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STEUERN

Steuerinfo November 2012

  1. Steuerforum „Aktuelles zur Umsatzsteuer“ am 7. November 2012
  2. Kabinett beschließt Entwurf für ein Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz
  3. Einführung einer Vermögensabgabe - Vorschläge der Opposition
  4. EU-Kommission verklagt Deutschland wegen 6b-Rücklage
  5. Finanzgericht Köln äußert ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen
  6. Umsatzsteuer: EU-Kommission startet Konsultation zur Überprüfung bestehender Rechtsvorschriften zu ermäßigten MwSt-Sätzen
  7. Start der ELStAM-Datenbank zum 1. Januar 2013
  8. Lohnsteuerfreibeträge müssen für das Jahr 2013 neu beantragt werden
  9. Gutachten über die zukünftige Ausrichtung der staatlich geförderten Vermögensbildung - Unternehmen zur Befragung gesucht
  10. Entwicklung der Steuereinnahmen von Januar bis August 2012
  11. Bertelsmann-Stiftung: Thesen zur Neuordnung der Finanzverfassung
  12. Endrunde in den Verhandlungen für das EU-Budget 2014 bis 2020
  13. Die Umsatzsteuer-Nachschau gemäß § 27b UStG
  14. DWS-Verlag: Merkblatt und Checkliste zu Umwandlungen
  15. E-Bilanz

1. Steuerforum „Aktuelles zur Umsatzsteuer“ am 7. November 2012

Auch in diesem Jahr haben Unternehmen in der Praxis zahlreiche umsatzsteuerliche Änderungen durch ergangene Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen zu beachten. Dazu gehören die Neuerungen zur elektronischen Rechnungsstellung durch das BMF-Schreiben vom 2. Juli 2012. Ein weiteres Thema ist die Diskussion um die neuen Buch- und Belegnachweise bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen, wobei für die sogenannte Gelangensbestätigung derzeit noch eine Nichtbeanstandungsfrist gilt. Aber auch kleinere Änderungen bei der Umsatzsteuer sollen angesprochen werden, wie die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten, für die die Grenze des Gesamtumsatzes durch das 3. Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes dauerhaft auf 500.000 Euro ab 1.1.2012 angehoben wurde. Bei der Ortsbestimmung sonstiger Leistungen im Drittland fallen seit dem 1. Juli 2011 auch Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen unter § 3a Abs. 8 Umsatzsteuergesetz (UStG). Ausgewählte Urteile des Bundesfinanzhofes zur Haftungsvergütung als Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung des Komplementärs an seine Kommanditgesellschaft, zum Vorsteuerabzug einer Holding sowie zur Rückwirkung der Rechnungsberichtigung sind ebenso Themen wie die EuGH-Entscheidungen zur Geschäftsveräußerung im Ganzen, Abgrenzung von einzelnen Leistungen bei Vermögensanlageverträge, Erfordernisse einer umsatzsteuerlichen Organschaft sowie Aktuelles zu Fragen um die Aufhebung des Freihafensstatus und ausgewählte Änderungen des Umsatzsteuergesetzes durch das geplante Jahressteuergesetz 2013. Aber auch die aktuelle Rechtsprechung der Finanzgerichte und des deutschen BFH sollen in ausgewählten Auszügen dargestellt und analysiert werden. Vorgesehen sind darin beispielsweise erweiterte inhaltliche Anforderungen an Rechnungen, Steuerbefreiungen für Bildungsleistungen sowie Änderungen beim Ort der Vermietung eines Beförderungsmittels nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG-E.

Moderator:

  • Prof. Dr. habil. Günther Strunk
    Steuerberater
    Strunk Kolaschnik Partnerschaft, Hamburg

Referenten:

  • Dr. Ulrich Grünwald,
    Rechtsanwalt und Steuerberater
    FGS - Flick Gocke Schaumburg
    Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater
  • Birgit Jürgensmann
    Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht und Steuerberaterin
    Deloitte & Touche GmbH, Hamburg
  • Dr. Stefan Maunz,
    Rechtsanwalt, Steuerberater
    küffner maunz langer zugmaier
    Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
  • Dr. Henning H. Rüth
    Rechtsanwalt, Diplom-Finanzwirt
    KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg

Termin/Ort:

  • Mittwoch, 7. November 2012, 9.00 - 12.30 Uhr, anschließend Imbiss
  • Handelskammer Hamburg, Albert-Schäfer-Saal, Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg

Kostenbeitrag:

  • Als Kostenbeitrag berechnen wir pro Person 50 Euro.

Anmeldung:

  • Wegen der großen Zahl der Anmeldungen stehen nur noch wenige Teilnehmerplätze zur Verfügung. Für Ihre verbindliche Anmeldung zur oben genannten Veranstaltung verwenden Sie bitte das Anmeldeformular in der Spalte rechts neben diesem Text unter Download oder die elektronische Anmeldung unter www.hk24.de/veranstaltungen, Veranstaltungsnummer 13155283. 


2. Kabinett beschließt Entwurf für ein Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz

Am 26. September 2012 hat das Bundeskabinett den Entwurf für ein Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz beschlossen. Vor allem sollen die Transparenz und Vergleichbarkeit von geförderten Altersvorsorgeprodukten (Riester-Rente/-Basis-Rente) erhöht werden. Die Anbieter sollen verpflichtet werden, ein Produktinformationsblatt herauszugeben.

Weiter sollen die Abschluss- und Vertriebskosten bei einem Vertragswechsel begrenzt werden. Es ist vorgesehen, dass im Fall eines Anbieterwechsels maximal 50 Prozent des geförderten übertragenen Kapitals bei der Berechnung der Abschluss- und Vertriebskosten beim neuen Anbieter berücksichtigt werden dürfen. Das steuerliche Abzugsvolumen für eine Basisversorgung im Alter von bisher 20.000 Euro soll auf 24.000 Euro angehoben werden.
Bei der Basisversorgung im Alter und dem so genannten „Wohn-Riester“ sind Verbesserungen vorgesehen. Die Maßnahmen sollen dazu dienen, die private Vorsorge für das Alter zu stärken. (Daniela Karbe-Gessler)

3. Einführung einer Vermögensabgabe - Vorschläge der Opposition

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben am 27. September 2012 im Deutschen Bundestag ihren Gesetzentwurf zur Erhebung einer Vermögensabgabe vorgelegt und diskutiert.

  • Zweck: Abbau der Staatsverschuldung
  • Aufkommen: 100 Mrd. Euro in 10 Jahren
  • Abgabeverpflichtet sind: natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland (unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtig) sowie natürliche Personen ohne Wohnsitz im Inland, die sich zur Zeit der Festsetzung der Abgabe nicht länger als 5 Jahre im Ausland aufgehalten haben; schätzungsweise 330.000 Personen
  • Bezugsgröße Vermögen: Bemessungsgrundlage ist der Verkehrswert, Bewertung u. a. aller Betriebe und Grundstücke notwendig
  • Festsetzungsstichtag: 1. Januar 2012
  • Steuerbefreiungen: Renten-, Pensions- und sonstige Ansprüche aus der Sozialversicherung;
  • Freibetrag für Altersvorsorgevermögen: 380.000 Euro für Vermögensgegenstände zur Altersvorsorge für Personen ohne oder mit nur geringfügigen Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Abgabeverpflichteter bestimmt diese Gegenstände selbst; es muss erkennbar sein, dass sie der Altersvorsorge dienen
  • Persönliche Freibeträge: 1 Mio. Euro je Abgabeverpflichteten, 250.000 Euro je Kind, 100.000 Euro für beschränkt Abgabeverpflichtete, Kürzung des Freibetrags um den Freibetrag übersteigende Vermögenswerte bis auf 0
  • Freibetrag für Betriebsvermögen: Freibetrag von 5 Mio. Euro, ausgenommen Verwaltungsvermögen über 10 Prozent (dazu zählen: überlassene Grundstücke und Betriebe, Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn sie 25 Prozent nicht übersteigen, Wertpapiere und Forderungen, Zahlungsmittel, Bankguthaben über 10 Prozent)
  • Vermögensabgabesatz: 15 Prozent
  • Zahlung: auf 10 Jahre verteilt
  • Härtefallregelung für Betriebsvermögen: übersteigt jährliche Abgabenbelastung 35 Prozent des jährlichen Gewinnes vor Steuern erfolgt Aussetzung der Zahlung, Hinzurechnung des Betrages im darauffolgenden Jahr, nach Ablauf der 10 Jahre wird bestehende Restschuld erlassen
  • Erhebungskosten: geschätzt 1 Prozent des Aufkommens.

Gleichzeitig haben DIE LINKEN einen Antrag eingebracht, um über die Umverteilung des Vermögens und die Einführung einer europaweit koordinierten Vermögensabgabe zu diskutieren.

  • Zweck: Abbau der Staatsverschuldung
  • Abgabeverpflichtet: natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland (unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtig)
  • Vermögen: Verkehrswert, Bewertung aller Betriebe und Grundstücke notwendig
  • Bewertungsstichtag: in der Vergangenheit
  • Freibeträge: 1 Mio. Euro je Steuerpflichtigen
  • Betriebsvermögen: Verschonung von kleineren und mittleren Unternehmen
  • Vermögensabgabesatz: 5 Prozent
  • Zahlung: gestaffelt

Gleichzeitig fordern die Linken noch die Abgeltungsteuer abzuschaffen und private Kapitaleinkünfte wieder in die reguläre Einkommensbesteuerung einzubeziehen. Eine Vermögensabgabe belastet das Eigenkapital der Unternehmen. Dies gefährdet Investitionen und Arbeitsplätze. Zudem ist eine Besteuerung von Vermögen aufgrund der steigenden Steuereinnahmen bei Bund und Länder (im Jahr 2012 vermutlich 600 Mrd. Euro) zur Haushaltskonsolidierung nicht erforderlich. (Daniela Karbe-Gessler)

4. EU-Kommission verklagt Deutschland wegen 6b-Rücklage

Die Europäische Kommission hat am 27. September 2012 beschlossen, Deutschland wegen diskriminierender Steuervorschriften für die Reinvestition stiller Reserven beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu verklagen.

Hintergrund ist, dass die steuerfreie Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter nach § 6b Einkommensteuergesetz (EStG) auf neue Investitionen nur dann möglich ist, wenn diese Investitionen in einer inländischen Betriebsstätte vorgenommen werden (§ 6b Abs. 4 Nr. 3 EStG). Die EU-Kommission sieht hierin einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit. Die Regelung könne zur Folge haben, dass ein Steuerpflichtiger, der Wirtschaftsgüter seines Anlagevermögens veräußern möchte, um sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat niederzulassen oder seine wirtschaftlichen Aktivitäten im Ausland auszubauen, eindeutig benachteiligt ist.

Sollte der EuGH im Sinne der EU-Kommission entscheiden, stünde § 6b EStG gegebenenfalls insgesamt zur Disposition. Eine Ausweitung der Rücklage auf ausländische Sachverhalte innerhalb der EU dürfte wohl letztlich an haushaltspolitischen Vorgaben scheitern. Wahrscheinlicher wäre dann, dass der Gesetzgeber, wie auch in anderen Fällen (z. B. Streubesitzdividenden) versuchen wird, den Weg über die Abschaffung der Rücklage zu suchen. (Jens Gewinnus )

5. Finanzgericht Köln äußert ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen

Nach dem Finanzgericht Hamburg (Vorlagebeschluss vom 29. Februar 2012, Az.: 1 K 138/10) hat nun auch das Finanzgericht Köln mit Beschluss vom 4. Juli 2012 (Az.: 13 V 1292/12) ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen gemäß § 8 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) geäußert. Nach § 8 Nr. 1 GewStG sind pauschale Finanzierungsanteile für Kapitalüberlassungen (Mieten, Leasing, Pachten, Zinsen) dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen und somit letztendlich der Gewerbesteuer zu unterwerfen.

An dieser Kostenbesteuerung wurde von vielen Seiten verfassungsrechtliche Kritik wegen eines Verstoßes gegen das objektive Nettoprinzip geäußert. Diesen Zweifeln schließt sich das Finanzgericht Köln unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg ausdrücklich an und macht selbst keine eigenen Ausführungen zu möglichen Verfassungsverstößen.

Letztlich sah das Finanzgericht in den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen eine erhebliche Bedeutung für die kommunalen Haushalte und verneinte ein überwiegendes Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Das Interesse an einer geordneten Haushaltsführung würde hier überwiegen. Das Finanzgericht Köln bezog sich dabei auf die prognostizierten Gesamteinnahmen aus Hinzurechnungen von ca. 1 Mrd. Euro und die Gesamteinnahmen aus der Gewerbesteuer in Höhe von ca. 40 Mrd. Euro in 2008 und 32 Mrd. Euro in 2009. Die Auffassung des Finanzgerichts, die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen seien sehr bedeutsam für die kommunalen Haushalte, ist aus unserer Sicht nicht zwingend. Der Anteil der Hinzurechnungen an den Gesamteinnahmen der Kommunen beträgt nur 0,5 Prozent.

Die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen stehen zunehmend auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand. Daher sollten entsprechende Steuerbescheide bis zu einer endgültigen Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht offengehalten werden. (Jens Gewinnus )

6. Umsatzsteuer: EU-Kommission startet Konsultation zur Überprüfung bestehender Rechtsvorschriften zu ermäßigten MwSt-Sätzen

Die EU-Kommission hat am 8. Oktober 2012 eine offene Konsultation zu den bestehenden Vorschriften der ermäßigt zu besteuernden Güter und Dienstleistungen gestartet. Sie setzt auf einer Mitteilung der Kommission aus Dezember 2011 über die Zukunft der Mehrwertsteuer auf. Darin befasst sich die Kommission mit den Grundzügen eines neuen MwSt-Systems in der EU, das einfacherer, effizienterer und robusterer ausgestaltet sein soll. Der Mitteilung war ein weiteres Konsultationsverfahren vorausgegangen. Die Kommission lädt alle interessierten Kreise ein, ihre Beiträge in Bezug auf die in dem Konsultationspapier „Überprüfung bestehender Gesetzgebung zu ermäßigten MwSt.-Sätzen” aufgeworfenen Fragen einzureichen.

Entsprechend der EU-Kommission liegt ein Schwerpunkt der künftigen Ausrichtung des Mehrwertsteuersystems auf der Überprüfung der derzeitigen Struktur der Steuersätze. Vorab hat die Kommission eine erste Bewertung der aktuellen Struktur der MwSt-Sätze vorgenommen.

Im Rahmen des Konsultationspapiers wird nunmehr nur noch auf diejenigen Gegenstände und Dienstleistungen eingegangen, die eine weitere Prüfung im Lichte der drei folgenden Leitlinien erfordern:

  1. Abschaffung jener ermäßigten Steuersätze, die ein Hindernis für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes darstellen. Früher gerechtfertigte ermäßigte Steuersätze können heute verzerrende Auswirkungen haben, da sich die wirtschaftlichen, unternehmerischen und rechtlichen Rahmenbedingungen geändert haben.
  2. Abschaffung von ermäßigten Sätzen für Gegenstände und Dienstleistungen, deren Konsum bzw. Inanspruchnahme durch andere Maßnahmen auf EU-Ebene verhindert werden soll. Dies kann vor allem bei Gegenständen und Dienstleistungen der Fall sein, die sich schädlich auf Umwelt, Gesundheit und Gemeinwohl auswirken.
  3. Besteuerung vergleichbarer Gegenstände und Dienstleistungen mit demselben MwSt-Satz unter Berücksichtigung des technologischen Fortschritts, sodass das Problem der Konvergenz zwischen Online-Umfeld und realem Umfeld thematisiert wird.

Die Kommission weist im Konsultationspapier darauf hin, dass es sich um eine sehr gezielte Befragung handelt und sich die Beiträge auf die im Konsultationspapier aufgeworfenen Angelegenheiten konzentrieren sollen. Insgesamt werden neun Fragen aufgeworfen, die sich bis auf die Frage F1 auf spezielle Bereiche beziehen. Die Kommission ist dabei besonders an Zahlen und konkreten Beispielen für Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt sowie für spezifische Probleme aufgrund der derzeitigen MwSt-Vorschriften interessiert.

Interessierte Parteien können bis zum 4. Januar 2013 Stellungnahmen abgeben. Weiterführende Hinweise finden Sie im Internet unter:  http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/consultations/tax/2012_vat_rates_de.htm

Nach umfassender Konsultation mit Interessengruppen und Mitgliedstaaten soll auf dieser Grundlage bis Ende 2013 ein Vorschlag vorgelegt werden. (Brigitte Neugebauer)

7. Start der ELStAM-Datenbank zum 1. Januar 2013

Die Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale gehen zum 1. Januar 2013 an den Start. Ab diesem Zeitpunkt besteht die Pflicht aller Arbeitgeber, die relevanten Daten für den Lohnsteuerabzug elektronisch abzurufen. Die Daten können bereits freiwillig zum 1. November 2012 abgerufen werden. Es werden dann aber nur Daten mit Wirkung zum 1. Januar 2013 zur Verfügung gestellt. Dies ist insbesondere für Arbeitgeber mit vorschüssiger Lohnabrechnung interessant.

Die Finanzverwaltung gewährt den Arbeitgebern eine Kulanzfrist bis zum 31. Dezember 2013. Während der Kulanzfrist kann jeder Arbeitgeber flexibel entscheiden, wann er das bisherige Papierverfahren (Lohnsteuerkarte) auf das elektronische Verfahren umstellt.

Es werden von der Finanzverwaltung keine Kriterien für den Einstieg vorgegeben. Dem Arbeitgeber steht es frei, während der Kulanzfrist mit allen Arbeitnehmern gleichzeitig in den elektronischen Abruf einzusteigen oder Schritt für Schritt mit einer selbst gewählten Anzahl oder bestimmten Abteilungen/Betriebsstätten. Dies kann je nach Organisation des Unternehmens unterschiedlich erfolgen. Der späteste Einstieg ist der Zeitpunkt der Dezemberabrechnung 2013, da mindestens eine Abrechnung im Jahr 2013 mit den elektronischen Daten erfolgen muss.

Der Einstieg sollte in der Regel immer in Absprache mit dem jeweiligen Softwarehersteller und ggf. dem Steuerberater erfolgen. Erfolgt die Lohnabrechnung mit einem Softwareprodukt, werden die entsprechenden Hersteller ein Update zum Abruf der Daten anbieten.

Für den Abruf der elektronischen Daten benötigt der Arbeitgeber von jedem Arbeitnehmer dessen Steuer-Identifikationsnummer und das Geburtsdatum.

Bis zur Umstellung auf den elektronischen Abruf der Daten der Arbeitnehmer bleibt alles wie bisher. Für die Lohnabrechnung werden die bisher verwendeten Daten (Lohnsteuerkarte, Ersatzbescheinigung) genutzt. Es besteht keine Rückrechnungsverpflichtung.

Stellt der Arbeitgeber nach dem ersten Abruf der ELStAM fest, dass diese nicht mit den bisher gespeicherten Lohndaten übereinstimmen, hat er die Möglichkeit, innerhalb von sechs Monaten die Abweichungen durch die Arbeitnehmer klären zu lassen. In dieser Zeit darf er die bisher geltenden Daten der Lohnsteuerkarte oder evtl. Ersatzbescheinigungen verwenden. Nach den sechs Monaten ist er verpflichtet, die abgerufenen, bis dahin eventuell geänderten Daten, für die Lohnabrechnung zu nutzen.

Die Arbeitnehmer müssen zwingend ihre Freibeträge für das Jahr 2013 neu beantragen. Er-folgt dies nicht, wird dem Arbeitgeber beim ersten elektronischen Abruf der Daten für den Arbeitnehmer kein Freibetrag übermittelt. Solange im Papierverfahren abgerechnet wird, gilt der bisher bekannte Freibetrag.

Der Start des ELStAM-Verfahrens stellt einen Beitrag zum Bürokratieabbau gerade im Massenverfahren des Lohnsteuerabzugs dar. Auch wenn die Umstellung zu einmaligen Änderungen im Lohnabrechnungsverfahren bei den Arbeitgebern führen wird, bedeutet die Einführung des elektronischen Abrufs eine Erleichterung bei Aufbewahrung, Kontrolle und Nachhalten der bisherigen Lohnsteuerkarte. (Daniela Karbe-Gessler)

8. Lohnsteuerfreibeträge müssen für das Jahr 2013 neu beantragt werden

Zum 1. Januar 2013 startet das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Arbeitgeber müssen dann die notwendigen Daten zum Lohnsteuerabzug (z. B. Steuerklasse, Lohnsteuerfreibeträge, Kinderfreibeträge) elektronisch abrufen. Das bedeutet aber auch zwingend, dass Arbeitnehmer die Lohnsteuerfreibeträge zum 1. Januar 2013 wieder neu beantragen müssen (wie gesetzlich vorgeschrieben und bis zum Jahr 2010 praktiziert).

Die Lohnsteuerkarte wurde für das Jahr 2010 letztmalig gedruckt. Die darauf eingetragenen Freibeträge (z. B. Werbungskosten, Verluste aus anderen Einkunftsarten) blieben in den Jahren 2011 und 2012 (aufgrund der Verschiebung des Starts der ELStAM-Datenbank) übergangsweise ohne Neubeantragung gültig.

Diese Übergangsregelung verliert mit dem Start der Datenbank ihre Wirkung.

Wird der Freibetrag nicht neu beantragt, ist in den ELStAM für den Arbeitnehmer dieser nicht gespeichert. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber den Lohnsteuerfreibetrag nicht übermittelt bekommt und somit nicht anwenden darf. Dies kann sich negativ auf die Lohnabrechnung auswirken.

Der Lohnsteuerfreibetrag wird auf Antrag des Steuerpflichtigen vom Finanzamt gewährt, u. a. für Werbungskosten, soweit sie über dem Arbeitnehmerpauschbetrag von 1000 Euro, für Sonderausgaben, soweit sie über dem Pauschbetrag von 36 Euro liegen oder für außergewöhnliche Belastungen bzw. bei negativen Einkünften (z. B. Verluste aus Vermietung). Die Anträge können ab Oktober beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt gestellt werden.

Kinderfreibeträge für Kinder unter 18 Jahren sind nicht neu zu beantragen. Kinderfreibeträge für Kinder über 18 Jahren, die sich aber noch in Schul-, Lehrausbildung oder Studium befinden, müssen ebenfalls beantragt werden. Seit 2012 werden diese aber mehrjährig für die Dauer der Ausbildung gewährt.

Die Vordrucke für die Eintragung der Freibeträge sind im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung im Internet unter www.formulare-bfinv.de  abrufbar. Es empfiehlt sich, die Anträge herunterzuladen und an das Wohnsitzfinanzamt zu schicken, um Wartezeiten zu vermeiden. Jeder Arbeitnehmer erhält nach Eintrag des Freibetrages in der ELStAM-Datenbank eine schriftliche Bestätigung vom Finanzamt.

Die Arbeitnehmer, bei denen sich der bisher eingetragene Freibetrag im Vergleich zu den Vorjahren nicht geändert hat, können einen vereinfachten Antrag auf Lohnsteuerermäßigung (2seitig) stellen.

Arbeitnehmer, die erstmals einen Lohnsteuerfreibetrag beantragen, müssen den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung (4seitig) verwenden.

Um Fragen und Probleme bei der ersten Lohnabrechnung mit den abgerufenen ELStAM zu vermeiden, können Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer über die unbedingte Neubeantragung informieren. Hierzu hat die Finanzverwaltung ein Informationsschreiben zur Verfügung gestellt. Die Finanzverwaltung wird über die Medien ebenfalls auf die Notwendigkeit hinweisen.

Aufgrund der nun zweijährigen Übergangsregelung  könnte der jährliche Antrag beim Finanzamt bei vielen Arbeitnehmern in Vergessenheit geraten sein. Um Nachfragen und Überraschungen im Jahr 2013 zu vermeiden, ist es unbedingt notwendig, die Arbeitnehmer über die Neubeantragung mit Hilfe aller Medien sowohl von Seiten der Finanzverwaltung als auch des Arbeitgebers zu informieren. (Daniela Karbe-Gessler)

9. Gutachten über die zukünftige Ausrichtung der staatlich geförderten Vermögensbildung - Unternehmen zur Befragung gesucht

Das Bundesministerium für Wirtschaft hat das Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH (ZEW) in Mannheim beauftragt, ein Gutachten zur künftigen Ausrichtung der staatlich geförderten Vermögensbildung nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz zu erstellen. Hierbei geht es zum einen um eine Evaluierung der bisher vorgesehenen Möglichkeiten und Probleme bei der Gewährung und Abrechnung der Förderung und zum anderen darum, Verbesserungsvorschläge aufzuzeigen.

Dem ZEW ist insbesondere daran gelegen, Unternehmen nach ihren bisherigen Erfahrungen zu befragen. Dafür hat das ZEW einen Fragebogen erstellt.

Unternehmen, die an einer Teilnahme interessiert sind und Vorschläge zur Neuausrichtung unterbreiten wollen, können sich gern an Herrn Lang vom ZEW unter der Email-Adresse lang@zew.de wenden. (Daniela Karbe-Gessler)

10. Entwicklung der Steuereinnahmen von Januar bis August 2012

Im August 2012 wuchsen die Steuereinnahmen im Vergleich zum Vorjahresmonat um 12,8 Prozent auf 41,3 Mrd. Euro. Kumuliert ergibt sich für den Zeitraum von Januar bis Juli 2012 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum ein Wachstum von 6,8 Prozent.

Auch wenn das Bundesfinanzministerium vor einer konjunkturellen Abschwächung in der zweiten Jahreshälfte warnt, es wird immer wahrscheinlicher, dass die offizielle Schätzung aus Mai 2012 von 596,5 Mrd. Euro übertroffen wird. Wirtschaftsforschungsinstitute prognostizieren bereits Steuereinnahmen von insgesamt 600 Mrd. Euro für dieses Jahr.

Im Jahresdurchschnitt 2012 werden in Deutschland 41,6 Millionen Menschen einer Arbeit nachgehen – das ist die höchste Zahl in der Geschichte der Bundesrepublik. Die hohe Beschäftigungsquote hat direkte Auswirkungen auf die Einnahmen des Staates. Der Zuwachs bei der Lohnsteuer im Vergleich zum Vorjahresmonat beträgt 11,9 Prozent. Daneben sprudelt auch die Umsatzsteuer – und hier stehen die aufkommensstarken Monate noch bevor, denn allein der Einzelhandel macht im November und Dezember jeweils 25 Prozent mehr Umsatz als in den zehn vorangegangenen Monaten.

Die reinen Ländersteuern verzeichnen von Januar bis August 2012 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum ein Wachstum von 8 Prozent. Wesentliche Quelle dessen bleibt die Grunderwerbsteuer, die Einnahmen der Erbschaftsteuer liegen noch immer etwas unter den Vorjahreswerten.

Wann, wenn nicht in diesem und im kommenden Jahr, sind die Rahmenbedingungen für alle staatlichen Ebenen so günstig für eine Haushaltskonsolidierung, mindestens aber die Neuverschuldung deutlich herunter zu fahren. Dabei sollten die öffentlichen Haushalte aber auch immer die Qualität der Ausgaben im Blick haben – Investitionen in die Zukunftsfähigkeit des Standortes Deutschland haben Vorrang. (Dr. Kathrin Andrae)

11. Bertelsmann-Stiftung: Thesen zur Neuordnung der Finanzverfassung

Ende September präsentierte die Bertelsmann-Stiftung ein Thesenpapier zur Neuordnung der föderalen Finanzverfassung Deutschlands ab 2020. Es basiert auf von ihr in Auftrag gegebenen und gleichzeitig veröffentlichten Gutachten von Prof. Dr. Joachim Wieland, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht, Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer, sowie Prof. Dr. Thomas Lenk und Dr. Martina Kuntze, Institut für öffentliche Finanzen, Universität Leipzig.

Die Bertelsmann-Stiftung betont mit ihren Thesen einen akuten Handlungsbedarf bei der föderalen Finanzverfassung. Die Zeit bis zur erstmaligen Erfüllung der Schuldenbremse 2020 und der auslaufende Solidarpakt 2019 sollten nicht ungenutzt verstreichen.

In ihrem Vorschlag für eine Reform der Finanzverfassung konzentriert sich die Bertelsmann-Stiftung auf folgende Punkte:

  • Aufgabenverteilung zwischen Bund, Ländern und Kommunen überprüfen
  • Aufgabengerechte Verteilungsmaßstäbe zwischen Bund, Ländern und Kommunen normieren
  • Sozialausgaben durch den Bund tragen
  • Länderfinanzausgleich reduzieren
  • Solidarität zwischen den Ländern erhalten, Eigenverantwortung stärken
  • Altschulden aller Ebenen über einen gemeinsamen Fonds tragen
  • Haushaltswesen von Bund und Ländern modernisieren
  • Stellung der Kommunen im Grundgesetz stärken
  • Finanzbeziehungen zwischen Bund und Kommunen erlauben
  • Kommunen von der Schuldenbremse erfassen und dem Land zurechnen
  • Steuereinnahmen erhöhen, Aufgabenkritik umsetzen
  • Kooperativen Föderalismus erhalten

Ziel der Reform nach Auffassung der Bertelsmann-Stiftung sollte sein, die föderale Finanzverfassung als ein Kernelement der Bundesrepublik als föderalem Bundesstaat zu stärken. Sie soll den Anforderungen eines modernen Sozialstaats gerecht werden und gleichzeitig für Bund, Länder und Kommunen Anreize für eine verantwortungsbewusste, nachhaltige Haushaltspolitik setzen.

Mit den vorliegenden Gutachten und dem Thesenpapier schaltet sich nun die Bertelsmann-Stiftung in die Diskussion um eine Reform der föderalen Finanzverfassung ein. Die Politik sollte eine Föderalismuskommission III zügig auf den Weg bringen, um die verschiedenen Konzepte sorgfältig zu analysieren, abzuwägen und Reformschritte umzusetzen, die angesichts der erheblichen Komplexität Zeit brauchen. Die Herausforderungen in den kommenden Jahren nehmen zu, so u. a. die Bewältigung des demographischen Wandels. Eine verantwortungsbewusste und nachhaltige Haushaltspolitik auf allen staatlichen Ebenen ist eine wesentliche Voraussetzung für die Zukunftsfähigkeit des Standorts Deutschland. (Dr. Kathrin Andrae)

12. Endrunde in den Verhandlungen für das EU-Budget 2014 bis 2020

Am 18. September 2012 hat die zypriotische Ratspräsidentschaft ihre „Verhandlungsbox“ zum künftigen EU-Haushalt vorgelegt. Eine Verhandlungs- oder „negotiation box“ umfasst die wesentlichen Entscheidungsalternativen, die in Bezug auf den „Mehrjährigen Finanzrahmen“ zur Wahl stehen. In den gegenwärtigen Verhandlungen verläuft die Hauptkonfliktlinie weiter zwischen „Netto-Zahlern“ und „Netto-Empfängern“.

Großbritannien, Schweden, Finnland, Tschechien, Österreich, Deutschland, die Niederlande und Zypern fordern eine deutliche Kürzung des Kommissionsvorschlages, der knapp 1,1 Billionen Euro an Verpflichtungsermächtigungen für die gesamte Finanzierungsperiode bis 2020 vorsieht. Deutschland, Schweden, Holland wollen offenbar in allen Politikbereichen gleichermaßen einsparen. Von den 15 Kürzungsgegnern verteidigt jeder das, was für ihn am vorteilhaftesten ist: Frankreich, Irland und Spanien ein auskömmliches Agrar-Budget. Bulgarien, Estland, Griechenland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Spanien, Ungarn und Zypern hingegen wollen keine Kürzungen bei den Kohäsionsmitteln hinnehmen. Die ursprüngliche Forderung des Europäischen Parlaments nach Mehrausgaben jenseits des Kommissionsvorschlags ist offensichtlich nicht mehrheitsfähig.

Über die Idee einer Reduzierung des EU-Budgets hinaus enthält die Box auch den Vorschlag, dass Mitgliedstaaten eigene Ausgaben zurückfahren könnten - allerdings nur im Vorspann. Dabei ist es ein berechtigtes Anliegen, etwa nationales Botschaftspersonal zu reduzieren, wenn ein Europäischer Auswärtiger Dienst aufgebaut wird.

Die EU-Ratspräsidentschaft hat sich dazu entschlossen, die milliardenschwere Finanzierung zweier großer Infrastrukturvorhaben (Kernfusionsreaktor ITER und Erdüberwachungssystem GMES) in die Kern-Verordnung aufzunehmen. Damit ist die ursprüngliche Idee, das Budget für einzelne Investitionsvorhaben außerhalb der MFR-Verordnung zu regeln, vom Tisch. Die IHK-Organisation hatte dies aus Gründen der Haushaltswahrheit und Transparenz sowie der parlamentarischen Kontrolle wiederholt kritisiert.

Jeder Mitgliedstaat, der EU-Förderung beansprucht, muss einen bestimmten Prozentsatz an Eigenmitteln für ein Projekt aufbringen. Je nach Mitgliedstaat und Region schwankt der Betrag zwischen 5 und 50 Prozent. Die Idee der Nettozahler ist es, den regulären Satz wieder auf die vor der Krise gültigen 25 Prozent anzuheben. Dies ist auch sinnvoll, weil nur der Einsatz eigenen Geldes den umsichtigen Umgang mit Geldern der Gemeinschaft sicherstellt.

Als letztes Druckmittel gegen Staaten, die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung verletzen, sollte die EU-Kommission Zahlungen aussetzen können. Damit einmal zugesagte Fördergelder beim Antragsteller ankommen, darf der das Fördergeld verwaltende Mitgliedstaat nicht aus seiner Zahlungsverpflichtung entlassen werden. Die Idee, dass jeder Mitgliedstaat zunächst nur den überwiegenden Teil der ihm zugedachten Gesamtsumme erhält und erst bei Erfüllung aller Anforderungen den Rest, hat sich offenbar durchgesetzt. Ob die Reserve tatsächlich 5 Prozent betragen wird, ist noch nicht sichergestellt. Noch ist ungeklärt, wie mit den Korrekturen (vermeintlich) überhöhter Zahlungen der Mitgliedstaaten nach Brüssel zu verfahren ist: Beibehaltung, Veränderung oder völlige Abschaffung. (Malte Weisshaar)

13. Die Umsatzsteuer-Nachschau gemäß § 27b UStG

Mit der Regelung der Umsatzsteuer-Nachschau in § 27b Umsatzsteuergesetz (UStG) will der Steuergesetzgeber einen Beitrag zur Missbrauchsbekämpfung leisten. Er hat damit vor etwas mehr als 10 Jahren in zweierlei Hinsicht Neuland betreten: Zum einen findet sich hier eine verfahrensrechtliche Vorschrift im UStG, zum anderen eröffnet eine Umsatzsteuer-Nachschau dem Finanzbeamten aber auch erstmals die Möglichkeit, ohne Vorankündigung beim Steuerpflichtigen eine Überprüfung seiner (umsatz-)steuerlichen Verhältnisse vorzunehmen. Hierdurch unterscheidet sich der Nachschautatbestand von anderen Prüfungshandlungen der Finanzbehörden.

Materiellrechtlich wirft die Vorschrift des § 27b UStG in vielerlei Hinsicht Fragen auf: So ist einfachgesetzlich nicht deutlich, wie der Steuerpflichtige sich gegen eine Nachschau zur Wehr setzen kann. Vor allem aber stellen sich verfassungsrechtliche Fragen, die sich u. a. auf das Grundrecht des Schutzes der Wohnung (Art. 13 Grundgesetz-GG) und das Zitiergebot in Art. 19 Abs. 1 GG beziehen. In dem vorliegenden Buch werden zudem steuerstrafrechtliche Bezüge angesprochen, die sich aus dem Verhältnis zur strafbefreienden Selbstanzeige ergeben. Schließlich geht es aber auch um die Auseinandersetzung mit Fragen des Europarechts und in diesem Zusammenhang um eine Vereinbarkeit des § 27b UStG mit den Regelungen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie.

Jörg Grune: „Die Umsatzsteuer-Nachschau gemäß § 27b UStG“; Richard Boorberg Verlag GmbH & Co. KG, Stuttgart 2012, 174 Seiten, 38 Euro; ISBN 978-3-415-04870-6

14. DWS-Verlag: Merkblatt und Checkliste zu Umwandlungen

Nachdem das Umwandlungssteuergesetz durch das SEStEG umfassend und grundlegend geändert wurde, musste die Praxis fast fünf Jahre auf die Klärung wichtiger Zweifelsfragen durch die Finanzverwaltung warten; diese ist nach langer Diskussion und mit teilweise wenig erfreulichen Ergebnissen durch das BMF-Schreiben vom 11. November 2011 erfolgt. Für familiengeführte Unternehmen ist dieses von besonderer Bedeutung, da sie gehalten sind, die aus steuerlicher Sicht indizierte Rechtsform regelmäßig zu überprüfen. Vor diesem Hintergrund stellt das Merkblatt vor allem diejenigen Regelungen und Zweifelsfragen des Umwandlungssteuer-Erlasses dar, die im Zusammenhang mit der Einbringung in Kapitalgesellschaften bzw. der Spaltung von Kapitalgesellschaften stehen.

"Auswirkungen des neuen Umwandlungsteuererlasses auf Familienunternehmen (Merkblatt)"; Art.-Nr. 1659, DWS-Verlag, Berlin Stand: August 2012, 4 Seiten, 9,90 Euro.

Nicht immer erweist sich die GmbH als die ideale Rechtsform für Unternehmen. Die Personengesellschaft kann rechtliche und steuerliche Vorteile bieten, je nach Geschäftsmodell. Wie aber kommt man sicher und ohne Risiken von einer GmbH zu einer GmbH & Co. KG? Was es mit dem Rechtsformwechsel auf sich hat und wie man sich im 170-seitigen Umwandlungssteuererlass zurechtfindet, zeigt die neue kommentierte Checkliste.

"Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG (kommentierte Checkliste)"; Art.-Nr. 1014, DWS-Verlag, Berlin Stand: Juni 2012, 12 Seiten, 20,33 Euro.

15. E-Bilanz

Mit der Einführung der E-Bilanz müssen künftig sämtliche Unternehmen die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz (E-Bilanz) an das Finanzamt übermitteln. Zentraler Kritikpunkt und zugleich wesentliche Herausforderung bei der Generierung der E-Bilanz ist, dass erstmals ein steuerliches Gliederungsschema vorgegeben wird (sog. Steuer-Taxonomie), dessen Detaillierungsgrad weit über die handelsrechtlichen Vorgaben für die Gliederung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung hinausgeht. Diese Informationen werden häufig von den Unternehmen nicht vorgehalten. Das richtige "Befüllen" der Steuer-Taxonomie erfordert zudem steuerfachliche Kenntnisse.

Unternehmen stehen vor der Herausforderung, aus dem unternehmensindividuellen Kontenplan die E-Bilanz gemäß Steuer-Taxonomie zu erstellen. Das Fachbuch erläutert Taxonomiepositionen, zeigt Wege zur Umsetzung der E-Bilanz im Unternehmen auf und gibt Hinweise zu Handlungspielräumen sowie zur E-Bilanzpolitik.

Dr. Gerrit Adrian, Oliver Franz und Dr. Oliver Heinsen: „E-Bilanz“; Herausgeber KPMG AG; Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 2012, 434 Seiten; 59,80 Euro; ISBN 978-3-504-20699-4

Redaktionsbeirat:
Prof. Dr. Ralf Alefs, Ass. jur. Daniel Fiebig, Ass. iur. Holger Bartsch, Dipl.-Ök. Christian Bebek,  
Ass. jur. Christian Gerstädt, Dr. Alexander Job, Ass. iur. Heide Klopp, Dr. Susanne Herre,  
Ass. jur. Bianca Biwer, Dipl.-BW Achim Hoffmann, Dr. Ute Jähner, Dr. Heino Klingen, 
Dipl.-Ing. oec. Frank Lange, Dr. Matthias Leder, Ass. jur. Antje Maschke, Dipl.-Kfm. Jutta Thormann, Ass. iur. Jens Wessely.

Ein Nachdruck, auch auszugsweise, ist nur mit Genehmigung der Herausgeber gestattet.

Endredaktion
HANDELSKAMMER HAMBURG, Geschäftsbereich Wirtschaftspolitik,
Steuer- und Finanzpolitik, Dipl.-Volksw. Susanne Küchmeister
Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg, Tel.: 36 138-352, Fax.: 36 138-325
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