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STEUERN

Steuerinfo August 2012

Inhalt

  1. 10. „Hamburger Unternehmenstage: Steuern“ am 14. September 2012
  2. IHK-Umfrage zur E-Bilanz noch bis 6. August 2012
  3. Aktuelle Haushaltspolitik: Bundeshaushalt 2013 und Finanzplan bis 2016
  4. Fiskalpakt, Schuldenbremse, Konsolidierung - die Lage der Bundesländer
  5. Aktuelle Steuerpolitik: Noch keine Einigung bei steuerlichen Gesetzgebungsverfahren
  6. EU-Kommission will Steuerbetrugsbekämpfung ausweiten
  7. Leitlinien zur einheitlichen Anwendung von MwSt-Vorschriften in der EU
  8. Ermäßigter Mehrwertsteuersätze auf E-Books
  9. BFH: Zinsschranke bei Gesellschafterbürgschaften verfassungswidrig
  10. Keine Hinzurechnung von Lagergebühren
  11. Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen fraglich
  12. Zweifelsfragen zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG
  13. Anforderungen an verbindliche Auskünfte
  14. BMF-Schreiben zur Neuregelung der elektronischen Rechnungsstellung
  15. EU-Mehrwertsteuer-Expertengruppe beschlossen
  16. E-Bilanz - rationell und richtig umstellen
  17. Kauf, Verkauf und Übertragung von Unternehmen


1)  10. „Hamburger Unternehmenstage: Steuern“ am 14. September 2012  - Thema: „Familienunternehmen – Rechtsform, Finanzierung, Nachfolge“

Familienunternehmen sind mit rund drei Millionen Firmen die tragende Säule der deutschen Wirtschaft. Das Wirtschafts- und Steuerrecht haben sich drastisch verändert, und das Tempo und die Komplexität des Wandels nehmen weiter zu. Hierauf müssen sich gerade auch Familienunternehmen einstellen. Wie Familienunternehmen auf diese Herausforderung reagieren können und welche steuerlichen Aspekte beachtet werden müssen, sind Fragen, die Unternehmen in diesem Zusammenhang beantworten müssen. Im Mittelpunkt der Veranstaltung stehen Themen wie Rechtsformwahl, Möglichkeiten und steuerliche Risiken der Unternehmensfinanzierung, aber auch Erhalt und Fortführung dieser Unternehmen über die derzeit aktive Unternehmergeneration hinaus.

Das Programm finden Sie in der Spalte rechts neben diesem Text unter "Mehr zu diesem Thema".

Die Veranstaltung wird wie in den Vorjahren vom Verein „Hamburger Unternehmenstage: Steuern e.V.“ durchgeführt.

Referenten: 

  • Thomas Hoyer, Hoyer GmbH, Hamburg
  • Michael Kunz, Ernst & Young GmbH, Hamburg
  • Dr. Felix Reiche, ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU, Hamburg
  • Helmut Rundshagen, Ernst & Young GmbH, Hamburg
  • Prof. Dr. Ulrich Prinz, KPMG AG, Köln
  • Dr. Arno Probst, BDO AG, Hamburg

Moderatoren:

  • Hans-Henning Bernhardt, Beiersdorf Aktiengesellschaft;
  • Dr. Udo Henkel, Baker & McKenzie, München;
  • Prof. Dr. Günther Strunk, Strunk Kolaschnik Partnerschaft, Hamburg


Moderierte Abschlussdiskussion:

  • Uwe Borges, Commerzbank Aktiengesellschaft, Hamburg
  • Dr. Frank Roser, Roser Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater, Hamburg
  • Helmut Rundshagen, Ernst & Young GmbH, Hamburg

Termin

  • Freitag, 14. September 2012, 9.00 bis 16.00 Uhr
  • Am Vorabend der "Hamburger Unternehmenstage: Steuern" finden für die Teilnehmer der Veranstaltung eine Führung durch die Sammlung Moderne und ein anschließender Empfang im Museum für Kunst und Gewerbe statt.

Veranstaltungsort:

  • Handelskammer Hamburg
    Albert-Schäfer-Saal
    Adolphsplatz 1
    20457 Hamburg

Anmeldung:

  • bis zum 6. September 2012 per Fax, siehe Programm in der Zeile rechts neben diesem Artikel oder über die Veranstaltungsdatenbank, Veranstaltungsnr. 13149060. Die Rechnung, die Ihnen nach der Anmeldung in Kürze zugeht, gilt als Anmeldebestätigung.

Teilnahmebetrag:

  • pro Person:    300 Euro
  • für Studenten:  20 Euro (begrenztes Kontingent)

Informationen:

2. IHK-Umfrage zur E-Bilanz noch bis 6. August 2012

Bilanzierende Unternehmen sind für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen, verpflichtet, ihre Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung nach vorgeschriebenen Datensatz (Taxonomie) elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.

Es ist zu befürchten, dass die Unternehmen aufgrund der derzeitigen Umsetzungsvorschläge der Finanzverwaltung erhebliche Anpassungen in ihrer Buchführung vornehmen müssen.
Hatten kleinere Unternehmen bislang 23 Pflichtangaben zu machen, sind sie künftig in 173 Punkten auskunftspflichtig. Das entspricht einer Steigerung um fast 700 Prozent. Darüber hinaus lassen sich diese Angaben vielfach nicht aus der normalen Buchführung herleiten, was wiederum eine komplette Umstellung der bisherigen Buchungspraxis erforderlich macht. Der Aufwand ist also erheblich. Allein die EDV-technisch angebotene sogenannte Kerntaxonomie umfasst über 4.500 Excelzeilen und damit für kleinere und mittlere Unternehmen eine Zumutung, sich durch die komplette Taxonomie „durchzuarbeiten“. Das übersteigt den vertretbaren Zeitaufwand und wird in vielen Fällen zur Notwendigkeit steuerlicher Beratung führen. Dies widerspricht auch dem von der Politik bekundeten Bürokratieabbau für Unternehmen.

Im Zuge der Einführung der E-Bilanz möchten wir deshalb das Meinungsbild unserer Mitgliedsunternehmen erfassen, um in Gesprächen mit der Finanzverwaltung weitere Modifikationen insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (im Sinne des § 267 Abs. 1 Handelsgesetzbuch - HGB) zu erreichen.

Wir bitten daher alle bilanzierenden Unternehmen, an der IHK-Umfrage zur E-Bilanz teilzunehmen, und die Fragen bis zum 6. August 2012 zu beantworten. Die Umfrage ist abrufbar unter www.hk24.de, Dokument-Nr. 100988.

Die IHK Berlin übernimmt dankenswerterweise bundesweit die Auswertung der Umfrage, deren Ergebnisse selbstverständlich vertraulich behandelt und nur in anonymisierter Form veröffentlicht werden. (Jutta Thormann)

3. Aktuelle Haushaltspolitik: Bundeshaushalt 2013 und Finanzplan bis 2016

Am 27. Juni 2012 beschloss das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2013 und den Finanzplan bis 2016.

Der Bund soll danach im kommenden Jahr 302,2 Mrd. Euro ausgeben können. In diesem Jahr sind Ausgaben in Höhe von insgesamt 312,7 Mrd. Euro eingeplant. Damit sinken die Ausgaben im kommenden Jahr um 3,4 Prozent. Die Nettokreditaufnahme soll von 32,1 Mrd. Euro in diesem Jahr auf 18,8 Mrd. Euro 2013 sinken. Im Jahr 2016 will der Bund keine neuen Schulden mehr aufnehmen.

Noch nicht eingearbeitet im Etat sind die Kosten des Bund-Länder-Kompromisses zur Umsetzung des Fiskalpakts.

Nach den Planungen des Bundes führt dies 2013 zu einer zusätzlichen Belastung von rund einer Milliarde Euro. Vorschläge, wie diese zusätzliche Belastung ausgeglichen wird, sollen bis zur so genannten Bereinigungssitzung des Haushaltsausschusses des Bundestages am 8. November 2012 vorliegen.

Für 2016 rechnet der Bund mit Steuereinnahmen in Höhe von 288,5 Mrd. Euro im Vergleich zu 252,2 Mrd. Euro in diesem Jahr. Große Sparbemühungen sind in den Haushaltsplanungen der Bundesregierung nicht zu finden.

Die im Bundeshaushalt veranschlagten Ausgaben steigen dagegen moderat an. Nach Angaben der Bundesregierung wird die geplante Neuverschuldung 2015 unter das Niveau des letzten Vorkrisenjahres 2008 sinken und im letzten Finanzplanungsjahr 2016 wird der Bundeshaushalt ohne neue Schulden ausgeglichen werden können.

Im Jahr 2013 gehe der Anteil der Sozialausgaben an den Gesamtausgaben von 49,4 Prozent (2012) auf 48,1 Prozent zurück. Im Jahr 2016 jedoch entfalle auf die Sozialausgaben bereits wieder die Hälfte der Ausgaben des Bundes. Der größte Ausgabenblock bleibe dabei die Rentenversicherung. Die Personalausgaben würden 2013 zunächst auf 9,5 Prozent der Gesamtausgaben zunehmen, würden sich aber bis 2016 auf 9,1 Prozent stabilisieren.

In den Einzelplänen der Ressorts liegt der Schwerpunkt bei den Ausgabensteigerungen in den Bereichen Justiz (+17,1 Prozent), Inneres (+6,5 Prozent) sowie Bildung und Forschung (+6,3 Prozent). Geringere Haushaltsansätze als 2012 weisen dagegen die Ressorts für Gesundheit (-13,8 Prozent), Arbeit und Soziales (-5,9 Prozent), Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (-0,8 Prozent) sowie Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (- 0,4 Prozent) aus. Trotz des geplanten Ausgabenrückgangs bleibt der Arbeits- und Sozialetat mit 118,7 Mrd. Euro der größte Einzelhaushalt. Die Bundesregierung rechnet mit wachsenden Rücklagen bei der Bundesagentur für Arbeit und einem sinkenden Beitrag in der Rentenversicherung. Beim Etat für Inneres schlagen vor allem höhere Personalausgaben zu Buche. Im Verkehrsetat sollen die Ausgaben für die klassischen Verkehrsinvestitionen verstetigt werden.

Sowohl im Bundeshaushalt 2013 als auch in der Finanzplanung bis 2016 finden keine strukturellen Einsparungen statt. Stattdessen setzt die Bundesregierung auf einen stetigen Wachstumspfad und kräftig steigende Steuereinnahmen. Wenn sich die Konjunktur wegen der anhaltenden Euro-Krise stärker abschwächt, in Folge dessen Steuereinnahmen sinken und Sozialausgaben steigen, wäre ein dann notwendiges Sparprogramm zur Einhaltung der Schuldenbremse nur schwer durchsetzbar und würde einen konjunkturellen Abschwung verschärfen. (Dr. Kathrin Andrea)

4. Fiskalpakt, Schuldenbremse, Konsolidierung - die Lage der Bundesländer

Die öffentlichen Schulden in Deutschland steigen weiter. Zum Ende des ersten Quartals 2012 waren Bund, Länder und Gemeinden mit 2,042 Bill. Euro verschuldet. Das waren 2,1 Prozent oder 42,3 Mrd. Euro mehr als ein Jahr zuvor. Während der Anstieg bei den Schulden des Bundes mit 1 Prozent relativ gering ausfiel, wuchsen die Länderschulden um 4 Prozent und die der Gemeinden um 4,7 Prozent. Im Zeitablauf bleibt die Aufteilung zwischen Bund und Ländern relativ stabil: Die Länder sind für ein knappes Drittel der Verschuldung verantwortlich.

Im Frühjahr 2009 wurde im Rahmen der Föderalismusreform II die deutsche „Schuldenbremse“ in das Grundgesetz aufgenommen. Sie erlaubt dem Bund ab 2016 ein um konjunkturelle Einflüsse bereinigtes (strukturelles) Defizit von maximal 0,35 Prozent vom Bruttoinlandsprodukt (BIP); die Bundesländer dürfen ab 2020 kein strukturelles Defizit mehr aufweisen.

Im Zuge der Bewältigung der Staatsschuldenkrise in Europa unterzeichneten am 2. März 2012 die EU-Staaten (bis auf das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie Tschechien) den Europäischen Fiskalpakt, nachdem das gesamtstaatliche strukturelle Defizit der Mitgliedstaaten maximal 0,5 Prozent vom BIP betragen darf – bewährt mit automatischen Sanktionen bei Verstößen. Die Schuldenbremse ist somit strenger als der Fiskalpakt, aber letzterer greift erheblich früher und erfordert eine schnellere Konsolidierung, insbesondere in den Bundesländern. Im Zuge der Verhandlungen zur Zustimmung zum Fiskalpakt wurde den Bundesländern jedoch zugesichert, dass der Bund bis 2019 eventuell entstehende Strafzahlungen aus der Nichteinhaltung des Fiskalpaktes allein trägt.

Der Abbaupfad der Schuldenbremse hat das Jahr 2010 zum Ausgangspunkt. In diesem Jahr reichte die Schuldenstandquote von 8 Prozent des BIP in Sachsen bis zu 89 Prozent in Bremen. Die Mehrzahl der Länder liegt zwischen 25 und 30 Prozent. Die Zins-Steuer-Quote, die den Anteil der Zinsausgaben an den Steuereinnahmen misst und damit ein Indikator für die Belastung des laufenden Haushalts durch die Folgen der Verschuldung früherer Jahre ist, beträgt in 2010 von 3 Prozent in Sachsen bis zu 25 Prozent in Bremen. Ein Großteil der Bundesländer bewegt sich zwischen 9 und 13 Prozent. Mit Ausnahme Bayerns haben alle Länder einen Konsolidierungsbedarf zur Einhaltung der Schuldenbremse, den höchsten haben Berlin, Bremen und das Saarland. Der Konsolidierungsbedarf erreicht in einigen Ländern mehr als ein Fünftel der laufenden Primärausgaben, d. h. der laufenden Ausgaben ohne Zinsausgaben. 

Die Mehrheit der Länder zeigt zumindest in der mittelfristigen Finanzplanung eine positive Entwicklung bei der Haushaltskonsolidierung. Maßgeblich verantwortlich sind dafür die steigenden Steuereinnahmen. Kritischer ist die Lage im Saarland, in Bremen und in Niedersachsen. Deren Finanzplanung hat kaum Puffer, um unvorhergesehenen Haushaltsrisiken begegnen zu können.

Trotz positiven Einstiegs in den Abbau der Neuverschuldung bis 2020 sollten sich alle Länder auf einen verbindlichen Abbaupfad verpflichten. Bisher gibt es diesen nur für die Empfänger von Konsolidierungshilfen (Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein). Einzelne Länder haben bereits deutlich gemacht, dass sie Konsolidierungserfordernisse nach hinten verschieben, z. B. Nordrhein-Westfalen. Das birgt die Gefahr, dass in den letzten Jahren bis 2020 notwendige Sparanstrengungen politisch schwer durchzusetzen sind und ggf. konjunkturell schädlich wirken. (Dr. Kathrin Andrea)

5. Aktuelle Steuerpolitik: Noch keine Einigung bei steuerlichen Gesetzgebungsverfahren

In den laufenden Gesetzgebungsverfahren zur steuerlichen Förderung von energetischen Gebäudesanierungen und zum Gesetzentwurf zum Abbau der kalten Progression gab es bei der Sitzung des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vom 27. Juni 2012 keine Einigung. Der Ausschuss vertagte daher seine Beratungen ohne Festsetzung eines neuen Termins.

In beiden Gesetzgebungsverfahren hat der Bundesrat bisher seine Zustimmung verweigert, da auch die Bundesländer die entsprechenden Steuermindereinnahmen tragen müssten.

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von energetischen Gebäudesanierungen sollen entsprechende Maßnahmen an Wohngebäuden durch eine steuerliche Abzugsmöglichkeit unterstützt werden. Noch Anfang des Monats sah es hierbei nach einem Kompromiss zwischen Bund und Ländern aus. Der Bund hatte vorgeschlagen, einen Teil der Kosten von insgesamt 1,5 Mrd. Euro zu übernehmen.

Mit dem Gesetzentwurf zum Abbau der kalten Progression soll der Grundfreibetrag in zwei Schritten im Jahr 2013 und 2014 angehoben werden. Außerdem soll der Steuertarif geändert werden, so dass alle Einkommen leicht steuerlich entlastet werden. Diese Maßnahmen dienen vor allem dazu, dass inflationsbedingte Steuermehreinnahmen an Arbeitnehmer und Unternehmen zurückgegeben werden. Insgesamt ist mit einer Entlastung von 6 Mrd. Euro zu rechnen. Auch hier sollen die Bundesländer wieder einen Teil der Mindereinnahmen tragen, worüber unterschiedliche Vorstellungen bestehen.Eine Einigung der steuerlichen Gesetzgebungsverfahren im Vermittlungsausschuss sollte zwingend im Hinblick auf das Gesetz zum Abbau der kalten Progression erfolgen. Durch die Inflationsrate kommt es immer häufiger vor, dass nach Lohnerhöhungen das Realeinkommen aufgrund einer höheren Steuerbelastung sinkt. (Daniela Karbe-Geßler)

6. EU-Kommission will Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung ausweiten

Mit Mitteilung vom 27. Juni 2012 hat die Europäische Kommission angekündigt, die bislang bestehenden Möglichkeiten zur Bekämpfung von Steuerbetrug und -hinterziehung zu verschärfen sowie neue Initiativen auf diesem Gebiet zu starten. Sie prüft ein Handeln auf drei Ebenen: national, europäisch und international. Die Maßnahmen sind unterschiedlich konkret und eingriffsintensiv und reichen von einer grenzübergreifenden Steuer-Identifikationsnummer, gemeinsamen EU-Steuerprüfungen, Mindeststrafen für Steuervergehen bis hin zu einem umfassenden Informationsportal im Internet und zu einem gemeinsamen Vorgehen gegen Steueroasen.

Die Kommission geht von folgenden drei Prämissen aus:

  1. Der durchschnittliche Umfang der Schattenwirtschaft in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten beträgt ca. 20 Prozent (zwischen 8 und 32 Prozent).
  2. Die Mitgliedstaaten nehmen tatsächlich nur zwischen 40 (Griechenland) und 90 Prozent (Luxemburg) ihrer theoretisch möglichen Mehrwertsteuer ein.
  3. Das Verhältnis der Erhebungskosten zu den Netto-Steuereinnahmen reicht von 0,04 bis zu 1,7 Prozent.

Am Beispiel der in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten unterschiedlich hohen Erhebungseffizienz bei der Mehrwertsteuer wird deutlich, dass es der EU-Kommission nicht nur um die Bekämpfung von Betrug und Hinterziehung von Steuern geht, sondern insgesamt um die verbesserte Nutzung von Erhebungsmöglichkeiten. EU-Instrumente, wie etwa zentrale Anlaufstellen oder ein Internetportal zu Steuerfragen, sollen auch auf Ebene der Mitgliedstaaten zu mehr Steuerehrlichkeit beitragen.

Dank der EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie können die Mitgliedstaaten heute Informationen zu Zinseinkünften von gebietsfremden Steuerpflichtigen über einen Gesamtbetrag von 20 Mrd. Euro austauschen.

Nach Auffassung der EU-Kommission müsse es nun darum gehen, die bereits im Jahr 2008 vorgeschlagene Ausdehnung des Anwendungsbereichs der EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie auf Investmentfonds, Trusts, Stiftungen, Pensionen und innovative Finanzinstrumente zu beschließen und in die Tat umzusetzen.

Weiter sei daran gedacht, einen Mechanismus zur schnellen Reaktion auf Mehrwertsteuerbetrug zu erschaffen sowie EU-Mindestvorschriften und -strafen zur Betrugsbekämpfung zu erlassen. Außerdem solle der Informationsaustausch von Beamten der Steuerverwaltung verschiedener Mitgliedstaaten über neue Erscheinungsformen grenzüberschreitenden Mehrwertsteuer-Betrugs („Eurofisc“) auch auf direkte Steuern ausgedehnt werden.

Des Weiteren solle der Rat der Kommission das Verhandlungsmandat zum Abschluss von Zinssteuerabkommen mit der Schweiz, Andorra, Monaco, Liechtenstein und San Marino erteilen, mit denen die Effekte der EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie auf die genannten Länder ausgedehnt würden. Schließlich wolle die EU-Kommission noch vor Ende 2012 ein „Belohnungs- und Bestrafungskonzept“ für den Umgang mit Steueroasen erstellen.

Grundsätzlich ist die Bekämpfung von Steuerbetrug und -hinterziehung zu begrüßen, da sie steuerehrliche Bürger und Unternehmen vor unnötiger finanzieller Belastung schützen soll. Gleichzeitig dürfen die bürokratischen Lasten im Zusammenhang mit den Steuerbetrugsbekämpfungsmaßnahmen aber nicht unverhältnismäßig groß werden. Damit würden gerade die Steuerehrlichen bestraft werden. Eine solche Gefahr besteht vor allem im Hinblick auf den angekündigten „Schnell-Reaktionsmechanismus“ bei der Mehrwertsteuer. (Malte Weisshaar)

7. Leitlinien zur einheitlichen Anwendung von MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten

Der Mehrwertsteuerausschuss der EU wurde nach Artikel 398 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie eingerichtet, um die koordinierte Anwendung der Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie (MwStSystRL) zu fördern. Es handelt sich um einen ausschließlich beratenden Ausschuss ohne rechtliche Befugnisse. Seine Aufgabe ist es, Hinweise zur Anwendung der Richtlinie zu geben. Er tut dies mittels Leitlinien, Mitteilungen, Durchführungsmaßnahmen sowie Konsultationsergebnissen, die sich vor allem in ihrer Zielrichtung unterscheiden.

Mit seinen erstmals veröffentlichten Leitlinien untersucht der Mehrwertsteuerausschuss die von der Kommission oder einem Mitgliedstaat gestellten Fragen zur Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften der EU.

Hierzu folgendes Beispiel: Bei seiner Sitzung Ende Februar 2008 gelangte der Ausschuss fast einstimmig zu der Auffassung, dass Umsätze mit Abzügen von Digitalfotos, bei denen dem Kunden Papierabzüge der Fotos ausgehändigt werden, als Lieferung von Gegenständen und nicht als Dienstleistung einzustufen sind (Art. 14 und 24 Mehrwertsteuerrichtlinie).

Bisher gelangten nur die einstimmig beschlossenen Leitlinien an die Öffentlichkeit. Nunmehr werden zum ersten Mal alle vom MwSt.-Ausschuss verabschiedeten Leitlinien veröffentlicht. Sie sind auf der EU-Kommissions-Website unter folgendem Link abrufbar: http://ec.europa.eu/taxation_customs

Durch diese sogenannte Transparenzinitiative reagiert die EU-Kommission auf die im vergangenen November veröffentlichten Kommissionsmitteilung „Zur Zukunft der Mehrwertsteuer: Wege zu einem einfacheren, robusteren und effizienteren MwSt.-System, das auf den Binnenmarkt zugeschnitten ist“ mit der Rechtssachennummer KOM (2011) 851. Allgemein wird das Vorgehen als Antwort auf das Verlangen von Interessengruppen nach mehr Transparenz gewertet. (Malte Weisshaar)


8. Vertragsverletzungsverfahren wegen ermäßigter Mehrwertsteuersätze auf E-Books

Die EU-Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich und Luxemburg eingeleitet, da diese Länder für digitale Bücher nur einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz erheben. Die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie zähle E-Books nicht zu den Gegenständen bzw. Dienstleistungen, für die Mitgliedstaaten einen ermäßigten Steuersatz vorsehen könnten. Die Kommission habe eine Gleichstellung mit gedruckten Büchern lediglich für die Zukunft angeregt.

Nach den Rechtsvorschriften der EU können die Mitgliedstaaten ermäßigte Mehrwertsteuersätze für eine begrenzte Anzahl von Gegenständen und Dienstleistungen anwenden, die in Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgelistet sind. Das Herunterladen digitaler Bücher gilt als eine auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistung, die in dieser Liste nicht aufgeführt ist und die daher auch nicht zum ermäßigten Satz besteuert werden kann. Frankreich und Luxemburg haben dennoch entschieden, ab 1. Januar 2012 E-Books mit einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz zu belegen (Frankreich: 7 Prozent, Luxemburg: 3 Prozent).

Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Vorgehensweise gegen EU-Recht verstößt, und hat an beide Staaten ein Aufforderungsschreiben als ersten Schritt eines Vertragsverletzungsverfahrens versandt. Sie beruft sich dabei auf Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der Wirtschaftsbeteiligten anderer Mitgliedstaaten. E-Books könnten ganz einfach in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers erworben werden. Zu den Wettbewerbsverzerrungen komme es, da nach den derzeit geltenden Rechtsvorschriften die Mehrwertsteuersätze des Mitgliedstaats des Dienstleistungserbringers und nicht des Kunden angewandt werden. Mitgliedstaaten könnten aber vor einer möglichen Änderung der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie nicht aus eigenem Recht den Steuersatz von E-Books ermäßigen.

In ihrer Mitteilung zur Zukunft der Mehrwertsteuer vom Dezember 2011 („Wege zu einem einfacheren, robusteren und effizienteren MwSt.-System, das auf den Binnenmarkt zugeschnitten ist“) hat die EU-Kommission selbst die Möglichkeit erwogen, die Steuersätze für traditionelle und für digitale Bücher zu vereinheitlichen. Einen Vorschlag hierzu will sie bis Ende 2013 vorlegen.

Das Aufforderungsschreiben soll Frankreich und Luxemburg Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Beide Länder werden aufgefordert, sich innerhalb eines Monats zu äußern. Falls die vorgebrachten Argumente die Kommission nicht überzeugen sollten, kann diese den Verstoß formal feststellen. Im Nachgang würde sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme versenden – die zweite Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens – und die beiden Länder auffordern, ihre Rechtsvorschriften zu ändern.

Der Fall zeigt, dass Wertungswidersprüche -  papierenes Buch: 3 bzw. 7 Prozent, elektronisches Buch: 15 bzw. 19,6 Prozent Mehrwertsteuer – aufgehoben werden sollten. (Malte Weisshaar)
 
9. BFH: Zinsschranke bei Gesellschafterbürgschaften verfassungswidrig

Mit Beschluss vom 13. März 2012 (Az. I B 111/11) in einem vorläufigen Verfahren äußerte der Bundesfinanzhof (BFH) verfassungsrechtliche Zweifel an Teilen der Zinsschranke. Konkret ging es um Bürgschaften von GmbH-Gesellschaftern gegenüber der Bank, die ihrerseits der GmbH Kredite vergeben hat. Diese Bürgschaften werden durch § 8a Abs. 2 Alt. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) so genannten Back-to-back-Finanzierungen gleichgestellt und damit als Missbrauch eingestuft.

Im entschiedenen Fall (vereinfacht dargestellt) wurde der klagenden GmbH seitens einer Bank ein Darlehen gegeben. Dieses Darlehen wurde u. a. durch Bürgschaften der jeweils zu 50 Prozent beteiligten Gesellschafter der GmbH abgesichert. Die GmbH erzielte im Streitjahr (2008) keine nennenswerten Zinserträge. 90 Prozent der Zinsaufwendungen i. H. v. 5,5 Mio. Euro gingen an die finanzierende Bank.

Formal griff in dem Sachverhalt die Zinsschranke des § 4h Einkommensteuergesetz (EStG). Hiernach ist ein Zinssaldo (Zinsaufwendungen bzgl. Zinserträge) nur i. H. v. 30 Prozent des EBITDA steuerlich abzugsfähig. Im vom BFH entschiedenen Fall waren nur ca. 1,4 der 5,5 Mio. Euro Zinsaufwand steuerlich abzugsfähig.

Die Ausnahmen der Zinsschrankenregelung griffen nicht. § 4h Abs. 2 Nr. 1 EStG kam nicht in Frage, da die Zinssaufwendungen 3 Mio. Euro überschritten. § 4h Abs. 2 Nr. 3 EStG (Escape durch Eigenkapitalvergleich) griff nicht, da die GmbH nicht zu einem Konzern gehörte.

Letztlich war auch nicht die so genannte Stand-alone-Klausel des § 4h Abs. 2 Nr. 2 EStG anzuwenden. Zwar ist hiernach die Zinsschranke ausgeschlossen, wenn keine Konzernzugehörigkeit gegeben ist. Allerdings war die Rückausnahme der Gesellschafter-Fremdfinanzierung des § 8a Abs. 2 Alt. 3 KStG anzuwenden. Hiernach greift die Stand-alone-Klausel nicht, wenn mehr als 10 Prozent der Zinsaufwendungen an einen Empfänger gezahlt werden, der wiederum Rückgriff auf einen wesentlich beteiligten Anteilseigner nehmen kann. Das war hier der Fall. Die Bank erhielt mehr als 10 Prozent der Zinsaufwendungen, nämlich 90 Prozent. Sie konnte mittels der Bürgschaft Rückgriff auf die zu mehr als 25 Prozent beteiligten Gesellschafter der GmbH nehmen.

Hiergegen klagte die GmbH und brachte das vorläufige Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung vor den BFH. Dieser setzte die Vollziehung der Steuerbescheide aus. Die Richter hatten im konkreten Fall verfassungsrechtliche Bedenken. Sie beriefen sich hierbei auf das Gleichheitsgebot des Art. 3 Grundgesetz, welches im Steuerrecht speziell durch das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und der Folgerichtigkeit ausgeprägt ist. Eine Belastungsentscheidung des Gesetzgebers muss folgerichtig umgesetzt werden. Ausnahmen brauchen einen besonderen sachlichen Grund.

Der BFH hatte insbesondere bei der Rückausnahme zur Stand-alone-Klausel verfassungsrechtliche Zweifel. Die weite Formulierung überschreitet möglicherweise die Grenzen der zulässigen Typisierung. Sie hat einen überschießenden Anwendungsbereich, da nicht nur reine Back-to-back-Finanzierungen betroffen sind, die möglicherweise als missbräuchlich einzustufen wären. Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine übliche Gestellung von Sicherheiten (Gesellschafter-Bürgschaften), nicht um eine mittelbare Finanzierung der beherrschten Gesellschaft über eine Bank.

Bei dieser Konstellation kann es eben nicht zu einer Gewinnverlagerung kommen – eine solche sollte die Regelung in § 8a Abs. 2 KStG verhindern. Umgekehrt führt die Regelung zu unverhältnismäßigen Belastungen, gerade bei finanz- und ertragsschwachen Unternehmen.

Die Abwägung des Aussetzungsinteresses der GmbH und des öffentlichen Interesses an geordneter Haushaltsführung ging zu Gunsten der GmbH aus. Das budgetäre Interesse wurde als gering gegenüber den möglichen Folgen für die Liquidität der Gesellschaft angesehen. Dabei, so der BFH, muss keine Existenz bedrohende Lage gegeben sein. Es genügt, wie im Sachverhalt, dass die Steuerbelastung erheblich ist. Hier kommt hinzu, dass die Steuerzahlungen auf Grund der Zinsschranke Substanzsteuern darstellten, da sie das Ergebnis vor Steuern überschritten.

Der BFH hat nicht Zweifel an der Zinsschranke insgesamt geäußert. Insbesondere musste er sich nicht mit der Frage eines möglichen Verstoßes gegen das Nettoprinzip auseinander setzen.

Unternehmen mit üblichen Finanzierungen, die von den Regelungen des § 8a KStG betroffen sind, sollten die weitere Rechtsprechung im Auge behalten und ggf. fragliche Fälle offen halten. (Jens Gewinnus)

10. Keine Hinzurechnung von Lagergebühren

Die Oberfinanzdirektion (OFD) Magdeburg hat am 7. Mai 2012 (Az. G 1422-67-St 216) zur Abgrenzung vom Lagervertrag und Mietvertrag Stellung genommen. Bedeutend ist diese Frage für eine mögliche Hinzurechnung der Lagerentgelte bei der Gewerbesteuer nach § 8 Nr. 1 Buchst. e Gewerbesteuergesetz (GewStG).

Unternehmen lagern Waren verschiedenster Art oft auch in fremden Lagern ein, so z. B. Obst und Gemüse. Diese Nutzung könnte als Immobiliennutzung im Sinne der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen einzuordnen sein. Das hätte eine Hinzurechnung der Finanzanteile der Nutzungsentgelte beim Gewerbeertrag zur Folge. Der sog. Finanzierungserlass vom 4. Juli 2008 gibt zu dieser Frage keine eindeutige Antwort.

Die Oberfinanzdirektion (OFD) Magdeburg bestätigte, dass Entgelte für einen Lagervertrag keine Hinzurechnung nach sich ziehen, wenn neben der Gestellung des Lagerortes auch Obhutspflichten durch den Lagerhalter übernommen werden.

Solche Obhutspflichten sind insbesondere:

  • Übernahme der ordnungsgemäßen Unterbringung
  • Ein- und Ausgangskontrolle
  • Regelmäßige Überprüfung und Beobachtung des Lagergutes
  • Schutz vor Diebstahl.

In einem solchen Fall, in dem die Obhutspflichten das Hauptmerkmal des Vertrages darstellen, handelt es sich nicht mehr um einen Mietvertrag. Bei Lagerverträgen sollten – sofern vereinbart – Obhutspflichten in den Vertragsunterlagen dokumentiert werden. Sind diese überwiegender Bestandteil des Vertrags zur Warenlagerung, kann eine Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer vermieden werden. (Jens Gewinnus)

11. Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen weiterhin fraglich

Mit Beschluss vom 28. Februar 2012 entschied der Bundesfinanzhof (Az. VIII R 2/08) in einem vorläufigen Verfahren, dass generell ein Steuererlass auf Sanierungsgewinne aufgrund der bereits 1997 abgeschafften gesetzlichen Grundlage nicht gewährt werden kann. Der sog. Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums sei nicht in jedem Fall anzuwenden. Dies wird damit begründet, dass der Gesetzgeber entschieden hat, dass Sanierungsgewinne steuerpflichtig sind. Des Weiteren greift im konkreten Fall nicht die Regelung zum Steuererlass aufgrund Unbilligkeit nach § 227 Abgabenordnung (AO), nach der die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen können, wenn deren Einziehung je nach einzelnem Fall unbillig wäre.

Die Anwendung des Sanierungserlasses ist in der Praxis ungewiss. Bei Sanierungen sollte der Erlass nach Gesichtspunkten gem. § 227 AO geprüft werden. (Tibor Bellovics)

12. Kurzinformation zu Zweifelsfragen zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG

§ 37b Einkommensteuergesetz (EStG) ermöglicht es dem Arbeitgeber, Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer oder an Geschäftspartner/-freunde bzw. deren Arbeitnehmer pauschal mit 30 Prozent zu versteuern. Damit entfällt bei dem Arbeitnehmer bzw. dem Geschäftspartner die Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz im Rahmen der Lohnabrechnung bzw. Einkommensteuererklärung. In der Praxis zeigt sich häufig, dass es bei der Anwendung der Pauschalierung immer wieder zu Fragen und Abgrenzungsproblemen kommt. Die Ausgestaltung des § 37b EStG führt in der Praxis auch zu erheblichen bürokratischen Lasten.

Die Oberfinanzdirektion (OFD) Rheinland hat am 28. März 2012 eine sog. Kurzinformation zu Fragen bei der Anwendung des § 37b EStG herausgegeben. Die Kurzinformation ist in der DStR, Heft 22, S. 1085, abgedruckt und fasst in der Praxis aufgetretene Zweifelsfragen und Einzelfälle, die nicht mit dem BMF-Schreiben vom 29. April 2008 (BStBI. L 2008, S. 566) gelöst wurden, zusammen.

Folgende Informationen sind u. a. enthalten:

  • Zuwendender nach § 37b EStG kann auch eine juristische Person öffentlichen Rechts, also auch eine Kommune, sein. Sachzuwendungen, die durch die „hoheitliche Tätigkeit” veranlasst sind, fallen nicht unter § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG. Darunter fallen z. B. Geschenke an Bürger zu einem runden Geburtstag.
  • Es wird nochmals klargestellt, dass für die Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung spätestens bis zu dem für die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung maßgeblichen Termin (28. Februar des Folgejahres) ausgeübt werden kann.
  • Weiterhin wird ausgeführt, dass in den Fällen, in denen bisher noch keinerlei Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer pauschal besteuert wurden und entsprechende Sachverhalte im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung erstmals festgestellt werden, das Wahlrecht (erstmalig) noch ausgeübt werden kann. Werden weitere Sachverhalte in der Außenprüfung festgestellt und die Pauschalierung wurde bereits bei anderen Sachzuwendungen angewandt, so ist diese auch für die neuen Sachverhalte anzuwenden. Dies gilt auch für die Individualbesteuerung von Sachzuwendungen. Ein Wechsel der Besteuerung während der Betriebsprüfung ist nicht möglich.
  • Bei der Bemessungsgrundlage wird darauf hingewiesen, dass die durch die BFH-Urteile zu den Warengutscheinen aufgestellten Rechtsgrundsätze zur Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn (Az. VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 41/10) auch bei Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer und Dritte im Zusammenhang mit der Pauschalierung nach § 37b EStG anzuwenden sind.
  • Wichtig ist der Hinweis, dass Zuwendungen des Steuerpflichtigen an seine Arbeitnehmer, die als bloße Aufmerksamkeiten (R 19.6 LStR 2011) anzusehen sind und deren Wert 40 Euro nicht übersteigen, nicht in die Pauschalierung nach § 37b EStG einbezogen werden und dies auch für Aufmerksamkeiten an Dritte gilt.

Alle Fragen und Einzelprobleme bei der Anwendung des § 37b EStG in der Praxis sind auch nicht mit der Kurzinformation gelöst. Das BMF-Schreiben aus dem Jahr 2008 sollte dringend überarbeitet werden. Mit dieser Forderung und entsprechenden Vorschlägen hat sich die IHK-Organisation aktuell an das Bundesfinanzministerium gewandt, um eine praxisgerechte Handhabung zu erreichen. (Daniela Karbe-Geßler)

13. Anforderungen an verbindliche Auskünfte

Aus Gründen der Planungs- und Entscheidungssicherheit kann der Steuerpflichtige nach § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung eine verbindliche Auskunft darüber verlangen, wie ein in der Zukunft liegender Besteuerungstatbestand steuerlich zu beurteilen ist.

Erteilt ein Finanzamt (FA) eine verbindliche Auskunft, so muss diese Auskunft eine Beurteilung zum richtig erfassten Sachverhalt entsprechend der gegenwärtigen Auffassung des Finanzamtes zur steuerlichen Behandlung beinhalten. Wäre abzusehen, dass die Auskunft bis zur Festsetzung des Steuerbescheids keine Gültigkeit mehr besäße, so darf das Finanzamt keine verbindliche Auskunft erteilen. Der Steuerpflichtige hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Inhalt der verbindlichen Auskunft.

Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 29. Februar 2012 (Az. IX R 11/11). Aus dem Urteil geht zudem hervor, dass vom Steuerpflichtigen vor der tatsächlichen Steuerfestsetzung (Steuerbescheid) keine umfassende gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle der Auskunft verlangt werden kann.

Die verbindliche Auskunft eines Finanzamts muss im Vorfeld nicht auf Rechtmäßigkeit geprüft werden. Somit besteht kein Anspruch auf Anfechtung des Inhalts der Auskunft. Gegen den anschließenden Steuerbescheid kann jedoch eine gerichtliche Prüfung eingeklagt werden. (Tibor Bellovics)

14. Umsatzsteuer: BMF-Schreiben zur Neuregelung der elektronischen Rechnungsstellung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 2. Juli 2012 die Vereinfachungen bei der elektronischen Rechnung, die seit dem 1. Juli 2011 in Kraft sind, nunmehr auch im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) umgesetzt. Das BMF-Schreiben vom 2. Juli 2012 ist abrufbar unter www.hk24.de, Dokument-Nr. 27020.

Eine elektronische Rechnung ist nach § 14 Abs. 1 Satz 8 Umsatzsteuergesetz (UStG) n. F. eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

Kernstück der Erleichterung der umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für elektronische Rechnungen ist die Zulassung so genannter innerbetrieblicher Kontrollverfahren für die Gewährleistung der Echtheit der Herkunft, der Unversehrtheit des Inhalts und der Lesbarkeit der Rechnung (§ 14 Abs. 1 UStG).

Die bis zum 30. Juni 2011 erforderliche qualifizierte elektronische Signatur oder der elektronische Datenaustausch (EDI) sind nur noch Beispiele für Technologien, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts einer elektronischen Rechnung gewährleisten.

Unter innerbetrieblichen Kontrollverfahren sind Verfahren zu verstehen, die der Unternehmer zum Abgleich der Rechnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen einsetzt. Die innerbetrieblichen Kontrollverfahren berühren weder die Prüfung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG noch die Prüfung der inhaltlichen Ordnungsmäßigkeit der Rechnung der nach §§ 14 Abs. 4, 14a UStG. Mit dem innerbetrieblichen Kontrollverfahren soll lediglich die korrekte Übermittlung der Rechnungen sichergestellt werden.

Die Betriebe sind in der Wahl des Verfahrens frei, d. h. es werden keine technischen Verfahren vorgegeben, die die Unternehmen verwenden müssen. Ebenso wichtig: Das innerbetriebliche Kontrollverfahren unterliegt keiner gesonderten Dokumentationspflicht.

Ein innerbetriebliches Kontrollverfahren erfüllt die Anforderungen, wenn es einen verlässlichen Prüfpfad gibt, durch den ein Zusammenhang zwischen der Rechnung und der zugrunde liegenden Leistung hergestellt werden kann. Dies kann im Rahmen eines entsprechend eingerichteten Rechnungswesens erfolgen, aber z. B. auch durch einen manuellen Abgleich der Rechnung mit vorhandenen geschäftlichen Unterlagen (z. B. Kopie der Bestellung, Auftrag, Kaufvertrag, Lieferschein, Überweisungs- oder Zahlungsbeleg).

Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Dass der Unternehmer hinsichtlich der Rechnung auch die Anforderungen an die Aufbewahrung nach § 14b UStG, §147 Abgabenordnung (AO) einschließlich Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) und Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) erfüllt, ist danach nicht Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.

Werden für ein und dieselbe Leistung mehrere Rechnungen ausgestellt, ohne dass sie als Duplikat oder Kopie gekennzeichnet werden, schuldet der Unternehmer den hierin ausgewiesenen Steuerbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG. Dies gilt jedoch nicht, wenn inhaltlich identische (s. § 14 Abs. 4 UStG) Mehrstücke derselben Rechnung übersandt werden. Besteht eine Rechnung aus mehreren Dokumenten, sind diese Regelungen für die Dokumente in ihrer Gesamtheit anzuwenden.

Im BMF-Schreiben gibt es eine wichtige Klarstellung zur Rechnungsübermittlung per Fax. Entscheidend für die Einordnung als Papier- oder elektronische Rechnung ist der Fax-Typ des Empfängers: Sofern es sich hier um ein Standard-Telefax handelt, gilt die darüber empfangene Rechnung immer als Papierrechnung, auch wenn sie von einem Computer-Fax gesendet wurde.

Die Änderungen bzw. Ergänzungen des UStAE sind ab dem 1. Juli 2011 anzuwenden und gelten für alle Rechnungen über Umsätze, die nach dem 30. Juni 2011 ausgeführt worden sind. Wird eine elektronische Rechnung über einen Umsatz, der vor dem 1. Juli 2011 ausgeführt und abgerechnet worden ist, nach dem 30. Juni 2011 berichtigt, wird es nicht beanstandet, wenn für die Berichtigung der Rechnung die ab dem 1. Juli 2011 geltende neue Regelung des § 14 UStG zugrunde gelegt wird.

Bislang herrschte große Unsicherheit bei den Unternehmen, welche Anforderungen die Finanzverwaltung nunmehr an die elektronische Rechnungsstellung stellen würden. Mit Veröffentlichung des BMF-Schreibens gibt sie einerseits den Unternehmen Hinweise an die Hand, andererseits lässt sie den Unternehmen aber auch weitgehende Freiheiten. Damit sollte es den Unternehmen möglich sein, die Neuregelungen anzuwenden, ohne umfangreiche Änderungen in ihren Betriebsabläufen vornehmen zu müssen. Ob die Neuregelungen zu dem angestrebten Vereinfachungseffekt und Bürokratieabbau führen, hängt entscheidend davon ab, wie in der Betriebsprüfungspraxis mit den Erleichterungen umgegangen wird. (Dr. Kathrin Andrea, Brigitte Neugebauer)

15. EU-Mehrwertsteuer-Expertengruppe beschlossen

Am 26. Juni 2012 hat die Europäische Kommission die Errichtung einer Mehrwertsteuer-Expertengruppe beschlossen und zwei Tage später in Frage kommende Juristen, Steuerberater, Wissenschaftler oder Buchprüfer zur Abgabe einer aussagekräftigen Bewerbung in englischer Sprache aufgerufen. Die Bewerbungsfrist zur Teilnahme in der Expertengruppe läuft noch bis zum 24. August 2012. Die Gruppe soll aus höchstens 40 Personen bestehen, die in englischer Sprache tagen und mindestens zweimal im Jahr in Brüssel zu Sitzungen zusammen kommen. Das Mandat der Gruppenmitglieder beträgt zunächst zwei Jahre. Eine Vergütung ist nicht vorgesehen.

Die Expertengruppe soll die EU-Kommission in Fragen der Mehrwertsteuer unterstützen und beraten. Vor allem sollen durch den fachlichen Austausch mit Praktikern im Vorfeld des eigentlichen Gesetzgebungsverfahrens Schwierigkeiten identifiziert werden, welche sich später bei der Umsetzung in nationales Recht oder bei der Anwendung ergeben können. Ziel ist es, die Arbeiten an einem einfacheren, robusteren und effizienteren Mehrwertsteuersystem, das auf den Binnenmarkt zugeschnitten ist, weiter zu professionalisieren. (Malte Weisshaar)

16. E-Bilanz - rationell und richtig umstellen

Der praktische Leitfaden zur „E-Bilanz“ soll Unternehmen bei der Umstellung auf die E-Bilanz helfen. Es stellt die gesetzlichen Regelungen dar, erläutert die Umstellung in vier Phasen und gibt nützliche Beispiele, Praxishinweise und Arbeitshilfen, wie zum Beispiel eine Checkliste zur Einführung der E-Bilanz. Zur technischen Seite des Themas stellen Softwareanbieter ihre aktuell angebotenen E-Bilanz-Lösungen vor.

Sebastian Koch, Christian Nagel und Natalya Maltseva: „E-Bilanz - rationell und richtig umstellen; Tipps zur planvollen Umstellung mit Lösungen der wichtigsten Softwareanbieter“; Verlag Neue Wirtschafts-Briefe, Herne 2012, 300 Seiten, 39,80 Euro; ISBN: 978-3-482-63871-8

17. Kauf, Verkauf und Übertragung von Unternehmen

Generationswechsel in Deutschland: Zahlreiche Unternehmer, Freiberufler und Selbstständige werden in den nächsten Jahren ihr Unternehmen veräußern, aufgeben, verpachten oder übertragen. Damit sind steuerliche, betriebswirtschaftliche und zivilrechtliche Fragen verbunden. Das Buch informiert zu den Bereichen Steuern, vorvertraglicher Unternehmenskauf, Umwandlung, Bewertung, Finanzierung, Due-Dilligence, grenzüberschreitende Sachverhalte, Recht, Insolvenz, Erbfolge.

Hans-Ulrich Lang und Claudia Ossola-Haring (Hrsg.): „Kauf, Verkauf und Übertragung von Unternehmen“; HDS-Verlag, Weil im Schönbuch 2012; 640 Seiten, 99,90 Euro; ISBN 978-3-941480-15-5

Redaktionsbeirat:
Prof. Dr. Ralf Alefs, Ass. jur. Daniel Fiebig, Ass. iur. Holger Bartsch, Dipl.-Ök. Christian Bebek,  
Ass. jur. Christian Gerstädt, Dr. Alexander Job, Ass. iur. Heide Klopp, Dr. Susanne Herre,  
Ass. jur. Bianca Biwer, Dipl.-BW Achim Hoffmann, Dr. Ute Jähner, Dr. Heino Klingen, 
Dipl.-Ing. oec. Frank Lange, Dr. Matthias Leder, Ass. jur. Antje Maschke, Dipl.-Kfm. Jutta Thormann, Ass. iur. Jens Wessely.

Ein Nachdruck, auch auszugsweise, ist nur mit Genehmigung der Herausgeber gestattet.

Endredaktion: 
HANDELSKAMMER HAMBURG, Geschäftsbereich Wirtschaftspolitik,
Steuer- und Finanzpolitik, Dipl.-Volksw. Susanne Küchmeister
Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg, Tel.: 36 138-352, Fax.: 36 138-325
E-mail: susanne.kuechmeister@hk24.de

Hinweis: Trotz sorgfältiger Prüfung der Angaben kann eine Garantie für deren Richtigkeit nicht übernommen werden. Ein Nachdruck, auch auszugsweise, ist nur mit Genehmigung der Herausgeber gestattet.

 
 

DOKUMENT-NR. 101542

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