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Illustration

STEUERN

Steuerinformationen Januar 2010

Inhalt

1.0 Wachstumsbeschleunigungsgesetz verabschiedet

2.0 Steuerrechtsänderungen zum Jahreswechsel:

2.1 Einkommensteuer

2.2 Körperschaftsteuer

2.3 Gewerbesteuer

2.4 Umsatztsteuer

2.5 Erbschaftsteuer

2.6 Grunderwerbsteuer

2.7 Energiesteuern

2.8 Verfahrensrecht

2.9 Investitionszulage

3.0 Aktuelles – kurz notiert:

3.1 Ist der Soli verfassungswidrig?

3.2 Neue Sachbezugwerte

3.3 Neue Auslandsreisepauschbeträge

4.0 Die Umsatzsteuer im EU-Binnenmarkt

5.0 Jahrbuch für öffentliche Finanzen 2009

6.0 Entwicklung der Realsteuerhebesätze der Gemeinden

1.0 Wachstumsbeschleunigungsgesetz verabschiedet

Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz hat die Regierung den Anfang gemacht. Trotz gewisser Unvollkommenheiten verbergen sich hinter dem klingenden Namen dringend erforderliche Aufräumarbeiten an zwei Dauerbaustellen, die die große Koalition hinterlassen hat. Die völlig realitätsfremden Lohnsummenklauseln in der Erbschaftsteuer und die bei der Unternehmensbesteuerung zur Sicherung des Steueraufkommens geschaffenen Instrumente Zinsschranke und Verlustnutzungsverbot bei Mantelkauf werden abgemildert.

Diese Maßnahmen reichen aber nicht aus, um ein gutes Steuerrecht zu entwickeln. Dieses gilt umso mehr, als auch die Finanzverwaltung inzwischen festgestellt hat, dass weder die Zinsschranke noch die sogenannte Thesaurierungsrücklage administrierbar sind. Um Rechts- und Planungssicherheit für die Unternehmens- und Erbschaftsbesteuerung herzustellen, werden andere Instrumente gebraucht. Es besteht begründete Hoffnung, dass in den Reformkommissionen ab dem Jahr 2010 entsprechende Lösungen erarbeitet werden.

2.0 Steuerrechtsänderungen zum Jahreswechsel

In den folgenden Ausführungen sind die Gesetzesänderungen durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz (WachstumsbeschlG) berücksichtigt in der Fassung vor Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundesrat, der dem Gesetz am 18. Dezember 2009 zugestimmt hat.

2.1 Einkommensteuer

  • Zinsschranke, § 4h EStG (WachstumsbeschlG)
    Bei der Zinsschranke, dem beschränkten Abzug von Zinsaufwendungen, soll die für 2008 und 2009 von 1 Mio. EUR auf 3 Mio. EUR angehobene Freigrenze beim Zinssaldo (Zinsaufwendungen abzüglich Zinserträge) unbefristet fortgelten. Weiterhin soll bei der Zinsschranke ein so genannter EBITDA-Vortrag (EBITDA = Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen) eingeführt werden, um die Ergebnisschwankungen der einzelnen Wirtschaftsjahre der Unternehmen zu glätten. Das EBITDA ist maßgeblich für die Höhe der steuerlich abzugsfähigen Zinsen. Weiterhin soll der Eigenkapital-Vergleich (Escape-Klausel) dergestalt überarbeitet werden, dass nunmehr auch ein negatives Abweichen der betrieblichen Eigenkapitalquote von der des Konzerns um bis zu zwei Prozentpunkte (vorher ein Prozentpunkt) unschädlich ist, um der Zinsschranke zu entfliehen.
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter; § 6 EStG (WachstumsbeschlG)
    Die Sofortabschreibung auf geringwertige Wirtschaftsgüter soll von derzeit 150 EUR auf 410 EUR angehoben werden. Die Poolabschreibung für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- / Herstellungskosten bis 1.000 EUR bleibt als alternatives Wahlrecht bestehen.
  • Krankenversicherungsbeiträge, § 10 EStG (BürgerentlastungsG)
    Aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erweiterte der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2010 den steuerlichen Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen mit dem Bürgerentlastungsgesetz. Nunmehr können Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgaben abgezogen werden - allerdings begrenzt auf die Kosten einer Basisversorgung. Abzugsfähig sind die Beiträge von gesetzlich Versicherten sowie der überwiegende Teil der Beiträge von Privatversicherten. Nicht abzugsfähig sind Leistungsbestandteile, die über die Grundversorgung hinausgehen. Hier sind für jeden Einzelfall individuelle Eingaben erforderlich. Die Versicherungen unterstützen die Arbeitgeber mit Bescheinigungen.
    Darüber hinaus können privat Krankenversicherte erstmals auch die zusätzlichen Beiträge für ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen absetzen.
    Beim Lohnsteuerabzug erfolgt die Berücksichtigung so genannter Vorsorgeaufwendungen für Krankheit, Alter, Pflege usw. auch zukünftig im Rahmen der Vorsorgepauschale. Dabei werden die Neuregelungen in der Einkommensteuer mit einigen Vereinfachungen und Pauschalierungen weitestgehend übernommen.
  • Kinderfreibetrag/Kindergeld; §§ 32, 62 ff. EStG (WachstumsbeschlG)
    Zum 1. Januar 2010 werden der Kinderfreibetrag und das Kindergeld (monatlich) erhöht. Das Kindergeld wird um 20 EUR pro Kind angehoben. Es gelten folgende Beträge:
    • für das erste und zweite Kind von bisher 164 EUR auf 184 EUR
    • für das dritte Kind von bisher 170 EUR auf 190 EUR
    • für das vierte Kind und jedes weitere Kind von bisher 195 EUR auf 215 EUR.

Die Anhebung der Kinderfreibeträge erfolgt einheitlich für jedes Kind um 984 EUR. Der Gesamt-Kinderfreibetrag für Ehegatten erhöht sich dadurch auf 7.008 EUR (bisher 6.024 EUR) und für nicht verheiratete Elternteile auf 3.504 EUR (bisher 3.012 EUR) (Kinderfreibetrag: 2244 EUR; Betreuungsfreibetrag: 1260 EUR).
Kinderfreibeträge werden bei der Lohnsteuerberechnung nicht mehr berücksichtigt. Allerdings ergeben sich bei der Kirchenlohnsteuer und beim Solidaritätszuschlag durch höhere Kinderfreibeträge geringere Steuerabzugsbeträge.

  • Einkommensteuertarif; § 32a EStG (Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland = Konjunkturpaket II)
    • Der Grundfreibetrag wird von 7.834 EUR auf 8.004 EUR angehoben.
    • Der Eingangssteuersatz wurde bereits ab 2009 von 15 % auf 14 % verringert. Für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2010 ergibt sich keine weitere Reduzierung.
    • Als Einstieg in einen Abbau der sogenannten kalten Progression hatte der Gesetzgeber die übrigen Tarifeckwerte bereits im VZ 2009 um 400 EUR nach rechts verschoben - zum VZ 2010 tritt eine weitere Verschiebung der Tarifeckwerte um 330 EUR ein.

2.2 Körperschaftsteuer

Mantelkauf, § 8c KStG (WachstumsbeschlG)
Die Mantelkaufregelung - der Wegfall von Verlustvorträgen bei einem qualifizierten Gesellschafterwechsel bei Kapitalgesellschaften - wurde im Vorfeld – befristet für die Jahre 2008 und 2009 – um eine Sanierungsklausel erweitert. Die bisherige Befristung soll aufgehoben und die Regelung um eine sogenannte Konzernklausel erweitert werden.
Danach geht bei konzerninternen Umstrukturierungen der Verlustvortrag nicht verloren. Darüber hinaus soll beim Gesellschafterwechsel der Verlustvortrag in Höhe der stillen Reserven erhalten bleiben.

2.3 Gewerbesteuer

Hinzurechnungen, § 8 Nr. 1 GewStG (WachstumsbeschlG)
Bei der Gewerbesteuer soll der Hinzurechnungsanteil bei Immobilienmieten von 65 auf 50 % gesenkt werden. Somit werden effektiv von den Immobilienmieten dem zu versteuernden Gewerbeertrag 12,5 % anstelle von bisher 16,25 % hinzugerechnet.

2.4 Umsatztsteuer

  • Ermäßigte MwSt-Sätze, § 12 UStG (WachstumsbeschlG)
    Bei der Umsatzsteuer ist vorgesehen, den ermäßigten Satz von 7 % auch für Beherbergungsleistungen einzuführen (bisher 19 %). Diese Vergünstigung soll aber nur für Leistungen gelten, die unmittelbar der Beherbergung dienen. Wohl nicht erfasst ist z. B. das Frühstück bei einer Übernachtung mit Frühstück. Auch Campingplätze profitieren von der Regelung.
  • Mehrwertsteuer-Paket 2010
    Ab dem 1.1.2010 gelten neue Regeln im Umsatzsteuerrecht. Mit dem Jahressteuergesetz 2009 hat die Bundesregierung zwei EU-Richtlinien des sogenannten Mehrwertsteuer-Paketes in nationales Recht umgesetzt. Zum einen werden damit die Regeln zum Ort der sonstigen Leistung geändert, zum anderen das Vorsteuer-Vergütungsverfahren innerhalb des Binnenmarktes auf ein elektronisches Verfahren umgestellt. Die Neuregelungen betreffen insbesondere Unternehmen, die innerhalb der EU Geschäfte abwickeln.
  • Ort der sonstigen Leistung, § 3a UStG (JStG 2009)
    Dienstleistungen an andere Unternehmer (Business to Business, B2B) werden künftig grundsätzlich am Sitzort des Leistungsempfängers ausgeführt (Empfängerortprinzip, § 3a Abs. 2 UStG). Gleiches gilt, wenn der Leistungsempfänger eine juristische Person ist, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erteilt worden ist. Wird die Leistung an eine Betriebsstätte des Leistungsempfängers erbracht, so ist deren Ort ausschlaggebend; in diesen Fällen kommt es nicht auf den Sitz des Leistungsempfängers an.

Dienstleistungen an Nichtunternehmer (Business to Consumer, B2C) werden auch weiterhin grundsätzlich am Ort des leistenden Unternehmers besteuert, § 3a Abs. 1 UStG.

Wie bereits nach altem Recht gibt es eine Reihe von Ausnahmen von den Grundregeln. Diese betreffen

a) im Verhältnis B2B / B2C

  1. Grundstücksbezogene Leistungen: Diese sind nach wie vor in dem Land zu besteuern, wo das Grundstück liegt.
  2. Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln: Bei kurzfristigen Vermietungen (bis zu 90 Tage bei Wasser-, maximal 30 Tage bei anderen Fahrzeugen) ist die Umsatzsteuer dort zu zahlen, wo das Gefährt dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird.
  3. Leistungen in den Bereichen Kultur, Kunst, Wissenschaft, Unterricht und Sport sowie Veranstaltungsleistungen wie Messen und Ausstellungen: Diese werden auch künftig dort besteuert, wo die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde.
  4. Restaurant- und Verpflegungsleistungen: Sie sind künftig grundsätzlich dort zu besteuern, wo die Leistung – z. B. Catering – tatsächlich erbracht wurde.
  5. Personenbeförderung: Diese Leistungen müssen jeweils dort versteuert werden, wo die Beförderung tatsächlich stattgefunden hat. Sind mehrere Mitgliedstaaten betroffen, sind die jeweiligen Beförderungsstrecken den einzelnen Staaten zuzuordnen und dort zu besteuern.

b) im Verhältnis B2C zusätzlich

  1. Vermittlungsleistungen: Es ist weiterhin der Ort des vermittelten Umsatzes maßgeblich.
  2. Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen sowie deren Begutachtung: In diesen Fällen kommt es ausschließlich auf den Tätigkeitsort an.
  3. Güterbeförderungsleistungen: Ähnlich wie bei der Personenbeförderung kommt es auf die jeweilige Beförderungsstrecke an.
  4. Innergemeinschaftliche Güterbeförderung: Bei Güterbeförderungen innerhalb des Binnenmarktes ist maßgeblich, an welchem Ort diese begonnen hat (Abgangsort).
  5. Sog. Katalogleistungen an Nichtunternehmer im Drittland: Für diese Leistungen gilt der Ort des Leistungsempfängers.

Die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung durch Verwendung einer anderen USt-IdNr. ist für Umsätze ab dem 1.1.2010 nicht mehr möglich.
Mit Schreiben vom 4. September 2009 gibt das BMF Hinweise zur Anwendung der Neuregelungen in der Praxis. Das sehr umfängliche Schreiben enthält teilweise auch die bereits in den Umsatzsteuerrichtlinien enthaltenen Vorgaben an die Finanzverwaltung. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2009 wurden die Rz. 14 und 21 ergänzt.

  • Reverse-Charge-Verfahren, § 13b UStG
    Für alle Leistungen, deren Ort aufgrund der Grundregel in § 3a Abs. 2 UStG im Ausland liegt, gilt innerhalb der EU einheitlich das sog. Reverse-Charge-Verfahren, d. h. die Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über. Der leistende Unternehmer stellt eine Nettorechnung mit Hinweis auf die Steuerschuldumkehr. Diese muss die ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Abnehmers enthalten. Der Leistungsempfänger führt die Umsatzsteuer auf diese Leistungen in seinem Sitzstaat ab.
  • Neue Meldepflicht für Dienstleistungen in der ZM; § 18a UStG
    Ab 1.1.2010 sind in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) neben den innergemeinschaftlichen Lieferungen / Dreiecksgeschäften auch steuerpflichtige sonstige Leistungen anzumelden, wenn der im EU-Ausland ansässige Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Einzelheiten regelt das „Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften”, das die Bundesregierung mit dem Kabinettsbeschluss am 16. Dezember auf den Weg gebracht hat. Dieses sieht vor, dass die Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen grundsätzlich monatlich erfolgt statt bisher quartalsweise zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs. Unternehmer, die innergemeinschaftliche Warenlieferungen von nicht mehr als 50.000 EUR im Quartal bewirken, können die ZM weiterhin quartalsweise abgeben. Dafür wird die Frist zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen vom 10. auf den 25. Tag nach Ablauf jeden Kalendermonats verlängert. Die Änderung zur monatlichen Abgabefrist für die ZM treten voraussichtlich zum 1. Juli 2010 in Kraft. Dann wird es keinen Gleichklang mehr zwischen Umsatzsteuer-Voranmeldung und ZM geben, sofern eine Dauerfristverlängerung in Anspruch genommen wird.
  • Vorsteuer-Vergütungsverfahren zwischen EU-Staaten, § 18 Abs. 9 UStG, § 59 ff. UStDV
    Das Vorsteuer-Vergütungsverfahren wurde vom bisherigen Papierverfahren auf ein elektronisches Verfahren umgestellt. Vergütungsanträge sind nunmehr ausschließlich im Ansässigkeitsstaat des Antragstellers zu stellen. Für deutsche Unternehmen nimmt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Anträge entgegen und leitet diese an den jeweiligen Erstattungsstaat weiter. Das BZSt fungiert lediglich als elektronischer Briefkasten. Es prüft jedoch die Unternehmereigenschaft des Antragstellers, so dass die Vorlage einer Unternehmerbescheinigung entfällt. Die Entscheidung über die Erstattung trifft weiterhin der Erstattungsstaat auf der Grundlage seines nationalen Umsatzsteuerrechts.
    Die Mindesterstattungsbeträge wurden verdoppelt. Für den Jahresantrag wurden sie von 25 EUR auf 50 EUR angehoben, für den Quartalsantrag von 250 EUR auf 500 EUR.
    Der Vergütungsantrag muss spätestens bis zum 30. September des Folgejahres (bislang: 30. Juni) gestellt werden. Diese Frist kann – wie bisher – nicht verlängert werden.
    Generell ist es nicht mehr erforderlich, dass dem Antrag Originalrechnungen beigefügt werden. Allerdings können die Mitgliedstaaten die Vorlage von elektronischen Kopien bzw. in begründeten Fällen auch von Originalen verlangen. Der Erstattungsstaat wendet sich in diesen Fällen direkt an den Antragsteller. Es ist den einzelnen Mitgliedstaaten freigestellt, ob sie generell die Vorlage elektronischer Kopien verlangen, wenn die einzelnen Nettorechnungsbeträge 1.000 EUR (bei Kraftstoffrechnungen 250 EUR) erreichen. Deutschland hat von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht. Das BZSt hat auf seiner Internetseite (www.bzst.de) dazu eine Übersicht veröffentlicht.
    Die Erstattungsverfahren sollen künftig generell nach 4 Monaten – bei Nachforderung von Informationen oder Unterlagen spätestens nach 8 Monaten – abgeschlossen sein. Werden diese Fristen nicht eingehalten, so ist der Erstattungsbetrag zu verzinsen.
  • Vergütungsanträge in Drittstaaten
    Für Vergütungsanträge in Drittstaaten bleibt es beim bisherigen Papierverfahren. Lediglich die Mindestbeträge wurden von 200 EUR auf 400 EUR für den Jahresantrag und von 500 EUR auf 1.000 EUR für den Quartalsantrag erhöht.
    Das BMF gab mit Schreiben vom 4. Dezember 2009 Hinweise zur Anwendung der Neuregelungen in der Praxis.
    Die neuen Vorschriften für den Ort der sonstigen Leistung, das Reverse-Charge-Verfahren und die ZM für sonstige Leistungen gelten für alle Leistungen, die nach dem 1. Januar 2010 erbracht werden. Die Rechnungsstellung ist unerheblich.
    Das neue elektronische Vorsteuer-Vergütungsverfahren sowie die neuen Mindestbeträge für Drittlandsanträge gelten für alle Anträge, die nach dem 31. Dezember 2009 gestellt werden. Auf den Zeitpunkt der Leistung kommt es nicht an.

2.5 Erbschaftsteuer

  • Betriebsübergänge, § 13a ErbStG (WachstumsbeschlG)
    Bei der Erbschaftsteuerreform sollen die Fortführungsfristen und die Lohnsummenklauseln entschärft werden. Anstelle von 650 % in sieben Jahren sollen nunmehr 400 % der Lohnsumme in fünf Jahren genügen, um eine 85 %-ige Verschonung zu erwirken. Für 100 % Verschonung sollen dann 700 % in sieben Jahren (statt 1.000 % in zehn Jahren) genügen. Auch soll die Lohnsummenregel erst ab einer Unternehmensgröße von 20 Beschäftigten (vorher 10) greifen. Darüber hinaus werden die Behaltefristen verkürzt (von 7 auf 5 bzw. von 10 auf 7 Jahre).
    Achtung: Diese Regelungen sollen auf Erwerbe Anwendung finden, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2008 entsteht.
  • § 15 ErbStG, Steuersätze (WachstumsbeschlG)
    Die Erbschaftsteuersätze in der Steuerklasse II werden 2010 von 30 - 50 % auf 15 - 43 % abgesenkt. Dadurch werden insbesondere Übertragungen zwischen Geschwistern entlastet.
    Achtung: Diese Regelungen sollen auf Erwerbe Anwendung finden, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2009 entsteht.

2.6 Grunderwerbsteuer

  • Konzerninterne Umstrukturierungen, § 6a GrEStG (WachstumsbeschlG)
    Bei Umwandlungsvorgängen innerhalb des Konzerns soll zukünftig keine Grunderwerbsteuer anfallen, wenn es sich um Umwandlungsvorgänge im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Umwandlungsgesetzes (UmwG) handelt.
    An den beteiligten Rechtsträgern muss in der Spitze eine Gesellschaft zu wenigstens 95 % beteiligt sein. Im Übrigen gilt jeweils eine fünfjährige Vor- und Nachbesitzzeit.

2.7 Energiesteuern

  • Biokraftstoffe: Beimischungsquote erhöht effektive Steuersätze; § 50 EnergieStG, § 37a BImschG
  • Bisher war vorgesehen, dass die Steuersätze für Biodiesel und Pflanzenöl zum 1. Januar 2010 von 16,7 Cent/l auf 23 Cent/l bzw. von 16,55 Cent/l auf 24,95 Cent/l ansteigen. Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz soll diese Erhöhung der Steuersätze zurückgenommen werden.
  • Trotzdem werden die Steuersätze indirekt steigen und zwar aufgrund der Beimischungsquote (§ 37a BImschG). Die Beimischungsquote steigt zum 1.1.2010 von kalorischen (bezogen auf den Energiegehalt) 5,25 % auf 6,25 %. Da in der Höhe der Quote die Steuerermäßigung ausgeschlossen ist, erhöht sich der effektive Steuersatz für Biodiesel zum 1. Januar 2010 von 18,29 auf 18,60 Cent pro Liter, der für Pflanzenöl von 18,15 auf 18,46 Cent pro Liter.
Biodieselin Ct/Liter
JahrSteuer-
satz
normal
Steuerent-
lastung
(§ 50
EnergieStG)
Steuer-
satz
ohne
Quote
Beimi-
schungsquote
(§ 37 BImschG)
Steuer-
satz
mit
Quote
200947,0430,3416,705,20 %18,29
201047,0430,3416,706,25 %18,60
201147,0430,3416,706,25 %18,60
201247,0430,3416,706,25 %18,60
201347,042,1444,906,25 %45,03

Pflanzenölin Ct/Liter
JahrSteuer-
satz
normal
Steuerent-
lastung
(§ 50
EnergieStG)
Steuer-
satz
ohne
Quote
Beimi-
schungsquote
(§ 37 BImschG)
Steuer-
satz
mit
Quote
200947,0430,4916,555,25 %18,15
201047,0430,4916,556,25 %18,46
201147,0430,4916,556,25 %18,46
201247,0430,4916,556,25 %18,46
201347,042,1444,906,25 %45,03

2.8 Verfahrensrecht

Mit dem „Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung” vom 29. Juli 2009 (BGBl. 2009 I S. 2302 ff.) und der „Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung” vom 18. September 2009, (BGBL. 2009 I S. 3046 ff.) werden Steuerpflichtigen besondere verfahrensrechtliche Mitwirkungs- und Informationspflichten auferlegt, sofern diese Geschäftsbeziehungen zu/in sogenannte „unkooperativen Staaten” unterhalten. Verankert wurden zudem verschiedene materiell-rechtliche Abzugsverbote.

a) verfahrensrechtliche Instrumentarien:

  • § 90 Abs. 2 S. 3 AO (Neueinfügung)

Liegen objektiv erkennbare Anhaltspunkte vor, dass ein Steuerpflichtiger Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten in sog. „unkooperativen Staaten” unterhält, d. h. Staaten,

  1. mit denen weder Doppelbesteuerungsabkommen mit einer großen Auskunftsklausel nach Art. 26 OECD-Musterabkommen 2005 vereinbart wurden,
  2. noch der Staat tatsächlich Auskünfte in vergleichbarem Umfang erteilt oder
  3. zu einer solchen Bereitschaft zeigt,

hat er die Richtigkeit/Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern und die Finanzbehörde zur Geltendmachung seiner Auskunftsansprüche gegenüber Kreditinstituten zu bevollmächtigen (§ 90 Abs. 2 S. 3 AO).

  • § 147a AO (Neu)
    Neu geschaffen wurde eine sechsjährige Aufbewahrungspflicht von Unterlagen bei Überschusseinkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 – 7 EStG (Zinsen, Dividenden etc.), sofern
    • diese 500.000 EUR p. a. überschreiten oder
    • die Finanzverwaltung eine entsprechende Aufbewahrungspflicht wegen Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 S. 3 AO anordnet.
  • § 162 Abs. 2 S. 3 AO (Neueinfügung)
    Kommt der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 S. 3 AO nicht nach, so gilt die (widerlegbare) Vermutung, dass diesbezügliche Einkünfte höher als die erklärten sind.
  • § 193 Abs. 1 und 2 AO (Neueinfügung)
    Zudem wurde die Möglichkeit der Außenprüfung auf die Fälle erweitert, in denen der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten (§ 90 Abs. 2 S. 3 AO) nicht nachkommt oder die Überschusseinkünfte den oben genannten Betrag von 500.000 EUR übersteigen.

b) Materiell-rechtliche Abzugsverbote

  • (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. F EStG (Neu) i. V. m. §§ 1 - 3 SteuerHBekV);
    (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. E KStG (Neu) i. V. m. § 4 SteuerHBekV)
    Bei Geschäftsbeziehungen zu/in „unkooperative Staaten” treffen den Steuerpflichtigen erweiterte Nachweis- und Mitwirkungspflichten dergestalt, dass er z. B.
    1. die Geschäftsbeziehungen umfangreich dokumentieren und
    2. die Angemessenheit der vereinbarten Bedingungen darlegen muss.
    3. Zudem ist er verpflichtet, die deutschen Finanzbehörden zu bevollmächtigen, in seinem Namen zivilrechtliche Auskunftsansprüche gegenüber Banken geltend zu machen.

Kommt er diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, greifen verschiedene Sanktionierungen wie z. B. eine Versagung des

  1. Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzuges, (§ 4 Abs. 4, § 9 EStG),
  2. der Quellensteuer-Befreiung (§ 50d EStG),
  3. des Teileinkünfteverfahrens (§ 3 Nr. 40 EStG) oder
  4. der Steuerfreiheit von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (§ 8b KStG)

Die Regelungen kommen gem. § 5 f. SteuerHBekV erstmals für den Veranlagungszeitraum 2010 zur Anwendung.

c) Anwendung
Das Bundesministerium der Finanzen wird in Kürze in einem BMF-Schreiben eine Liste der „unkooperativen Staaten” veröffentlichen, wobei auf Grund der bilateral erzielten Fortschritte bei Verhandlungen zum Informationsaustausch zurzeit kein Staat als unkooperativ gelten kann.

2.9 Investitionszulage

Mit dem „Gesetz zur Schaffung einer Nachfolgeregelung und Änderung des Investitionszulagengesetzes 2007” vom 7. Dezember 2008 (BGBl. 2008 I S. 2350 – 2357) wurde für den Zeitraum 2010 – 2013 eine Nachfolgeregelung zur Förderung betrieblicher Erstinvestitionen in den Neuen Ländern und Berlin geschaffen. Da die Investitionszulage langfristig auslaufen und die Investitionsförderung auch in Ostdeutschland auf die im Grundgesetz verankerte Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” konzentriert werden soll, wurde die Förderung degressiv ausgestaltet und die Fördersätze sukzessiv abgeschmolzen.

3.0 Aktuelles – kurz notiert: 3.1 Ist der Soli verfassungswidrig?

Das niedersächsische Finanzgericht hält den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig und hat das bei ihm anhängige Verfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt.
Alle offenen und künftigen Einkommensteuerbescheide ab dem Veranlagungszeitraum 2005 werden deshalb mit einem Vorläufigkeitsvermerk ausgestellt, um eine Einspruchsflut zu verhindern (BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2009 - IV A 3 - S 0338/07/10010).

3.2 Neue Sachbezugwerte

Arbeitsentgelt, das kein Entgelt in Form von Geld darstellt, ist Sachbezug. Dazu gehört nicht nur der Bezug von Waren, sondern meistens die Gewährung von Wohnung und Verpflegung. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2009 zur lohnsteuerlichen Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Sachbezugswerte für 2010 veröffentlicht.

3.3 Neue Auslandsreisepauschbeträge

Bei Geschäfts- und Dienstreisen von Arbeitnehmern in das Ausland werden Verpflegungsmehraufwendungen mit pauschalen Auslandstagegeldern berücksichtigt, die der Arbeitgeber steuerfrei erstatten kann. Wie bei Inlandsreisekosten werden nachgewiesene höhere Verpflegungskosten steuerlich nicht anerkannt. Bei Übernachtungen im Ausland kann der Arbeitgeber die Übernachtungspauschale dem Arbeitnehmer steuerfrei erstatten, ansonsten ist ein Einzelnachweis erforderlich. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 hat das Bundesfinanzministerium die ab 1. Januar 2010 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei beruflich oder betrieblich veranlassten Auswärtstätigkeiten im Ausland veröffentlicht.

4.0 Die Umsatzsteuer im EU-Binnenmarkt

Die Umsatzbesteuerung von Lieferungen und sonstigen Leistungen über eine oder mehrere Binnenmarktsgrenzen hinweg ist kompliziert. Unternehmer müssen spätestens bei Rechnungsstellung wissen, ob mit deutscher, ausländischer oder ohne Umsatzsteuer abzurechnen ist. Fehler dabei können teuer werden; zum Beispiel wenn im Nachhinein die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung durch den Fiskus aberkannt wird.
Die mittlerweile in der siebten Auflage erscheinende Broschüre "Die Umsatzsteuer im EU-Binnenmarkt" des Deutschen Industrie- und Handelskammertages gibt hierbei Hilfestellung. Sie orientiert sich an praktischen Beispielen und gibt konkrete Lösungshinweise bis hin zur Darstellung der Meldepflichten in der Umsatzsteuervoranmeldung, Zusammenfassenden Meldung und Intrastat. Die Neuauflage berücksichtigt alle zum 1. Januar 2010 in Kraft tretenden Änderungen und gibt eine wichtige Hilfestellung bei der betriebsinternen Umsetzung der Neuregelungen. Darüber hinaus wurden die seit der Letztauflage ergangene Rechtsprechung und Erlasse der Finanzverwaltung, insbesondere zu den innergemeinschaftlichen Lieferungen eingearbeitet.
Dr. Susanne Herre, Prof. Dr. Alexander Neeser, RAin Brigitte Neugebauer: „ Die Umsatzsteuer im EU-binnenmarkt”; DIHK-Publikation; 7. Aufl. 2009, 204 Seiten, DIN A 5, EUR 19,50; erhältlich im Service-Center der Handelskammer Hamburg.

5.0 Jahrbuch für öffentliche Finanzen 2009

Das neue „Jahrbuch für öffentliche Finanzen” verbindet aktuelle Fachbeiträge zu den wesentlichen Entwicklungen der öffentlichen Haushalte, der Finanzverfassung und der Finanzpolitik mit einer praxisorientierten Berichterstattung. Besonderes Gewicht hat dabei der Blick auf die Länderebene des bundesdeutschen Föderalismus. Kern des Jahrbuchs ist ein Länderfinanzbericht, mit dem alle sechzehn Landeshaushalte des Vorjahres vom Entwurf bis in den Haushaltsvollzug verständlich dargestellt und analysiert werden.
Die Länderberichte werden mit einer zusammenfassenden Analyse des Haushaltsjahres 2008 eingeleitet. Vierzehn weitere Fachbeiträge bilden nahezu das gesamte Spektrum des relevanten Fachdiskurses ab und beteiligen sich an den aktuellen Kontroversen wie etwa um die Folgen der jüngsten Föderalismusreform, die konjunkturpolitische Reaktion auf die Finanzkrise, die fiskalische Einbindung der Gemeinden, die fachlichen Grundlagen für den neuen Stabilitätsrat, das Grundverständnis der Finanzverfassung und um besondere gesamtdeutsche Problemlagen. Das Jahrbuch für öffentliche Finanzen ist eine gemeinsame Anstrengung von Autorinnen und Autoren aus den interessierten Fachdisziplinen – Finanz-, Politik-, Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre – sowie der Verwaltungspraxis vor allem der Landesfinanzverwaltungen. Mit seinem Schwerpunkt auf der Haushaltswirtschaft der Länder schließt es die Lücke zwischen dem Finanzbericht des Bundes und dem Gemeindefinanzbericht des Städtetages durch eine unabhängige, wissenschaftliche Publikation von hoher Aktualität.
Martin Junkernheinrich, Stefan Korioth, Thomas Lenk, Henrik Scheller, Matthias Woisin (Hrsg.): Jahrbuch für öffentliche Finanzen 2009, Schriften zur öffentlichen Verwaltung und öffentlichen Wirtschaft, BWV Berliner Wissenschaftsverlag, Berlin 2009, ISBN 978-3-8305-1731-3, 536 Seiten, 78 Euro.

6.0 Entwicklung der Realsteuerhebesätze der Gemeinden

Das Institut "Finanzen und Steuern e.V. Bonn" führt gemeinsam mit den Industrie- und Handelskammern alljährlich eine Umfrage über die Entwicklung der Hebesätze bei der Gewerbesteuer und der Grundsteuer durch. Die Untersuchung des Jahres 2009 zeigt die geringsten Änderungen seit Beginn der Umfrage im Jahr 1992. Der Durchschnitt der Hebesätze bleibt bei allen drei Teilsteuern im Vergleich zum Vorjahr gleich. Im Jahr 2009 wird die Gewerbesteuer mit einem Hebesatz von durchschnittlich 432 Prozent erhoben. Die Spannbreite reicht wie bisher von 340 bis 490 Prozent.
Dr. Ulrike Beland: „Entwicklung der Realsteuerhebesätze der Gemeinden mit 50.000 und mehr Einwohnern im Jahr 2009 gegenüber 2008”; Institut Finanzen und Steuern e. V., Bonn 2009; Reihe: IFSt-Schrift Nr. 458; 86 Seiten, kartoniert, EUR 17,00; ISBN 3-89737-153-7.

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