Hamburg
Albert-Schäfer-Saal
Adolphsplatz 1
20457 Hamburg
Anmeldung:
- bis zum 6. September 2012
- per Fax oder
- über die Veranstaltungsdatenbank.
Informationen:
2. Kommentar: „ . . . und dennoch: Steuerreform tut not!“
Der tägliche Blick in die Presse macht deutlich, dass in Deutschland der steuerpolitische Stillstand eingetreten ist. Nach der jüngst verkündeten Absage der Einführung einer modernen Gruppenbesteuerung ist klar, dass keines der wichtigen Reformvorhaben, mit der die Bundesregierung im Jahr 2009 gestartet ist, umgesetzt werden wird. Die Koalition beschränkt sich stattdessen auf das Schließen von vermeintlichen Steuerschlupflöchern. Von Reformen keine Spur.
Im Koalitionsvertrag hatten sich die Regierungsparteien darauf verständigt, die dringendsten Hindernisse im deutschen Steuerrecht zu beseitigen: die Kommunalfinanzierung neu zu ordnen, die Gewerbesteuer ersetzen, den Katalog der ermäßigten Mehrwertsteuersätze zu überarbeiten, ein modernes Gruppenbesteuerungssystem einzuführen. Unternehmen und Verbände haben die Arbeit der Regierung mit großer Hoffnung begleitet und z. B. durch das Modell des Instituts Finanzen und Steuern (IFSt) einer Gruppenbesteuerung aktiv unterstützt. Jedes der genannten Vorhaben hätte für sich – technisch wie politisch – zwar eine Herkulesaufgabe dargestellt. Es wäre aber die Mühe wert gewesen, die unterschiedlichen Interessen von Bund, Ländern, Gemeinden, Unternehmen und Steuerzahlern mit Blick auf das große Ganze auszutarieren.
Es bereitet Sorge, wie notwendige Reformvorhaben entweder zögerlich in Angriff genommen oder gleich still beerdigt werden. In der europäischen Staatsschuldenkrise muss Deutschland die Wettbewerbsfähigkeit seiner Unternehmen stärken, damit diese durch Beschäftigung, Innovationen und Investitionen die Wirtschaft stabilisieren und das Steueraufkommen sichern. Das geht nur durch beherzte Reformschritte. Falsch ist stattdessen, alle zur Verfügung stehenden Energien in das Schließen von Steuerschlupflöchern oder die Missbrauchsverhinderung zu lenken (man denke nur an § 50d Abs. 11 EStG oder die geplante Besteuerung des Selbstbehalts bei der Versicherungsteuer). Nachdenklich stimmen auch die Halbherzigkeit, mit der die Unternehmen von Bürokratie entlastet werden (z. B. Verkürzung der Aufbewahrungsfristen) oder die Chuzpe, mit der versucht wird, sie zusätzliche Verwaltungslasten tragen zu lassen (Gelangensbestätigung oder die überbordende Taxonomie der E-Bilanz).
Auch wenn die großen Reformvorhaben in dieser Legislaturperiode nicht mehr in Angriff genommen werden können, so darf die Steuerpolitik keinesfalls im Stillstand verharren. In kleinen Schritten gilt es, Verbesserungen vorzunehmen, die vor allem die Eigenkapitalbasis der Unternehmen stärken. Zu nennen wären hier Hindernisse, wie z. B. die Zinsschranke, gewerbesteuerliche Hinzurechnungen von Zinsen, Mieten, Leasingraten, die Mindestgewinnbesteuerung und die Verlustnutzungsregelungen, insbesondere beim Mantelkauf. Auch sind die Anforderungen an die Organschaft durch den Verzicht auf den Ergebnisabführungsvertrag neu zu strukturieren. Dabei können die jüngst zu verzeichnenden Erleichterungen bei der E-Bilanz und der bisher konstruktive Dialog zwischen Finanzministerium und Wirtschaft bei der Reisekostenreform als positiv vermeldet werden. Dennoch dürfen wir nicht in der kleinteiligen, durchaus pragmatischen Bearbeitung einzelner Besteuerungsprobleme stehen bleiben. Im deutschen Steuerrecht warten nach wie vor große Baustellen. Deshalb zum Schluss die – abgewandelten – Worten von Johann Wilhelm Kinau: „Steuerreform tut not.“ (Martin Wansleben)
3. IHK-Umfrage zur E-Bilanz
Bilanzierende Unternehmen sind für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen, verpflichtet, ihre Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung nach vorgeschriebenen Datensatz (Taxonomie) elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.
Es ist zu befürchten, dass die Unternehmen aufgrund der derzeitigen Umsetzungsvorschläge der Finanzverwaltung erhebliche Anpassungen in ihrer Buchführung vornehmen müssen.
Im Zuge der Einführung der E-Bilanz möchten wir deshalb das Meinungsbild unserer Mitgliedsunternehmen erfassen, um in Gesprächen mit der Finanzverwaltung weitere Modifikationen insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (im Sinne des § 267 Abs. 1 Handelsgesetzbuch - HGB) zu erreichen. Obgleich für diese Unternehmen Erleichterungen für die Rechnungslegung im HGB vorgesehen sind, wurden derartige Erleichterungen aber bei der E-Bilanz nicht berücksichtigt. Wir setzen uns dafür ein, dass kleine und mittlere Unternehmen mit ihrer HGB-Bilanz und einer steuerlichen Überleitungsrechnung die Anforderungen der E-Bilanz erfüllen können. Diesen Unternehmen ist es nicht vermittelbar, dass sie durch die geforderte große Anzahl der Meldepositionen der E-Bilanz erheblich belastet werden. Allein die EDV-technisch angebotene sogenannte Kerntaxonomie umfasst über 4.500 Excelzeilen. Es ist kleineren und mittleren Unternehmen nicht zuzumuten, sich durch die komplette Taxonomie „durchzuarbeiten“. Das übersteigt den vertretbaren Zeitaufwand und wird in vielen Fällen zur Notwendigkeit steuerlicher Beratung führen. Dies widerspricht auch dem von der Politik bekundeten Bürokratieabbau für Unternehmen.
Wir bitten daher alle bilanzierenden Unternehmen, an der IHK-Umfrage zur E-Bilanz teilzunehmen, und die Fragen bis zum 6. August 2012 zu beantworten. Die Umfrage ist abrufbar unter www.hk24.de, Dokument-Nr. 100988.
Die IHK Berlin übernimmt dankenswerterweise bundesweit die Auswertung der Umfrage, deren Ergebnisse selbstverständlich vertraulich behandelt und nur in anonymisierter Form veröffentlicht werden. (Jutta Thormann)
4. Gelangensbestätigung: Tauziehen geht weiter - Übergangsfrist erneut verlängert
Das Ringen um die Gelangensbestätigung geht in die nächste Runde. In einer Sitzung von Vertretern des Bundes und der Länder Mitte Mai 2012 wurde beschlossen, die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) erneut zu ändern. In ihr sind die Nachweispflichten als Bedingung einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung geregelt. Die UStDV war Ende vergangenen Jahres geändert und die Gelangensbestätigung zum 1. Januar 2012 neu eingeführt worden.
Mit der Änderung der UStDV sollen in erster Linie die in dem derzeit nur als Entwurf vorliegenden Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Einführung der neuen Nachweisvorschriften (vgl. dazu Steuerinfo Mai 2012) vorgesehenen Vereinfachungen und Erleichterungen im Verordnungswege auf rechtlich sichere Füße gestellt zu werden. Ob danach auch weiterhin der Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung mit Speditionsbelegen rechtssicher geführt werden kann, wird derzeit im BMF geprüft. In Gesprächen insbesondere mit dem Speditionsgewerbe soll nach Aussagen des BMF (so Staatssekretär Hartmut Koschyk am 23. Mai 2012 im Deutschen Bundestag) für die Unternehmen eine handhabbare Lösung gefunden werden.
Das BMF wird voraussichtlich nach der Sommerpause – also wohl im August/September 2012 – einen Entwurf für die Änderung der UStDV vorlegen. Es ist geplant, dass dieser in einer sogenannten Mantelverordnung zusammen mit Änderungen weiterer steuerlicher Verordnungen dem Bundesrat zur Zustimmung vorgelegt wird. Die Bundesländer könnten dann noch im IV. Quartal 2012 die Änderungen auf den Weg bringen.
Vor dem Hintergrund der geplanten Änderung der UStDV ist nunmehr auch die sogenannte Nichtbeanstandungsregelung erneut verlängert worden. Unternehmen können damit auch über den 1. Juli 2012 hinaus noch die „alten“ Belege zum Nachweis der mehrwertsteuerbefreiten Lieferung verwenden. Das BMF hat auf die Angabe eines konkreten Enddatums verzichtet. Vielmehr können die bisherigen Belege noch für sämtliche Lieferungen verwendet werden, die bis zum Inkrafttreten der erneuten Änderung des § 17a UStDV ausgeführt werden. Dies kann – je nach Wirksamwerden der UStDV-Änderung – der 1. Januar 2013, bei einem späteren Inkrafttreten, z. B. der 1. Juli 2013 sein.
Das Tauziehen um die Nachweise bei steuerfreien Exporten in EU-Länder geht weiter. Es bleibt abzuwarten, welche Nachweise letztlich von der Finanzverwaltung in Zukunft anerkannt werden. Auch wenn das BMF im Entwurf des BMF-Schreibens Erleichterungen vorsieht, bleibt als Zielmarke der IHK-Organisation, dass die Unternehmen dauerhaft den Nachweis anhand der bisher zugelassenen Belege erbringen können – alternativ zur Gelangensbestätigung.
Die erneute Verlängerung der Übergangsfrist gibt der Finanzverwaltung die Flexibilität zu einer durchdachten, mit der Praxis abgestimmten und mit einer ausreichenden Umsetzungsfrist für die Unternehmen versehenen Änderung der UStDV zu kommen. Letztlich können sich aber die betroffenen Betriebe erst nach einer verbindlichen Verabschiedung der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung und nach Veröffentlichung des endgültigen Anwendungsschreibens auf die geforderten Nachweisanforderungen einstellen. Sofern dies Änderungen im Betriebsablauf bedeutet, sind dafür zwischen 3 und 6 Monate erforderlich. Dies muss die Finanzverwaltung berücksichtigen. Für die Unternehmen bedeutet die flexible Verlängerung, dass sie sich laufend über den Stand des Verfahrens informieren müssen. Wir werden kontinuierlich hierüber berichten. (Brigitte Neugebauer)
5. Kabinettsbeschluss zum Jahressteuergesetz 2013
Das Bundeskabinett hat am 23. Mai 2012 den Entwurf zum Jahressteuergesetz 2013 beschlossen. Wesentlichste Änderung für die Wirtschaft gegenüber dem Referentenentwurf ist die Aufnahme einer Regelung zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen auf 7 Jahre ab 2015.
Weitere Änderungen zum Referentenentwurf sind:
- Einführung einer Umsatzsteuerbefreiung für infektionshygienische Leistungen eines Arztes (§ 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz - UStG), für Leistungen an Behinderte zur Sicherung des Hilfebedarfs aus dem „Persönlichen Budget“ im Sinne des § 17 SGB IX (§ 4 Nr. 16 UStG) und für Bühnenregisseure und -choreografen (§ 4 Nr. 20a UStG);
- Konkretisierung der Regelung zum Nachteilsausgleich für die private Nutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen auf bestimmte Hybridelektrofahrzeuge;
- Entkopplung der gewerbesteuerlichen Befreiung von Bildungsleistungen von der Umsatzsteuer;
- Änderung des EU-Beitreibungsgesetzes als Folge der Änderung des EU-Amtshilfegesetzes;
- Änderung des § 1 Funktionsverlagerungsverordnung als Folge der Änderungen im Außensteuergesetz;
Die Mindereinnahmen werden insgesamt für das Jahr 2012 mit 265 Mio. Euro angegeben. Im Jahr 2015 und 2016 sollen diese auf gut 1 Mrd. Euro ansteigen, wovon allerdings der größte Teil lediglich auf die Annahme eines Steuerausfallrisikos seitens der Bundesregierung entfällt.
Ob diese Steuermindereinnahmen tatsächlich entstehen, hängt vom tatsächlichen Vollzug der Steuergesetze durch die Finanzverwaltung ab. Die Wirtschaft soll nach den Aussagen der Politik damit beim Erfüllungsaufwand um 2,5 Mrd. Euro entlastet werden.
Der Gesetzentwurf wurde am 21. Juni 2012 im Bundesrats-Finanzausschuss und soll am 6. Juli 2012 sowie am 23. November 2012 im Bundesrat beraten werden. Die Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages ist für den 26. September 2012 und die 2./3. Lesung im Bundestag für den 26. Oktober 2012 geplant.
Die Forderung der IHK-Organisation nach einer Verkürzung der Aufbewahrungsfristen wurde nun in den Gesetzentwurf aufgenommen. Jedoch konnte man sich bisher nur auf eine Verkürzung auf 7 Jahren einigen. Wir werden in weiteren Stellungnahmen und Äußerungen auf eine Umsetzung des Kabinettsbeschlusses vom 14. Dezember 2011 – Verkürzung auf 5 Jahre – drängen. (Daniela Karbe-Geßler)
6. Kabinettsbeschluss zum Verkehrsteueränderungsgesetz
Die Bundesregierung hat am 23. Mai 2012 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versicherungsteuergesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Verkehrsteueränderungsgesetz – VerkehrStÄndG) beschlossen.
Mit den Änderungen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes soll u. a. die Förderung der Elektromobilität umgesetzt werden. Hier soll die Steuerbefreiung für reine Elektro-Pkw von 5 auf 10 Jahre verlängert und insgesamt erweitert werden.
Mit den Änderungen des Versicherungsteuergesetzes soll im Wesentlichen das Versicherungsaufkommen gesichert werden.
Besonders hervorzuheben ist, dass bei der Haftpflichtversicherung im Schadensfall verwirklichte Selbstbehalte zum Versicherungsentgelt zählen und 19 Prozent Versicherungsteuer auslösen sollen.
Laut Gesetzesbegründung betrifft dies insbesondere Großkunden, da nur ihnen die Selbstbehalte von den Versicherungen, z. B. für Fahrzeugflotten, angeboten werden. Abweichend von der BFH-Rechtsprechung stellt der Gesetzentwurf hierbei auf das Außenverhältnis zwischen Versicherungsunternehmen und Geschädigtem ab. Der BFH (II R 44/07 vom 16. Dezember 2009) vertritt dagegen die Auffassung, dass ausschließlich das Verhältnis zwischen Versichertem und Versicherungsunternehmen für die Steuerberechnung maßgeblich ist.
Die Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages ist für den 26. September 2012 geplant. Die 2./3. Lesung im Bundestag soll am 26. Oktober 2012 und die abschließende Beratung des Bundesrates am 23. November 2012 stattfinden.
Die Mehreinnahmen durch die Änderungen des Versicherungsteuergesetzes sind nicht bezifferbar. Aber es ist ein erneuter Versuch der Bundesregierung, Steuermehreinnahmen zu generieren. Dies ist sehr bedenklich, da hier etwas besteuert werden soll, für das der Versicherte die Kosten selbst übernimmt. (Daniela Karbe-Geßler)
7. Politik diskutiert Wiedererhebung der Vermögensteuer
Eine Arbeitsgruppe, bestehend aus den Ländern Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Hamburg, hat sich die Wiederbelebung der Vermögensteuer zum Ziel gesetzt. Mit einem Satz von 1 Prozent auf das Vermögen soll die Steuer Einnahmen von 11,5 Mrd. Euro pro Jahr erbringen. Obwohl für natürliche Personen Freibeträge sowie für Kapitalgesellschaften eine Freigrenze vorgesehen sind bzw. ist, soll die Steuer über 300.000 Steuerpflichtige bundesweit treffen. Darüber hinausgehende Anrechnungs- bzw. Begrenzungsmöglichkeiten für Unternehmen sind - obwohl im Parteiprogramm der SPD noch angekündigt – nun nicht mehr vorgesehen.
Berechnungsbeispiele zeigen, dass bei Personenunternehmen die Steuerbelastung, bezogen auf den Unternehmensertrag, leicht von aktuell 47,5 Prozent auf gut 56 Prozent steigen kann. Bei einem Umsatz- und damit verbundenen Gewinnrückgang von 10 Prozent, kann die Belastung auf über 85 Prozent steigen. Für Kapitalgesellschaften ergeben sich vergleichbare Belastungen. Die erneute Erhebung der Vermögensteuer führt zu Mehraufwand, da zahlreiche Vermögensgegenstände – Grundstücke, Maschinen, Wertpapiere, Kunstgegenstände – erstmals bewertet werden müssen. Eine belastbare Schätzung der mit der Wiedereinführung verbundenen Kosten gibt es bisher nicht.
Eine zusätzliche Vermögensbesteuerung belastet die Unternehmen unmittelbar und erhöht die ohnehin bestehende Substanzbelastung. Damit würde es Unternehmen am Standort Deutschland erschwert, zu investieren und Arbeits- und Ausbildungsplätze zu erhalten bzw. zu schaffen. Die Wiedereinführung der Vermögensteuer passt deshalb nicht in eine Zeit, in der die Eigenkapitalstärkung mit Blick auf eine größere Krisenfestigkeit dringend gefördert werden muss. Auch die nötige Haushaltskonsolidierung kann nicht als Argument herhalten, da sie besser über Ausgabendisziplin erfolgen sollte. Dass schließlich auch das Vermögen ausländischer Personen und Unternehmen erfasst werden soll, würde den Standort für ausländische Investoren unattraktiver machen.
Das Thema „Wiedereinführung der Vermögensteuer“ dürfte in den Fokus des kommenden Bundestagswahlkampfes rücken. (Malte Weisshaar)
8. BFH-Urteil zu den Mindestanforderungen für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
Mit Urteil vom 1. März 2012 (VI R 33/10) entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch insbesondere Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausweisen muss. Nach dem BFH reicht es nicht aus, wenn als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben sind. Nachträgliche Auflistungen heilen den Verstoß gegen die Aufzeichnungen nicht.
Die private Nutzung eines Dienstwagens ist als geldwerter Vorteil zu versteuern. Dieser ist entweder mit 1 Prozent des Bruttolistenpreises oder anhand der Fahrtenbuchmethode zu berechnen. Gemäß R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 LStR sind im Fahrtenbuch Datum, Fahrtziel und Fahrtzweck bzw. Gesprächspartner und Kilometeranfangs- und Kilometerendstand für alle beruflichen Fahrten anzugeben.
Im Urteilsfall berechnete der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil für die private Nutzung des Dienstfahrzeuges nicht mit der 1 Prozent-Regelung, sondern auf Grundlage der vom Arbeitnehmer geführten Fahrtenbücher. Der Arbeitnehmer zeichnete in den Fahrtenbüchern neben dem jeweiligen Datum zumeist nur Ortsangaben/Straßennamen, gelegentlich auch die Namen von Kunden oder Angaben zum Zweck der Fahrt, den Kilometerstand nach Beendigung der Fahrt und die jeweils gefahrenen Tageskilometer auf. Anhand eines handschriftlich geführten Tageskalenders des Arbeitnehmers ergänzte der Arbeitgeber nachträglich die fehlenden Daten, wie Datum, Standort und Kilometerstände des Fahrzeugs zu Beginn der Fahrten sowie den Grund und das Ziel der Fahrten.
Das Finanzamt erkannte das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß an, da notwendige Angaben fehlten. Nachträgliche Eintragungen erkannte es nicht an. Das Finanzgericht hielt dagegen das Fahrtenbuch für ordnungsgemäß. Die Kombination aus handschriftlich in einem geschlossenen Buch eingetragenen Daten und der zusätzlichen, per Computerdatei, erstellten erläuternden Auflistung reiche noch aus, um den durch die Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs anzusetzenden geldwerten Vorteil individuell zu berechnen.
Der BFH gab dem Finanzamt Recht und verwarf das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß, weil die Fahrten darin nicht vollständig aufgezeichnet waren. Eine solche vollständige Aufzeichnung verlange grundsätzlich Angaben zu Ausgangs- und Endpunkt jeder einzelnen Fahrt im Fahrtenbuch selbst. Dem genügten gemäß BFH die Angaben im Streitfall nicht, da sich aus ihnen weder die Zieladresse noch der konkret besuchte Kunde ergaben. Bei dieser Art der Aufzeichnung waren weder Vollständigkeit noch Richtigkeit der Eintragungen gewährleistet.
Auch konnte es laut BFH nicht ausreichen, die fehlenden Angaben durch eine erst nachträglich erstellte Auflistung nachzuholen. Die Aufzeichnungen sind zeitnah vorzunehmen.
Mit dem Urteil bleiben die Richter bei ihrer langjährigen Rechtsprechung und bestätigen die Finanzverwaltung, die verlangt, dass die Eintragungen im Fahrtenbuch unverzüglich und nicht nachträglich erfolgen dürfen. (Daniela Karbe-Geßler)
9. BFH-Urteil: Keine Übernachtungspauschalen im Ausland für Lkw-Fahrer
Mit Urteil vom 28. März 2012 (VI R 48/11) hat der BFH entschieden, dass ein Fernfahrer, der im Ausland in der Schlafkabine seines Lkw übernachtet, keine Übernachtungspauschalen für Auslandsdienstreisen als Werbungskosten geltend machen kann.
Nach den BFH-Richtern würde die Anerkennung der Auslandspauschalen zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen, da der tatsächliche Aufwand des Lkw-Fahrers beträchtlich unter der Höhe der Pauschalen liege. Daher seien nur die tatsächlich angefallenen Aufwendungen abziehbar, die ohne Einzelnachweise der Höhe nach zu schätzen seien. Liegen keine Einzelnachweise vor, könnten die Aufwendungen mit 5 Euro je Tag geschätzt werden.
Gleichzeitig entschieden die Richter, dass der Lkw-Wechselplatz keine regelmäßige Arbeitsstätte darstelle. Damit bestätigte der BFH seine Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte, nach der immer eine betriebliche Einrichtung vorliegen müsse. Beim Lkw-Wechselplatz handele es sich dagegen nicht um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers. Fahrten zum Lkw-Wechselplatz seien somit als Reisekosten und nicht nur mit der Entfernungspauschale anzusetzen. Auch der Lkw selbst sei keine regelmäßige Arbeitsstätte. Hier bestätigte der BFH seine Rechtsprechung, dass für eine regelmäßige Arbeitsstätte eine ortsfeste Einrichtung vorliegen muss. Dies ist beim Lkw grundsätzlich nicht gegeben.
Fazit: Auch mit diesem Urteil hält der BFH an seiner Rechtsprechung aus dem Sommer 2011 zur regelmäßigen Arbeitsstätte fest. Mit der Festlegung der ortsfesten betrieblichen Einrichtung unterstützt er ebenfalls die Forderung der Wirtschaft nach einer gesetzlichen Definition mit genau diesen Kriterien. (Daniela Karbe-Geßler)
10. BFH-Entscheidung: In Outsourcing-Fällen keine regelmäßige Arbeitsstätte
Mit Urteil vom 9. Februar 2012 (VI R 22/10) hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte bestätigt. Er entschied, dass der Arbeitnehmer in Outsourcing-Fällen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der endgültigen Ausgliederung (Beendigung der arbeits- oder dienstrechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber) seine Tätigkeit nicht mehr in Einrichtungen seines Arbeitgebers, sondern in betrieblichen Einrichtungen eines Dritten ausübe. Der Arbeitnehmer sei daher auch nicht mehr an einer regelmäßigen Arbeitsstätte, sondern auswärts tätig. Damit führte der BFH seine Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte aus dem letzten Sommer (Urteile vom 9. Juni 2011, z. B. VI R 55/10) fort.
Im entschiedenen Fall, klagte ein ehemaliger Postbeamter, der am bisherigen Tätigkeitsort vorübergehend einem privatrechtlich organisierten Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG zugewiesen wurde. Der Ort der Tätigkeitsstätte des Klägers änderte sich dabei nicht. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung den vollen Abzug von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand geltend, da er nach der Ausgliederung nicht mehr an einer regelmäßigen Tätigkeitsstätte beschäftigt sei.
Das Finanzgericht hatte die Klage abgewiesen. Der BFH hielt an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass es sich bei der regelmäßigen Arbeitsstätte um eine Einrichtung des Arbeitgebers handeln müsse. Daher liege in Outsourcing-Fällen i. d. R. keine regelmäßige Arbeitsstätte vor. Trotzdem entschied er, dass der Kläger im Streitfall nur die Entfernungspauschale geltend machen durfte. Nach dem Urteil bestanden auch nach der Zuweisung des Klägers an ein Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG die arbeits- und dienstrechtlichen Beziehungen zum Dienstherrn des Klägers unverändert fort. Angesichts dessen war allein auf Grundlage der Zuweisung die Entscheidung über die regelmäßige Arbeitsstätte zu treffen. Da die dienstrechtlichen Beziehungen gleich blieben, war die Tätigkeit am unverändert beibehaltenen Tätigkeitsort als Tätigkeit an einer regelmäßigen Arbeitsstätte und nicht als Auswärtstätigkeit zu beurteilen.
Der BFH setzt mit dem Urteil seine Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte fort und bestätigt, dass es sich hierbei nur um Arbeitgebereinrichtungen handeln kann und darf. Dies unterstützt die Forderung der Wirtschaft, im Rahmen der Reisekostenreform bei einer gesetzlichen Definition der regelmäßigen Arbeitsstätte oder ersten Tätigkeitsstätte u. a. genau darauf abzustellen. (Daniela Karbe-Geßler)
11. FG Hessen: Zahlungen auf ein Zeitwertkonto sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn
Zahlungen an das Zeitwertkonto eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer sind nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts (FG) Hessen (1 K 250/11) nicht bereits zum Zeitpunkt der Einzahlung als Arbeitslohn zu versteuern, sondern erst im Zeitpunkt der Auszahlung im Rahmen der betrieblichen Freistellung.
Mit dem Urteil widerspricht das Gericht der Auffassung der Finanzverwaltung, wonach bereits die Einzahlung auf das Zeitwertkonto eines Organs zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt (BMF-Schreiben vom 17. Juni 2009, BStBl 2009 Teil I S. 1286).
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin war beherrschende Gesellschafterin und gleichzeitig angestellte Geschäftsführerin einer GmbH und hat mit der GmbH die Ansammlung von Wertguthaben auf einem sogenannten Zeitwertkonto inklusive einer Rückzahlungsgarantie vereinbart.
Das Finanzamt setzte bei der Klägerin Einkommensteuer für die Zuführungen auf das Zeitwertkonto fest, da die Klägerin als GmbH-Geschäftsführerin sowohl Arbeitnehmerin als auch Organ der Gesellschaft sei. Damit führe bereits die Einzahlung des künftig fälligen Arbeitslohns auf das Zeitwertkonto zum Zufluss von steuerpflichtigem Arbeitslohn.
Dagegen wandte sich die Klägerin und bekam vom Hessischen FG Recht. Die Einzahlungen auf das Zeitwertkonto der Klägerin seien nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Die Klägerin habe als beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerin Einkünfte aus nichtselbständigen Einkünften und damit sei entscheidend, wann ihr tatsächlich Arbeitslohn zugeflossen sei. Dies sei aber nicht mit der Einzahlung auf das Zeitwertkonto der Fall, da die einzelnen Beträge weder bar ausgezahlt noch einem ihrer Konten bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben wurden. Die Klägerin könne auf das Zeitwertkonto auch nicht frei zugreifen und trage nicht das wirtschaftliche Risiko eines Verlustes auf dem Zeitwertkonto. Der Zufluss sei somit erst im Zeitpunkt der Auszahlung im Rahmen der Arbeitsfreistellung gegeben.
Gegen das Urteil vom 19. Januar 2012 wurde vom Finanzamt Revision eingelegt (Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs - BFH: VI R 25/12). Die Finanzverwaltung wird allenfalls ihre Auffassung erst nach einem entsprechenden Urteil des BFH aufheben. (Daniela Karbe-Geßler)
12. Treaty Override - BFH legt § 50d Abs. 8 EStG dem BVerfG vor
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 10. Januar 2012 (Az. I R 66/09) erhebliche Zweifel an der gängigen Praxis des deutschen Gesetzgebers geäußert, Regelungen in einem Doppelbesteuerungsabkommen einseitig durch ein deutsches Gesetz zu ändern (sog. „Treaty Override“). In einem Revisionsverfahren zu § 50d Abs. 8 EStG legte er die Frage nach der Zulässigkeit eines Treaty Overrides dem Bundesverfassungsgericht zur Vorabentscheidung vor (dort: Az BVerfG 2 BvL 1/12).
Im Jahr 2004 erzielte der Kläger als Techniker Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in der Türkei. Gemäß Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 des DBA Türkei (1985) sind diese von der deutschen Besteuerung freizustellen. Das Finanzamt wie auch das vorinstanzliche Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az. 6 K 1415/09 vom 30. Juni 2009) lehnten jedoch eine Freistellung des Arbeitslohnes ab. Sie verwiesen vielmehr auf eine Bestimmung in § 50d Abs. 8 S. 1 EStG, wonach eine Freistellung nur dann in Betracht kommt, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dort Steuern entrichtet wurden. Dieses hatte der Kläger jedoch nicht nachgewiesen.
Seit längerer Zeit wird in Literatur und Rechtsprechung die Frage kontrovers diskutiert, ob und inwieweit der Gesetzgeber Regelungen eines bindenden, völkerrechtlichen Vertrages nachträglich durch einfache Gesetzgebungsakte leerlaufen lassen kann. Dafür spricht, dass ein Doppelbesteuerungsabkommen (Völkerrechtlicher Vertrag) erst durch ein nationales Umsetzungsgesetz rechtlich bindend für Steuerpflichtige und die Verwaltung wird – und dieses Umsetzungsgesetz durch spätere Gesetze aufgehoben bzw. abgeändert werden kann (Grundsatz „Lex posterior derogat legi priori“ - Das jüngere Gesetz hebt das ältere Gesetz auf).
Der BFH hingegen verweist in seinem Normenkontrollersuchen auf die in Art. 2 Abs. 1 i. V. m. 20 Abs. 3 Grundgesetz festgeschriebenen, verfassungsrechtlichen Prinzipien und konstatiert, dass der Verstoß gegen Völkerrecht (Völkervertragsrecht) nur bei Vorliegen eines tragfähigen Rechtfertigungsgrundes möglich ist. Ein solcher Rechtfertigungsgrund sei jedoch nicht darin zu sehen, dass der Steuerpflichtige in beiden Vertragsstaaten unbesteuert bleibt und sog. weiße Einkünfte erzielen könne. Die bloße Vermeidung einer doppelten Nichtbesteuerung erlaube nicht die Missachtung völkervertraglicher Verpflichtungen.
Die Regelungen in § 50d Abs. 8 S. 1 EStG seien daher nach Auffassung des BFH verfassungswidrig und müssten nun vom Bundesverfassungsgericht überprüft werden.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird von besonderer Tragweite sein, da der deutsche Gesetzgeber in einer Vielzahl von Fällen mittels Treaty Override DBA-Regelungen außer Kraft gesetzt hat (zuletzt im Frühjahr 2012 durch Neueinfügung eines § 50d Abs. 11 EStG). Die doppelte Nichtbesteuerung lässt sich jedoch durch die Aufnahme von Klauseln in die DBAs vermeiden. (Guido Vogt)
13. Aktuelle EU-Haushaltspolitik
Deutschland hat sich erneut mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammengetan, um in der kommenden Finanzperiode (MFR 2014-2020) eine Begrenzung des EU-Budgets zu erreichen. Zusammen mit Großbritannien, Schweden, Finnland, Tschechien, Österreich und den Niederlanden initiierte Deutschland eine Erklärung, nach der die nationalen Beiträge zum EU-Haushalt keinesfalls steigen dürften. Sofern damit die absoluten Zahlen gemeint sind – z. B. betrug der Bruttobeitrag Deutschlands im Jahr 2008 knapp 19 Mrd. Euro –, würde das im Verhältnis zum EU-BIP sogar einen Rückgang bedeuten.
Den Aufruf zur Sparsamkeit hat die Gruppe der sieben den restlichen Mitgliedstaaten am 29. Mai 2012 übergeben. Folgende weitere Forderungen finden sich in dem Papier: Erstens eine Leistungsreserve einzuführen, durch die nur planmäßig durchgeführte Förderprojekte die Höchstförderung erhalten; zweitens die Mitgliedstaaten im Rahmen der KO-Finanzierung weiter spürbar in die Pflicht zu nehmen; drittens innovativen KMU den Zugang zum Kapitalmarkt zu erleichtern und viertens Bürokratie abzubauen. Die Anliegen decken sich im Wesentlichen mit im Dezember 2011 formulierten Positionen der IHK-Organisation.
Das aktuelle Papier ist nicht der erste Versuch von einzelnen EU-Mitgliedern, Verbündete zu finden und ein Gegengewicht zu Forderungen nach Mehrausgaben zu bilden. Derartige Forderungen erhebt zum einen das Europäische Parlament. Es weist auf Aufgabenzuwächse für die Union durch den Vertrag von Lissabon hin und will allein das direkt in der MFR-Verordnung geregelte Budget um gut 50 Mrd. Euro ausweiten. Unter den Staaten gibt es einige – vor allem aus Osteuropa – die von Regionalfördermitteln überproportional profitieren und diese, wenn möglich, aufgestockt sehen wollen.
Bereits im vergangenen Dezember hatten Deutschland, Großbritannien, Frankreich, Finnland und die Niederlande in einem Brief an Kommissionspräsident Barroso Signale für eine sparsame Haushaltsführung auch auf Ebene der EU angemahnt. Noch im April hatte sich eine ähnlich zusammengesetzte Staatengruppe gefunden, um neben Evaluierung und Controlling von EU-Fördermaßnahmen – unter bestimmten Umständen – die Aussetzung von Zahlungen an einzelne Mitglieder und die Umleitung von frei werdenden Mitteln an andere Staaten einzufordern.
Beim Vergleich der Unterzeichnerstaaten fällt auf, dass sich Frankreich – im Gegensatz zu Dezember und April – diesmal nicht dazu entschließen konnte, den Aufruf zur Mäßigung mit zu unterzeichnen. (Malte Weisshaar)
14. EU-Kommission präsentiert Haushaltsentwurf für 2013 im Finanzministerrat
Die Europäische Kommission hat in der vergangenen Woche ihren Budget-Entwurf für den EU-Haushalt des kommenden Jahres im Rat der Wirtschafts- und Finanzminister präsentiert. Nach der Vorstellung der Ausgabenschwerpunkte des Rates Ende Februar und des Haushaltsentwurfs der Kommission Ende April steht das Budget damit zum dritten Mal in diesem Jahr im Zentrum der Berichterstattung.
Die nächsten Schritte auf dem Weg zum Haushalt 2013 sind wie folgt: In der zweiten Mai-Hälfte setzen sich Rat, Parlament (EP) und Kommission zusammen, um etwaige Missverständnisse über das Zahlenwerk auszuräumen. Danach legen die Mitgliedstaaten unter zypriotischer Präsidentschaft ihren Standpunkt fest. Im Herbst folgt der Standpunkt des Europäischen Parlaments. Voneinander abweichende Positionen sollen in einer dreiwöchigen Einigungsphase im November zusammengeführt werden.
Eckdaten des Haushaltsentwurfs: Die Kommission schlägt vor, den Umfang zukünftiger Zahlungsverpflichtungen (Verpflichtungsermächtigungen) um 2 Prozent auf knapp 151 Mrd. Euro zu erhöhen. Demgegenüber soll die EU ermächtigt werden, tatsächliche Zahlungen zu leisten, die um 6,8 Prozent höher liegen als im Jahr 2012 (Zahlungsermächtigungen). Falls sich die Haushaltsbehörde, bestehend aus Rat und Parlament, darauf einlässt, kann die EU im kommenden Jahr knapp 138 Mrd. Euro ausgeben.
Heruntergebrochen auf einzelne Politikbereiche bedeutet das: Die Ausgaben für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung auf der einen sowie die für Wettbewerbsfähigkeit und Kohäsion auf der anderen Seite sollen mit 58 Mrd. Euro bzw. 62,5 Mrd. Euro noch einmal fast gleichauf liegen. Zweistellig wachsen werden aller Voraussicht nach außer den Ausgaben für die beiden letztgenannten Politikbereiche nur noch diejenigen für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Hierzu gehören u. a. die Kosten für die Sicherung der EU-Außengrenzen.
Der Verwaltungshaushalt der Kommission soll mit 1,2 Prozent Steigerung deutlich geringer wachsen als die Inflationsrate. Hierzu muss der Personalbestand der Kommission schrittweise sinken. Für das Europäische Parlament ist ein Budgetwachstum in etwa im Umfang der Inflationsrate (1,9 Prozent) vorgesehen. Mit diesem Ziel sollen die Tagessätze der Abgeordneten eingefroren und deren Reiseausgaben sogar gekürzt werden. Dem hat das Parlament Ende vergangenen Monats mit überwältigender Mehrheit (548 Ja-Stimmen) bereits zugestimmt. (Malte Weisshaar)
15. Aktuelles Steuerrecht Special, Band 3 „Erbschaftsteuerrecht“
Bereits in der 3. Auflage erscheint der neueste Band der Reihe "Aktuelles Steuerrecht Special". Der Leitfaden stellt die erbschaftsteuerlichen Konsequenzen und Gestaltungsmöglichkeiten vor, die sich aus den zivilrechtlichen Grundlagen unter besonderer Berücksichtigung der bundeseinheitlichen Verwaltungsanweisungen zur Erbschaftsteuer (Erbschaftsteuer-Richtlinien - ErbStR 2011) und der Hinweise zu den ErbStR 2011 ergeben. Die Reihe "Aktuelles Steuerrecht Special" wird herausgegeben vom Steuerberaterverband Niedersachsen - Sachsen-Anhalt e. V.
Dr. Norbert Bolz und Dr. Michael Messner: „Aktuelles Steuerrecht Special, Band 3 „Erbschaftsteuerrecht“; RICHARD BOORBERG VERLAG, Stuttgart; 3. überarbeitete Auflage 2012, 280 Seiten, DIN A4, 48,00 Euro; ISBN 978-3-415-04830-0
16. Die Besteuerung der Kapitalgesellschaften
Dieses Fachbuch stellt die Besteuerung von Kapitalgesellschaften dar – angefangen bei der persönlichen Steuerpflicht über die Einkommensermittlung, verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen, Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalbeteiligungen (§ 8b KStG), Zinsschrankenregelung (§ 4h EStG, § 8a KStG), Verlustabzug (§ 8c KStG), Organschaft, Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung bis hin zur Liquidation und Wegzugsbesteuerung. Fallbeispiele und zusammenfassende Schaubilder vermitteln einen Überblick über den Themenkomplex. Berücksichtigt sind neben aktueller Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung auch die jüngsten Gesetzesänderungen einschließlich Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz und Steuervereinfachungsgesetz 2011. Rechtsstand ist der 1. März 2012.
Ulrich Niehus / Helmuth Wilke: „Die Besteuerung der Kapitalgesellschaften“; Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart; 3., überarbeitete und aktualisierte Auflage 2012; 348 Seiten, 38 s/w Abb., 15 Tabellen, kartoniert, 39,95 Euro; ISBN 978-3-7910-3131-6.
17. Praxis des Internationalen Steuerrechts 2012
Die Internationalisierung der Geschäftsbeziehungen betrifft nahezu allen mittleren, aber auch vielen kleine Unternehmen, die sich mit der steuerlichen Behandlung grenzüberschreitender Sachverhalte befassen müssen. Der vorliegende Praxisband stellt aktuelle Fragestellungen, Problemkreise und Gestaltungsüberlegungen des Internationalen Steuerrechts anhand von 27 ausgewählten Beispielfällen mit Lösungshinweisen dar. Er behandelt die Themen Umwandlungen und Verrechnungspreise sowie Aktuelles zu den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit der Schweiz, Spanien und Irland. Weitere Schwerpunkte des Bandes sind Steuerhinterziehung und Missbrauchsbekämpfung im Internationalen Steuerrecht.
Prof. Dr. Arndt Raupach, Dr. Dirk Pohl, Dr. Xaver Ditz, Dr. Rainer Spatscheck und Dr. Hans R. Weggenmann: „Praxis des internationalen Steuerrechts“; Verlag Neue Wirtschafts-Briefe, Herne 2012, 294 Seiten, gebunden, 49,00 Euro; ISBN 978-3-482-63293-8.
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Prof. Dr. Ralf Alefs, Ass. jur. Daniel Fiebig, Ass. iur. Holger Bartsch, Dipl.-Ök. Christian Bebek,
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Ass. jur. Bianca Biwer, Dipl.-BW Achim Hoffmann, Dr. Ute Jähner, Dr. Heino Klingen,
Dipl.-Ing. oec. Frank Lange, Dr. Matthias Leder, Ass. jur. Antje Maschke, Dipl.-Kfm. Jutta Thormann, Ass. iur. Jens Wessely.Ein Nachdruck, auch auszugsweise, ist nur mit Genehmigung der Herausgeber gestattet.
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